1. Grundsteuer steht auf dem Prüfstand

Am 30. Juni 2010 stellte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil (II R 60/08) fest, dass die Bewertung des Grundvermögens im Rahmen der Grundsteuerbemessung über den 1. Januar 2007 hinaus verfassungswidrig ist. Wie betroffene Grundstückseigentümer wahrscheinlich wissen, werden für Grundstücke, die in den alten Bundesländern liegen, die Wertverhältnisse vom 1. 1. 1964 zu Grunde gelegt und für solche Grundstücke, die in den neuen Bundesländern liegen, die Wertverhältnisse vom 1.1.1935 (§ 129 BewG). Beide Werte werden mit einem pauschalen Aufschlag versehen, um die Wertsteigerungen bis heute zu berücksichtigen. In den alten Bundesländern werden sie mit dem 1,4 fachen (§121a BewG) bewertet, in den neuen Bundesländern Geschäftsgrundstücke mit dem 4-fachen (§ 133 BewG). Die Pressenmitteilung des BFH Nr. 68 vom 11. August 2010 führt aus, dass diese Art der Festschreibung der Wertverhältnisse die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Anforderung an eine realitätsgerechte Bewertung verfehle. Das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung führe zwangsläufig zu nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Es sei kaum sicherzustellen, dass der Finanzverwaltung Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Bebauung, Nutzungsart etc.) bekannt werden. Diese Probleme treffen erst recht auf die neuen Bundesländer zu. Sich noch auf die Wertverhältnisse aus 1935 zu berufen, könne nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden. Jetzt stellt sich die Frage, wie der Grundstückseigentümer mit dieser Feststellung des BFH umgehen. Falls die festgesetzten Einheitswerten zu hoch erscheinen, kann sich der Steuerpflichtige sicher auf das o.a. Urteil berufen und die Festsetzung der Grundsteuer ab 2008 offen halten. Ob das klug ist, wage ich jedoch zu bezweifeln. Ich gehe davon aus, dass die Einheitswerte, die aufgrund einer aktuellen Bewertung erfolgen werden, tendetiell eher höher liegen als niedriger. Wer ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt, der sollte sich einen Einspruch wohl überlegen.

2. Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Darlehensverträge zwischen Angehörige oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter steuerlich anerkannt werden. Dass diese Frage durchaus interessant ist, sieht man an folgendem Fall. Ein Unternehmer kommt auf die Idee, seinen Kindern Geld zu schenken, lassen sich doch im Rahmen der vorweggenommene Erbfolge auf diese Weise alle 10 Jahre pro Elternteil und Kind jeweils 400.000 € erbschaftsteuerfrei verschenken. Bei zwei Kindern sind das immerhin 1,6 Mio. EURO. Die Kinder geben dann dem väterlichen Unternehmen anschließend dieses Geld in Form eines Darlehens zurück, bekommen dafür Zinsen, die der Vater im Unternehmen als Betriebsausgaben geltend macht, während die Kinder aufgrund von Freibeträgen und ggf. niedrigen Steuersätzen keine oder nur geringe Einkommensteuern für diese Zinserträge zahlen. Damit lassen sich zwar keine ganz großen Einkommensteuerersparnisse erzielen, mehrere Tausend EURO pro Jahr und Kind jedoch allemal.

Die Antwort auf die Frage des Unternehmers zu einem solchen Vorgehen lautete schon immer: Grundsätzliche geht das -aber aufgepasst: Nicht immer wird diese Konstruktion steuerlich anerkannt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Schreiben vom 23. 12. 2010 (IV C 6 – S 2144/07/10004) die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung derartiger Darlehensverträge inzwischen konkretisiert. Ganz wesentlich für die Anerkennung ist, dass der sogenannte Fremdvergleich trägt, d.h. Vertragsinhalt und Durchführung entsprechen den zwischen Fremden üblichen Bedingungen. Darüber hinaus müssen zur tatsächlichen Durchführung die Vermögens-und Einkunftssphähren der Vertragspartner klar voneinander getrennt sein. Wenn das alles gesichert ist, könnte ein Finanzbeamter in dem oben beschriebenen Sachverhalt dennoch einen Zusammenhang erkennen, der alle Mühe zunichte macht. So ist die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen insbesondere in folgenden Fällen unwiderruflich zu vermuten (Tz 11 des BM-Schreibens):

-Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in ein und derselben Urkunde, -Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen, -Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen.

Selbst wenn diese Abhängigkeitsvermutungen nicht greifen, kann der Steuerpflichtige nicht sicher sein, dass seine Konstruktion steuerlich tragfähig ist. Darüber sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater sprechen, am besten, nachdem Sie in Ruhe das BMF-Schreiben gelesen haben. Es sind nur 4 Seiten Text. Es könnte sich lohnen.

3. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen unterliegen dem Abzinsungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 27. 1. 2010 (I R 35/09) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach muss als gesichert angesehen werden, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abgezinst werden müssen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, der Darlehensnehmer aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann. Da im entschiedenen Fall keine Laufzeit vereinbart war aber von eine Überlassung von mehr als 12 Monaten auszugehen war, musste der Zinsvorteil von 5,5 % gem. § 13 Abs. 2 BewG auch noch mit 9,3 multipliziert werden. Durch diese Rechnung kam es im Streitfall zu einer erheblichen Verminderung der Verbindlichkeit. Dies wiederum führte zu einer erheblichen temporären Gewinnerhöhung, die sich im Zeitablauf durch den Verbrauch des Zinsvorteils natürlich wieder ausgleicht.

Die sich aus der Abzinsung ergebende Gewinnerhöhung und die daraus folgende Steuerzahlung ist nicht nur extrem ärgerlich, sondern führt oft auch zu Liquiditätsproblemen. Deshalb rate ich dringend allen gut meinenden Gesellschaftern, die ihrer Gesellschaft ein zinsloses Darlehen gewährt haben, sich mit ihrem Steuerberater auch über die oben genannten Folgen zu unterhalten. Reparieren lässt sich das Problem für die Vergangenheit nur ausnahmsweise. Für noch nicht veranlagte Zeiträume sollte zumindest eine geringe Verzinsung im Darlehenvertrag vereinbart werden. Sie sollten keinesfalls mehr einen Darlehensvertrag neu abschließen, der keine Verzinsung vorsieht. Die Mindesthöhe des Zinssatzes ist nicht sicher. In der Literatur wird bereits von einem Zinssatz von 0,5 % berichtet, der ausreichen sollte. Aber Vorsicht: Um unplanmäßige Belastungen zu vermeiden, sollte man die Zinsvereinbarung nicht zu sehr nach unten ausreizen.