1. Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche (§ 8 Abs. 3 EStG)

Da in Sachsen automobilorientierte Industrie ansässig ist, möchte ich heute etwas ausführlicher auf die Rechsprechung bzw. Verwaltungsanweisung in Bezug auf die Versteuerung von geldwerten Vorteilen bei Autokäufen eingehen.

Mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2009 (IV C 5 – S 2334/09/10006) hat das Bundesministerium der Finanzen darauf verwiesen, dass der geldwerte Vorteil beim Erwerb von Kraftfahrzeugen von Arbeitnehmern in der Automobilbranche nicht zwangsläufig auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung der Hersteller ermittelt wird. Wenn Kraftfahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern tatsächlich zu einem Preis angeboten werden, der unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers liegt, darf dieser tatsächliche Angebotspreis als Ausgangspreis berücksichtigt werden. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen 3 Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung zugrunde zu legen. Da die Ermittlung dieses Preises aber Schwierigkeiten bereiten dürfte, sei es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn bei neu eingeführten Modellen in den ersten 3 Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von 6 % der unverbindlichen Preisempfehlung als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird. Mit diesem Schreiben weicht das Bundesministerium der Finanzen von der grundsätzlichen Regel des § 8 Abs. 3 EStG ab und zwar zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn man die bisherige Regelung des BMF damit vergleicht. Aber Achtung: der BFH lässt nach seinem Urteil vom 17. 6. 2009 (VI R 18/07) eine für den Steuerpflichtigen noch günstigere Berechnung zu. Der durchschittliche Händlerrabatt wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um 20 % gekürzt, da im allgemeinen Geschäftsverkehr der um übliche Rabatte geminderte Angebotspreis als Endpreis anzusehen ist.

Beispiel: A ist bei einem Automobilhersteller in Leipzig beschäftigt. Er erwirbt von seinem Arbeitgeber einen fabrikneuen PKW, dessen Listenpreis € 40.000 beträgt, für € 30.000. Für das Modell sollen Händlerrabatte von 10 % der unverbindlichen Preisempfehlung marktüblich sein.

Es lohnt sich also durchaus, Einspruch einzulegen, auch wenn die Verwaltung die Einkommensteuer entsprechen dem neuen BMF – Schreiben festsetzt.

2. In 2010 zu erwartende Entscheidungen des BFH von besonderer Bedeutung

Am 13. 1. 2010 hat der BFH seinen Jahresbericht 2009 veröffentlicht. U.a. weist er wie üblich auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen im Jahr 2010 voraussichtlich gerechnet werden kann. Von den dort aufgeführten Verfahren scheinen die folgenden besonders interessant zu sein:

· Betriebliche PKW und Privatnutzung In dem Verfahren VIII R 24/08 soll entschieden werden, ob die 1 % Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bei mehreren im Betriebsvermögen eines selbstständig Tätigen befindlichen Pkw auf jeden einzelnen Pkw isoliert anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang soll auch geklärt werden, ob es bei der Anwen-dung der 1 % Regelung auf eine eventuelle private Mitbenut zung der betrieblichen Pkw durch Personen, die zur Privatsphäre des Unternehmens inhabers gehören, an-kommt. Dieses Verfahren ist besonders deshalb interessant, weil der BMF mit Schreiben vom 18.11.2009 (IV C6 – S 2177/071004) geklärt zu haben schien, dass immer dann, wenn gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen sei, welches der Unternehmer oder die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten nutzt.

· Darlehensverlust eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit Minderheitsbeteiligung In dem Verfahren VI R 34/08 wird der BFH entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausgefallenes Darlehen, das eine mit einem Zwergenanteil beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner notleidenden GmbH zur Verfügung gestellt hat, zum Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen kann.

Wenn Sie derzeit in einem vergleichbaren Sachverhalt mit Ihrer Veranlagungsstelle streiten, können sie sich auf die laufenden Verfahren berufen und mindestens das Ruhen des Verfahrens, ggf. sogar Aussetzung der Vollziehung beantragen.