1. Bewirtungskosten, die der Arbeitnehmer trägt, können voll abzugsfähige Werbungskosten sein

Der BFH hat in seinem interessanten Urteil vom 19.06.2008 VI R 48/07 entschieden, dass eine beruflich veranlasste Übernahme der Kosten einer Bewirtung, soweit sie vom Arbeitnehmer wirtschaftlich getragen werden, nicht zu Aufwendungen des Arbeitsnehmers für die Bewirtung von Personen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 9 Absatz 5 EStG gehören, deren Abzug der Höhe nach beschränkt und von bestimmten Nachweisforderungen abhängig gemacht wird. Diese Aufwendungen zählen in voller Höhe zu den Werbungskosten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften des Arbeitnehmers aus nicht selbständiger Arbeit. Das bedeutet, dass in diesem Fall eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit, die derzeit 30 % der entstandenen Kosten ausmacht, wegfällt und der Bewirtende darüber hinaus nicht verpflichtet ist, seine Gäste im Einzelnen aufzuzählen und zu benennen. Dem Streitfall hat folgender Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Arbeitnehmer war ein Berufssoldat im Range eines Brigadegenerals. Im Streitjahr schied er wegen Pensionierung aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus. Aus diesem Anlass wurden im Rahmen einer militärischen Veranstaltung gemäß einem Kommandostabsbefehl die Dienstgeschäfte vom klagenden Arbeitnehmer auf seine Nachfolger übertragen und der Kläger selbst in den Ruhestand verabschiedet. Anschließend fand im Offiziersheim ein Empfang statt, an dem Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Dienstherren des Klägers sowie weitere geladene Gäste teilnahmen. Insgesamt handelte es sich um 400 Personen. Dem Kläger wurden Kosten für Speisen und Getränke in Höhe von DM 1.996,00 in Rechnung gestellt. In der Rechnung wurden Kosten für Speisen in Höhe von insgesamt DM 1.125,00 sowie Getränke in Höhe von DM 871,00 abgerechnet. Die Rechnung enthielt das Veranstaltungsdatum, jedoch keinen Hinweis auf den Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen. Nach einer Erstattung durch den Dienstherrn in Höhe von DM 1.200,00 verblieben DM 796,00, die der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machte. Die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten verweigerte sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht.

Der BFH jedoch verwies in seiner Entscheidung darauf, dass hier § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht gilt. Nach der vom Finanzgericht getroffenen Feststellung trat der Arbeitgeber, also die Bundeswehr als Gastgeber auf. Er legte die Gästeliste fest, in seinen Räumlichkeiten fand die Veranstaltung statt und Organisation sowie Ablauf der Veranstaltung waren durch den Arbeitgeber im Einzelnen vorgegeben. Auf dieser Tatsachengrundlage kann nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern nur sein Arbeitgeber als Bewirtender angesehen werden. Wird aber der Arbeitgeber als Bewirtender tatsächlich angesehen und trägt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen die Kosten der Bewirtung des Arbeitgebers, so rechtfertigt das, die entsprechenden Aufwendungen beim Arbeitnehmer in voller Höhe als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, soweit dieser damit endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Das Urteil kann dann hilfreich sein, wenn der Betriebsprüfer oder die Finanzverwaltung ganz oder zum Teil die Abzugsfähigkeit der Kostern versagt, die aus Anlass eines Dienstjubiläums entstanden sind.

Sie sollten gegebenenfalls gemeinsam mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob ein Werbungskostenabzug außerhalb der Gesellschaftssphäre möglich ist und zu einer Steuerersparnis führt.

2. Geringfügige Mängel des Fahrtenbuches sind steuerlich unschädlich

Obwohl es oft als außerordentlich nervig empfunden wird, kann das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches zu erheblichen Steuerentlastungen führen, da die Steuern auf die steuerpflichtige Privatnutzung von Firmenwagen in diesem Fall nicht nach der pauschalen 1%-Regelung, sondern nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen ist, ist allerdings im Gesetz nicht näher bestimmt. Wir wissen jedoch aus der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Dabei sind die zu erfassenden Fahrten vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang einschließlich des am Fahrtende erreichten Kilometerstandes aufzuzeichnen. Wenn anlässlich einer Dienstreise mehrere Kunden aufgesucht werden, dann genügt es, die einzelnen Kunden in ihrer zeitlichen Reihenfolge und den Gesamtkilometerstand am Reiseende aufzuführen. Andererseits ist die Unterbrechung der beruflichen Fahrt, z. B. wegen eines privaten Umweges gesondert zu dokumentieren und zwar mit Angabe des Kilometerstandes zu Beginn und am Ende der privaten Umwegfahrt.

Wenn das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, kann die Finanzverwaltung dies als insgesamt nicht ordnungsgemäß ansehen und die Privatnutzung mit Hilfe der 1%Regelung ermitteln. Dann war die ganze Mühe ohne Erfolg. Kleinere Mängel führen jedoch nach dem BFH-Urteil vom 10.04.2008 – VI R 38/06 nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Im Urteilsfall wurde nicht beanstandet, dass in einem Jahr eine Fahrt nicht aufgezeichnet worden war, obwohl eine Tankrechnung vorlag, und dass in einem anderen Jahr in zwei Fällen die Kilometerstandsangaben in den Werkstattrechnungen nicht mit denen im Fahrtenbuch übereinstimmten.

Meine Empfehlung an alle, die sich die Mühe machen, ein Fahrtenbuch zu führen, kann deshalb nur lauten, unbedingt darauf zu achten, dass die von der Finanzverwaltung erwarteten Angaben erfolgen und auch plausibel sind.