1. Drei Modelle zur Reform der Gemeindefinanzen

Auf den aktuellen Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen wird von der zweiten Sitzung der Gemeindefinanzkommission am 8. Juli berichtet. Die innerhalb der Gemeindefinanzkommission gebildete Arbeitsgruppe „Kommunalsteuern“ erstattet einen Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten zur Reform der Gemeindefinanzen. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Vorschläge zur Zukunft der Gewerbesteuer unter Einbeziehung von Alternativmodellen zu unterbreiten. Derzeit sind drei Alternativmodelle im Gespräch, das sogenannte Prüfmodell, das Kommunalmodell und das Modell der Stiftung Marktwirtschaft.

Modell der Stiftung Marktwirtschaft

Die Stiftung Marktwirtschaft hat sich bereits im Zuge der Vorbereitungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 im Jahre 2007 ausführlich mit einer Reform der Gewerbesteuer beschäftigt. Seinerzeit galten die Vorstellungen der Stiftung Marktwirtschaft als nicht umsetzbar. Nach wie vor sieht das Modell die Einführung einer kommunalen Wirtschaftssteuer, die Einführung einer Bürgersteuer und die Beteiligung der Gemeinden am Lohnsteueraufkommen vor. Große Erfolgschancen messe ich diesem Modell auch jetzt nicht bei, weil es eine tiefgreifende Veränderung zur Erhebung der Gemeindefinanzen darstellen würde. Dafür ist die Not wohl noch nicht groß genug.

Kommunalmodell

Das Kommunalmodell sieht vor, die Gewerbesteuerpflicht auch auf Freiberufler auszudehnen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Steuer durch die vollständige Erfassung der Veräußerungsgewinne und die Ausweitung der Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten zu verbreitern. Da die Reform angeblich nicht mit dem Ziel der Aufkommenserhöhung sondern der Aufkommensneutralität konzipiert werden soll, müsste im Gegenzug zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage eine allgemeine Tarifentlastung durch Messzahlenabsenkung herbeigeführt werden.

Prüfmodell

Das sogenannte Prüfmodell sieht u.a. vor, das Gewerbesteuergesetz in seiner bisherigen Form komplett abzuschaffen. Zum Ausgleich erhalten die Gemeinden erhalten dafür einen Zuschlag zur Einkommen-und Körperschaftsteuer. Dieser Zuschlag soll von der Gemeinde autonom beschlossen werden können. Auch dieses Modell wurde 2007 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform ausführlich diskutiert, scheiterte letztlich aber an einer mächtigen Lobby der Städte und Gemeinden.

Da die Gewerbesteuer mit einem Aufkommen von 31 Milliarden Euro im Jahre 2008 auf 26,4 Milliarden im Jahre 2009 gesunken ist, sollte die Bereitschaft der Kommunen, über eine derartige Reform nachzudenken, erheblich gestiegen sein. Möglicherweise hilft die pure Not jetzt zu einem Durchbruch auf der Reformbaustelle Gewerbesteuer. Dies wäre sehr zu wünschen, weil die Gewerbesteuer nach wie vor ein Fremdkörper im deutschen Steuerrecht ist.

2. Unternehmerreisen zur Kontaktpflege mit Politikern sind steuerlich geltend zu machen

Am 9.3.2010 hat der BFH ein interessantes Urteil gesprochen (VIII R 32/07, veröffentlicht am 9.6.2010). Ein Steuerpflichtiger beteiligte sich als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen unter der Führung des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers seines Bundeslandes. Darüber hinaus nahm er zusammen mit seiner Ehefrau auch an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teil. Der Unternehmen ist Alleingesellschafter einer Aktiengesellschaft und ebenso wie seine Ehefrau Vorstandsmitglied dieser AG. Die Kosten der jeweiligen Reisen hatte die AG übernommen. Sowohl die Veranlagungsstelle des Finanzamtes als auch das Finanzgericht bewerteten die Reisen des Steuerpflichtigen als überwiegend privat veranlasst. Konsequenterweise wurden in Höhe der Reisekosten geldwerte Vorteile angenommen, die dem Vorstand und seiner Ehefrau als Arbeitslohn zuzurechnen seien. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide der Kläger entsprechend und setzte zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit fest. Das Finanzgericht wies die Klage nach erfolglosen Einspruch ab und damit landete der Fall beim Bundesfinanzhof. Der BFH führte nunmehr aus, dass die bei einer Auslandsreise beabsichtigte Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern im Sinne einer betrieblichen Veranlassung der Reise zumindest dann über einen bloßes allgemeines Interesse am politischen oder wirtschafts-oder gesellschaftspolitischen Information hinausgeht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann. Darüber hinaus betonte der BFH, dass bei Delegationsreisen mit hochgestellten Politikern aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben. Vor diesem Hintergrund verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Gesamtabwägung, ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist oder nicht, sei dort vorzunehmen. Viel Spielraum bleibt dem Finanzgericht natürlich nicht. Interessant ist auch die in diesem Urteil vertretene Auffassung des BFH, dass durch die Teilnahme der Ehefrau am Wirtschaftsforum in Davos, also bei einem internationalen Treffen auf höchster Ebene, den protokollarischen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Deshalb ist eine private Mitveranlassung auch dann nicht anzunehmen ist, wenn die Klägerin dem Vorstand der Aktien-Gesellschaft nicht angehören würde. Mit anderen Worten: Die Reisekosten der begleitenden Ehefrau sind Betriebsausgaben.

3. Mehrfache Anwendung der 1%-Regelung bestätigt

Nun ist es amtlich. Die sogenannte 1%-Regel ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn er über verschiedene Betriebsfahrzeuge verfügt und diese zu Privatfahrten nutzen kann (BFH-Urteil vom 9.3.2010 – VIII R 24/08, veröffentlicht am 21.4.2010).

Bis zu diesem Urteil war es üblich, dass die Finanzverwaltung in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsfahrzeuge privat nutzte, vom jeweils teuersten Fahrzeug 1% des inländischen Listenpreises als private Nutzungsentnahme versteuerte. Begründet wurde das seinerzeit damit, dass der Steuerpflichtige ja nun tatsächlich nicht mit zwei Autos gleichzeitig fahren könne. Dies ist in der Tat so, aber nur die halbe Wahrheit. Selbst wenn ein Fahrzeug nicht bewegt wird, fallen sogenannte fixe Kosten an. Abschreibungen, Steuern und Versicherung sind beispielsweise auch dann als Betriebsausgaben vom Unternehmen zu tragen, wenn das Fahrzeug steht. Diese Kosten würden nicht der Besteuerung der Nutzungsentnahme unterliegen, wenn nur das teurere Fahrzeug der Entnahmebesteuerung unterworfen würde. Deshalb ist die Bestätigung des BFH konsequent und richtig.

Sie müssen also bei der nächsten Betriebsprüfung damit rechnen, dass die Finanzverwaltung immer dann, wenn gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, die vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt werden können, jedes dieser Fahrzeuge pauschal nach der 1 % -Methode besteuert wird. Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden (z. B. bei sogenannten Werkstattwagen) oder ausschließlich Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Bitte denken Sie bereits jetzt an diese Regelung. Wenn der Betriebsprüfer im Haus ist, ist es regelmäßig zu spät über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den Anteil der privat gefahrenen Kilometer zu minimieren.