1. Grunderwerbsteuer als abzugsfähige Betriebsausgabe

1. Grunderwerbsteuer als abzugsfähige Betriebsausgabe
Grundsätzlich fällt beim Kauf eines Grundstücks Grunderwerbsteuer an. Diese beträgt in
Sachsen 3,5 % des Kaufpreises. Es ist unbestritten, dass die Steuer zu den Anschaffungsnebenkosten
des Grundstücks gehört und damit dessen Schicksal teilt, d.h. entweder gar nicht
beim Erwerb von Grund und Boden oder mit 2,0 bis 3,0 % beim anteiligen Gebäudeanteil
abgeschrieben werden kann.
Der BFH hat mit seinem Urteil v. 20. April 2011 I R 2/10 zur Grunderwerbsteuerbegründung
durch den Sondertatbestand der Anteilsvereinigung Stellung genommen. Gemäß § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG fällt auch dann Grunderwerbsteuer an, wenn durch die Übertragung von Anteilen
mittelbar oder unmittelbar mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft in der Hand des
Erwerbers vereinigt werden. Das bedeutet z.B., dass ein Erwerber, der 94,9 % der Anteile an
einer GmbH besitzt, durch einen Zukauf von 0,1 % der Anteile Grunderwerbsteuer auf den
gesamten Grundbesitz der Gesellschaft begründet. Das ändert sich nun leider nicht durch das
BFH Urteil.
Aber das Urteil ist insofern interessant, als dass danach die so begründete Grunderwerbsteuer
nicht als Anschaffungsnebenkosten der hinzuerworbenen Geschäftsanteile, sondern als sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen ist. Der BFH begründete sein Urteil damit, dass
das Grundstück unverändert im Eigentum derselben Gesellschaft steht und es sich nicht um
eine „Anschaffung“, sondern lediglich um einen fiktiven Erwerb für grunderwerbsteuerliche
Zwecke handelt.

2. Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, die eine einheitliche
Nutzungsdauer haben
Mit seinem Urteil vom 14. 4. 2011 (IV R 46/09; veröffentlicht am 1. 6. 2011) hat der BFH
klargestellt, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht. Außerdem
führte er in seinem zweiten Leitsatz aus, dass alle Wirtschaftsgüter eines Windparks in
Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich
über denselben Zeitraum abzuschreiben sind. Im verhandelten Sachverhalt waren das 16 Jahre.
Hier wich er von den Vorstellungen der Finanzverwaltung ab, die unterschiedliche Nutzungsdauern
unterstellt hatte.
Dass der BFH in diesem Urteil verschiedene Nutzungsdauern anders festlegte als dies die
Finanzverwaltung vorsah, ist nicht das spektakuläre dieser Entscheidung. Ich erwähne das
Urteil insbesondere deshalb, weil die höchste Instanz, die über steuerliche Sachverhalte richtet,
sich sehr ausführlich darüber ausgelassen hat, wann ein selbständiges Wirtschaftsgut auf
andere selbständige Wirtschaftsgüter eine für die Nutzungsdauer prägende Wirkung ausübt.
Und das unter Berücksichtigung (vgl. Tz 28a des Urteils) des Grundsatzes zur Einzelbewertung
selbständiger Wirtschaftsgüter. Danach kann ein Wirtschaftsgut nur eine einheitliche
Nutzungsdauer haben, unabhängig davon, ob einzelne unselbständige Teile des Wirtschaftsgutes
eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend sei die Nutzungsdauer des
Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Der BFH überträgt also einen Gedanken,
der ein einzelnes Wirtschaftsgut betrifft, auf eine Anlage, die aus mehreren selbständigen
Wirtschaftsgütern besteht.
Mit dieser Entscheidung lässt sich auch eine Argumentationsbasis für völlig andere Sachverhalte
schaffen, in denen die Finanzverwaltung Nutzungsdauern zu Lasten des Steuerpflichtigen
verlängert.

3. Wann ist die Wertminderung bei Anteilen an Aktienfonds dauerhaft?
Klar geregelt war bisher, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an
einer börsennotierten Kapitalgesellschaft, die zu einer steuerlich wirksamen Abschreibung
gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG führen kann, dann vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag
unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
Nicht entschieden war allerdings, ob dies auch gilt, wenn Anteile an Aktieninvestmentfonds
bewertet werden sollen. Das hat der Bundesfinanzminister mit einem Erlass zum Vorliegen
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Anteilen an Aktienfonds, die als Finanzanlagen
gehalten werden, nun nachgeholt (Schreiben v. 5. 7. 2011 – IV C 1 – S 1980 –
1/10/100011: 006).
Das BMF-Schreiben nimmt zur Bewertung von Anteilen an Investmentfonds Stellung, die
mindestens 51 % des Vermögens in börsennotierte Aktien investieren. Dabei kommt es auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Vermögen des Fonds zum Bilanzstichtag an. Besteht also
das Vermögen zum Bilanzstichtag zu mehr als 51 % aus Aktien an börsennotierten Gesellschaften,
ist eine Wertminderung eines Anteils am Fonds grundsätzlich in vollem Umfang
anzuerkennen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Das wiederum
ist dann der Fall, wenn der Rücknahmepreis des Fondsanteils im Anlagevermögen zu dem
jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist
oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um
mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Wertaufhellende Erkenntnisse bis
zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- oder Steuerbilanz sind zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass die beschriebene Teilwertberichtigung nur bei einem betrieblichen
Anleger, der eine natürliche Person ist, steuerliche Wirkungen entfaltet. Im Betriebsvermögen
einer Kapitalgesellschaft ergeben sich wegen § 8 b KStG keine steuerlichen Auswirkungen
aufgrund einer Teilwertabschreibung auf Anteilsbesitz.