1. Erbschaftsteuer, Basiszins für das einfache Ertragswertverfahren
Ist aufgrund einer Schenkung oder Erbschaft der Wert eines Betriebsvermögens zu bestimmen, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren i.S.v. § 200 BewG angewendet werden. Benötigt wird dazu ein Kapitalisierungsfaktor, der seinerseits auf dem sogenannten Basiszins aufbaut. Die Bundesbank hat am 4. Januar 2010 den Basiszins in Höhe von 3,98 Prozent errechnet. Das teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit seinem Rundschreiben (RS 685169) vom 5. Januar 2010 mit. Gleichzeitig verwies das BMF darauf, dass der Basiszins nicht nur für nicht börsennotierte Aktien, sondern auch für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie für Betriebsvermögen und Anteile an Personengesellschaften (§§ 199, 200) gilt.
2. BFH kippt das Aufteilungs-und Abzugsverbot
Mit dem Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06) hat der BFH das „ Jahrhunderte alte Aufteilungsverbot für Ausgaben, die zugleich beruflich und privat motiviert sind“, gekippt (FAZ vom 25. Januar 2010).
Im Leitsatz dieser Entscheidung weist der große Senat des BFH darauf hin, dass Aufwendungen für die Hin-und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Hiermit hat der BFH eine uralte Rechtssprechung gänzlich aufgegeben. Die überkommene Rechtssprechung widersprach dem steuersystematisch wichtigen Nettoprinzip, nach dem nur der Saldo aus betrieblichen/beruflichen Einnahmen und Aufwendungen der Einkommensteuer unterliegen darf. In der Literatur wurde die alte Rechtssprechung des BFH heftig kritisiert. Dagegen hatte sich die Finanzverwaltung immer wieder erfolgreich mit dem Argument gewehrt, dass sie nicht über ausreichende Kontrollmöglichkeiten verfüge und Steuerpflichtige vermehrt darauf drängen, gemischt veranlasste Aufwendungen zum Teil absetzen zu dürfen.
Dies war sicher so und wird auch weiterhin so sein. Allerdings wird der Steuerpflichtige in jedem Fall den Nachweis zu erbringen haben, welche Anteile an den Ausgaben beruflich veranlasst ist. Zweifel werden immer zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Deshalb ist es unerlässlich, zukünftig präzise Beweise zu sammeln, die als Argumentationshilfe zum Nachweis der Abzugsfähigkeit dienen können.
Es kann sich also lohnen, dieses Thema mit Ihrem Steuerberater zu besprechen und sämtliche Ausgaben, die bisher als nicht abzugsfähig galten, weil sie zum Teil privat veranlasst waren, daraufhin zu prüfen, in welcher Höhe eine betriebliche Veranlassung nachweisbar ist.
3. Die Erbschaftsteuer steht auf dem Prüfstand
In der FAZ vom 28.12.2009 wurde berichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Reform der Erbschaftsteuer (in der ab 2009 geltenden Fassung) auseinandersetzen müsse. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswik von der Universität Freiburg habe drei Verfassungsbeschwerden eingereicht. Er bestreite die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Abs. 2 Grundgesetz) im Rahmen der Reform der Erbschaftsteuer. Tätsächlich stehe das Aufkommen der Erbschaftsteuer den Ländern zu, dementsprechend habe der Bund das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts-oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich sei. Genau diese Bedingungen sieht Prof. Murswik als nicht gegeben an.
Darüber hinaus ist die Frage eines Steuerpflichtigen anhängig, der von seinem Bruder sowohl Betriebsanteile als auch Geld geschenkt bekommen hatte. Er klagt wegen der Ungleichbehandlung von Betriebs-und Geldvermögen im Schenkungsteuerrecht (BFH – AZ. II B 168/09). In ähnlicher Sache hat das Finanzgericht München einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs.1 Erbschaftsteuergesetz (FG München, Beschluss vom 5.10.2009 – 4 V 1548/09) abgewiesen. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungssteuer, weil durch den Verschonungsabschlag (85 % Regelverschonung) Betriebsvermögen wesentlich günstiger besteuert wird als Barschenkungen, die mit dem Nennbetrag der Besteuerung unterworfen werden. Dies sei eine verfassungsmäßig nicht erlaubte Ungleichbehandlung. Gegen die Entscheidung, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt wurde, wurde Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde zur Entscheidung zum BFH zugelassen.
Sämtliche Vorgänge sind noch nicht abgeschlossen Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Für diejenigen unter Ihnen, die derzeit eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen, eröffnen die beschriebenen Verfahren eine Möglichkeit, Einsprüche geltend zu machen, damit die Schenkungsteuerveranlagungen nicht bestandskräftig werden. Dieser Aufschub kann in manchen Fällen hilfreich sein.
Bis zum Eintritt der formellen Bestandkraft der Festsetzung der Erbschaft-oder Schenkungsteuer darf der Steuerpflichtige selbst wählen, ob er 85 % oder 100 % Verschonung auf sein Betriebsvermögen erhält. Die Wahl zugunsten der 100 % -Verschonung ist allerdings nicht ganz risikolos, da Wohlverhaltensregeln beachtet werden müssen. Diese beziehen sich auf die Einhaltung von Fristen und das Erreichen von Lohnsummen. Je weiter die Entscheidung herausgezögert werden kann, umso sicherer kann der Unternehmenserbe sein, die Voraussetzung zur vollständigen Verschonung von der Erbschaftsteuer auf sein Betriebsvermögen erfüllen zu können. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung reagiert.