1. Drei Modelle zur Reform der Gemeindefinanzen sind wohl erneut gescheitert

Am 8. Juli 2010 hat die innerhalb der Gemeindefinanzkommission gebildete Arbeitsgruppe „Kommunalsteuern“ einen Zwischenbericht zum Stand der Arbeiten zur Reform der Gemeindefinanzen vorgelegt. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Vorschläge zur Zukunft der Gewerbesteuer unter Einbeziehung von Alternativmodellen zu unterbreiten. Es waren drei Alternativmodelle im Gespräch, das sogenannte Prüfmodell, das Kommunalmodell und das Modell der Stiftung Marktwirtschaft. Hierzu einige Bemerkungen:

Modell der Stiftung Marktwirtschaft

Die Stiftung Marktwirtschaft hat sich bereits im Zuge der Vorbereitungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 in den Jahren 2005 bis 2007 ausführlich mit einer Reform der Gewerbesteuer beschäftigt. Seinerzeit galten die Vorstellungen der Stiftung Marktwirtschaft als nicht umsetzbar. Nach wie vor sieht das Modell die Einführung einer kommunalen Wirtschaftssteuer, die Einführung einer Bürgersteuer und die Beteiligung der Gemeinden am Lohnsteueraufkommen vor.

Kommunalmodell

Das Kommunalmodell sieht vor, die Gewerbesteuerpflicht auch auf Freiberufler auszudehnen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Steuer durch die vollständige Erfassung der Veräußerungsgewinne und die Ausweitung der Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten zu verbreitern.

Prüfmodell

Das sogenannte Prüfmodell, welches insbesondere von der FDP favorisiert wird, sieht

u.a. vor, das Gewerbesteuergesetz in seiner bisherigen Form komplett abzuschaffen. Zum Ausgleich erhalten die Gemeinden erhalten dafür einen Zuschlag zur Einkommen-und Körperschaftsteuer. Dieser Zuschlag soll von der Gemeinde autonom beschlossen werden können. Auch dieses Modell wurde 2007 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform ausführlich diskutiert, scheiterte letztlich aber an einer mächtigen Lobby der Städte und Gemeinden.

Wie es scheint, sind die Reformmodelle zum wiederholten Mal für den Papierkorb entwickelt worden. Bundesfinanzminister Schäuble teilt am 5. 11. 2010 mit, dass er in der Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden nicht mehr darauf beharre, die Gewerbesteuer abzuschaffen. Auf das Modell der Bundesregierung zum Ersatz der Gewerbesteuer (das Prüfmodell) habe man sich nicht einigen können. Es werde deshalb nicht weiterverfolgt.

Was das konkret bedeutet, ist noch nicht ganz klar abzusehen. Die pure Not der Kommunen zwingt allerdings zu konstruktiven Reformüberlegungen. Immerhin ist die Gewerbesteuer mit einem Aufkommen von 31 Milliarden Euro im Jahre 2008 auf 26,4 Milliarden im Jahre 2009 gesunken.

Nach einer ausführlichen Diskussion in der letzten Sitzung des Finanz-und Steuerausschusses der IHK am 26.10.2010 mit dem stellvertretenden Geschäftsführer des sächsischen Städte-und Gemeindebundes, Herrn Ralf Leimkühler, scheint der Weg zu einer strukturellen Veränderung der Gewerbesteuer vorgezeichnet zu sein.

Danach wird es nicht zu einer Abschaffung der Gewerbesteuer kommen. Schon weil es hierzu einer Grundgesetzänderung bedarf. Das erfordert eine 2/3 Mehrheit im Bundestag. Die ist nicht in Sicht. Allerdings werden schein Konsens darüber zu bestehen, Substanz besteuernde Elemente der Gewerbesteuer, wie die Hinzurechnungsvorschriften für Zinsen, Mieten etc., auf den Prüfstand zu stellen. Dadurch würde die Gewerbesteuer wiederum sehr ertragsabhängig und aufkommensvolatil. Zum Ausgleich dieser Aufkommensschwankungen könnten einerseits auch die Einkünfte aus freier Berufstätigkeit i.S.v. § 18 EStG der Gewerbesteuer unterworfen werden und darüber hinaus ein „atmender“ Anteil am Umsatzsteueraufkommen für Einnahmenstabilität der Kommunen sorgen. Nach einer Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums (vgl. FAZ v. 6. 11. 2010) könnte der Ausgleich auch darin bestehen, dass die Kommunen zusätzlich zur modifizierten Gewerbesteuer eigene Zuschläge auf die Einkommen-und Körperschaftsteuer erheben dürfen. Diese Zuschläge könnten dann von Ort zu Ort variieren und einen gemäßigten Wettbewerb der Kommunen um Einwohner entfachen.

Dieser Ansatz hat etwas. Würden sämtliche gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen wegfallen und damit die Bemessungsgrundlage, die für die Einkommen-und Körperschaftsteuer maßgeblich ist, auch für die Gewerbesteuer gelten, wäre ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechtes geschaffen.

2. Mehrfache Anwendung der 1%-Regelung bestätigt

Nun ist es amtlich. Die sogenannte 1%-Regel zur Besteuerung der Privatnutzung von Betriebs-PKW ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn er über mehrere Betriebsfahrzeuge verfügt, die er privat nutzen kann (BFH-Urteil vom 9.3.2010 – VIII R 24/08, veröffentlicht am 21.4.2010).

Bis zu diesem Urteil war es üblich, dass die Finanzverwaltung in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsfahrzeuge privat nutzte, vom jeweils teuersten Fahrzeug 1% des inländischen Listenpreises als private Nutzungsentnahme versteuerte. Begründet wurde das seinerzeit damit, dass der Steuerpflichtige ja nun tatsächlich nicht mit zwei Autos gleichzeitig fahren könne. Dies ist in der Tat so, aber nur die halbe Wahrheit. Selbst wenn ein Fahrzeug nicht bewegt wird, fallen sogenannte fixe Kosten an. Abschreibungen, Steuern und Versicherung sind beispielsweise auch dann als Betriebsausgaben vom Unternehmen zu tragen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird. Diese Kosten würden nicht der Besteuerung der Nutzungsentnahme unterliegen, wenn nur das teurere Fahrzeug der Entnahmebesteuerung unterworfen würde. Deshalb ist die Bestätigung des BFH konsequent und richtig.

Sie müssen also bei der nächsten Betriebsprüfung damit rechnen, dass die Finanzverwaltung immer dann, wenn gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, die vom Unternehmer oder von einer zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt werden können, jedes dieser Fahrzeuge pauschal nach der 1 % Methode besteuert wird. Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden (z. B. bei sogenannten Werkstattwagen) oder ausschließlich Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Bitte denken Sie bereits jetzt an diese Regelung. Wenn der Betriebsprüfer im Haus ist, ist es regelmäßig zu spät, um mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch den Anteil der privat gefahrenen Kilometer zu minimieren.