1. Ausbildungskosten des Kindes als Betriebsausgaben

Die Aufwendungen für die Aus-und Fortbildung eigener Kinder sind grundsätzlich nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Nur in Ausnahmefällen können diese Aufwendungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG geltend gemacht werden. Auch der Steuerpflichtige selbst kann Kosten für seine eigene, erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium nach § 12 Nr. 5 nicht geltend machen, wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stattfinden.

Dennoch reizt es vor allem Unternehmer, die ihre Kinder als ihre Nachfolger aufbauen wollen, die Ausbildungskosten als Betriebsausgaben im Unternehmen geltend zu machen. Es steckt ja auch eine Logik darin, weil die Aufwendungen getätigt werden, um den Betrieb erfolgreich weiter führen zu können. Das Rating eines Unternehmens leidet massiv, wenn der beurteilenden Bank nicht ein vorzeigbarer Nachfolger präsentiert werden kann. Je gründlicher dieser ausgebildet ist, umso besser ist dies für das Unternehmen. Damit sind die Ausbildungskosten durch den Betrieb veranlasst. Genau das ist die Voraussetzung für abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinn von § 4 Abs. 4 EStG.

Gegen diese Sichtweise stemmt sich die Finanzverwaltung regelmäßig. So war es auch in dem Fall, den das FG Münster mit seinem Urteil vom 20. 4. 2010 (15 K 2184/07 F; veröffentlicht am 1. 2. 2011) entschieden hat. Das FG hatte es abgelehnt, die Kosten des Gesellschafters einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für die fachärztliche Ausbildung seines Sohnes – zur Vorbereitung einer späteren Unternehmensnachfolge – als Sonderbetriebsausgaben anzuerkennen.

Das FG Münster gab aber interessante Hinweise darauf, wie es hätte funktionieren können. Es betonte, dass die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen oder beruflichen Bereich voraussetzt, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern klar und eindeutig getroffene Vereinbarungen zugrunde liegen müssen, die nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Den Nachweis darüber, dass der Gesellschafter derartige Aufwendungen, wie er sie für sein Kind getragen hat, auch für einen Fremden getätigt hätte, muss der Steuerpflichtige führen. Falls im eigenen Betrieb ein vergleichbarer Vorgang nicht vorliegt, müsste der Steuerpflichtige ihm bekannte Parallelfälle angeben oder sich bei den für seinen Betrieb einschlägigen Berufs-oder Interessenverbänden um eine Benennung von Vergleichsfällen bemühen. Verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Sofern die Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten von Kindern angestrebt wird, sollte das Vertragsverhältnis von vorn herein so gestaltet werden, wie es in vergleichbaren Fällen bereits geschieht. So sind Studenten der Berufsakademien (BA) beispielsweise verpflichtet, einen „Ausbildungsbetrieb“ zu gewinnen, für den sie während ihres Studiums tätig werden. Die Abzugsfähigkeit der in diesen Verträgen vereinbarten Zahlungen steht nach meiner Beurteilung außer Frage. Selbst wenn ein „Ausbildungsbetrieb“ für Studenten von Universitäten oder Fachhochschulen nicht vorausgesetzt wird, sollten sich auch für diese Fälle Vertragsgestaltungen finden lassen, die denen von BA-Studenten vergleichbar sind. Über diese Möglichkeiten sollten Sie mit ihrem Steuerberater sprechen, bevor sie Ihre studierwilligen Kinder im eigenen Betrieb anstellen.

2. Verlust eines dem Arbeitgeber gewährten Darlehens

Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über den Darlehensverzicht eines Gesellschafters und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen berichtet. Einen der Sache nach vergleichbaren Fall, der jedoch einen Gesellschaftergeschäftsführer betraf, der mit nur 5 % an „seiner“ GmbH beteiligt war, verhandelte der BFH am 25. 11. 2010 (VI R 34/08; veröffentlicht am 16. 2. 2011). Der Geschäftsführer machte den Darlehensverlust als Werbungskosten mit der Begründung geltend, den Verzicht erklärt zu haben, um seinen Arbeitsplatz zu retten. Der Hauptgesellschafter hatte unstreitig die Minderheitsgesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und Arbeitsplatzverlust zu diesem Verzicht gedrängt.

Hierzu führte der BFH in seinem Urteil aus, dass auch dann, wenn ein Darlehen gewährt wurden, weil der Darlehensgeber Gesellschafter ist, der später Verzicht darauf durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein kann und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen würde. Allerdings hat der Arbeitnehmer nur in der Höhe Aufwendungen, in der die Forderung werthaltig ist. Wäre die Forderung z.B. deshalb wertlos, weil die Gesellschaft bereits überschuldet oder zahlungsunfähig ist, würde der Arbeitnehmer ja auf nichts verzichten. Zur Feststellung der Höhe der Werbungskosten ist also zu klären, welchen Wert die Darlehensforderungen zum Zeitpunkt des Verzichtes hatten. Da das im verhandelten Fall nicht geklärt war, hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Interessant sind die in dem Urteil dargestellten Kriterien zur Entscheidung, ob das Darlehen aus Gründen gewährt wurde, die im Arbeitsverhältnis oder im Gesellschaftsverhältnis liegen.

Der BFH hielt es für entscheidend, in welcher Höhe die Beteiligung des Arbeitnehmers bestand, in welchem Verhältnis die Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen standen sowie die Konsequenzen für den Arbeitnehmer, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte. Wenn das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse überwiegend für eine Arbeitnehmerstellung spricht, dann kann es sich in Höhe des werthaltigen Teiles des Darlehens, auf den der „Mitarbeiter“ verzichtet hat, um Werbungskosten handeln. Dominiert die Gesellschafterstellung, dann kann der Verlust des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Hinblick auf eine Beteiligung nach § 17 EStG beurteilt werden. Dieser wirkt allerdings erst bei einem Verkauf der Anteile oder zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft. Beides kann u. U. recht lange dauern. Auch hier sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen, bevor Fakten geschaffen werden.