1. Anschaffungsnahe Aufwendungen – offene Zweifelsfragen

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch 3 Jahre nach seiner Anschaffung durchgeführte Aufwendungen für Instandsetzungs-und Modernisierungsmaßnahmen, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Regelung des Einkommensteuergesetzes hat in der Vergangenheit auch deshalb zu zahlreichen Fragen Anlass gegeben, weil ältere Verwaltungsanweisungen ( z.B. BMF-Schreiben vom 18.07.2003) parallel zu späteren Gesetzesänderungen anzuwenden waren. Nun hat die OFD Rheinland zu offenen Zweifelsfragen Stellung genommen (OFD Rheinland, Verfügung vom 6.7.2010 – S 2211 – 1001 – St 232).

Ohne auf die einzelnen Fragen einzugehen, empfehle ich Ihnen immer dann, wenn Sie 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Reparaturen, Umbaumaßnahmen und sonstige Veränderungen am Gebäude vornehmen, diese OFD-Verfügung sorgfältig zu studieren. Es wurde tatsächlich versucht, alle denkbaren Sachverhalte aufzugreifen und abschließend zu regeln. Die Verfügung ist eine gelungene Arbeitshilfe für den Steuerpflichtigen.

2. Einzelbeispiele für steuerbefreite nebenberufliche Tätigkeiten

Nicht selten kommt es vor, dass auch Unternehmer nebenberuflich in irgendeiner Form tätig werden. Immer wieder stellt sich dann die Frage, ob für diese Tätigkeiten die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von € 2.100,00 im Jahr gewährt werden kann. Die OFD Hannover hat sich mit ihrer Verfügung vom 15. 12. 2009 – S 2121 -55 -StO 215 verdient gemacht, in dem sie 27 Einzelbeispiele für steuerbefreite nebenberufliche Tätigkeiten dargestellt hat. Die Liste beginnt mit Ärzten im Behindertensport, reicht über Ferienbetreuer und Lehrbeauftragte an Schulen und endet bei Versichertenältesten. Wer sich also nebenberuflich engagiert und eine Vergütung für diese Tätigkeit erhält, sollte sich die OFD -Verfügung besorgen um zu klären, ob nicht auch für ihn die Bezüge bis zu € 2.100,00 steuerfrei vereinnahmt werden können.

3. Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften

Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sogenannten Organschaft unter bestimmten Bedingungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Die Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedsstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Der EuGH hatte in der Rechtssache „Marks & Spencer“ entschieden, dass die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedsstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können, da sich dies im Grundsatz spiegelbildlich zur Besteuerung der jeweiligen Gewinne verhält. Das ist in Deutschland auch so geregelt. Wenn Verluste der Tochtergesellschaften in deren Ansässigkeitstaat aber in Folge eines wirtschaftlichen Misserfolgs steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können, muss der Staat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, derartige „definitive“ Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaubt. Wie oben beschrieben wird im Falle der sogenannten Organschaft eine Verlustverrechnungsmöglichkeit inländischer Tochtergesellschaften unter den Bedingungen, die § 14 KStG darstellt, erlaubt. Zu diesen Bedingungen gehört, dass ein Ergebnisabführungsvertrag im Sinne von § 291 AktG zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft abgeschlossen wird. Dieser Ergebnisabführungsvertrag muss, um steuerlich wirksam zu sein, für mindestens die nächsten 5 Jahre abgeschlossen sein und umgesetzt werden. Er hat darüber hinaus zu regeln, dass in dieser zeit sämtliche Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Mit Urteil vom 11.12.2010 – 6 K 406/08 hat das Finanzgericht Niedersachsen darauf hingewiesen, dass unter vergleichbaren Bedingungen auch „definitive“ Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Da es einen Ergebnisabführungsvertrag „über die Grenze“ nicht geben kann, wäre ein „definitiver“ Verlust in Deutschland nur dann abzugsfähig und verrechenbar, wenn von vornherein die deutsche Muttergesellschaft mit der EU-Tochter vereinbart, dass sämtliche Verluste soweit sie nicht im Ausland verrechenbar sind, von der inländischen Muttergesellschaft übernommen werden. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Mutter im voraus zur Verlustübernahme verpflichtet hat, ist nach Auffassung des Finanzgerichtes die Verrechenbarkeit möglich.

Das ist eine wichtige Entscheidung für alle Unternehmen, die im Ausland aktiv sind oder es werden wollen. Sprechen Sie diesbezüglich unbedingt mit ihrem Steuerberater darüber, damit auch sogenannte „definitive“ Verlust verrechnet werden können.