1. Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung zusätzlich noch eine steuerpflichtige Schenkung auslösen?

Schon oft habe ich über Entscheidungen des Bundesfinanzhofes im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft berichtet. Zur Erinnerung: gemäß § 8 Abs. 3 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Als verdeckte Gewinnausschüttungen werden Abrechnungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter bezeichnet, bei denen Leistung und Gegenleistung zugunsten des Gesellschafters in einem Missverhältnis stehen und dadurch das Ergebnis der Gesellschaft belasten. Als klassisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung wird das unangemessen hohe Gehalt an den Gesellschafter/Geschäftsführer genannt. In solchen Fällen greift die steuerliche Außenprüfung das Geschäftsführergehalt auf und schlägt nach oft zähen Verhandlungen den als unangemessen erscheinenden Anteil des Gehaltes dem Ergebnis der Gesellschaft hinzu. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafter/Geschäftsführers wird eine Umgruppierung von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen. Soweit so schlecht.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann aber auch dann vorliegen, wenn nicht der Gesellschafter/Geschäftsführer selbst, sondern eine ihm nahestehende Person aufgrund der Stellung des Gesellschafters begünstigt wurde. Zu den nahestehenden Personen können Ehegatten, andere Familienmitglieder, Lebenspartner aber auch sonstige Personen, z.B. Lieferanten und Kunden gehören. Ertragsteuerlich wird in diesen Fällen so getan, als ob der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen Vorteil an die nahestehende Person weitergegeben hätte. Im Ergebnis ist der Vorteil ja tatsächlich beidieser nahestehenden Person gelandet. Dies hat nun zu Überlegungen geführt, denen zufolge die Vergütung nur schenkungsweise vom Gesellschafter an die begünstigte nahestehende Person gelangt sein könne. Die Finanzverwaltung sattelte deshalb in einigen Fällen nicht nur Körperschaft-und Gewerbesteuer auf die veranlagte Steuerlast der GmbH, sondern setzte auch noch eine Schenkungsteuer fest, die den Gesellschafter bzw. die begünstigte Person belastete.

Dem hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 7.11.2007 II R 28/06 nun einen Riegel vorgeschoben. Und das ist gut so. Der BFH begründete dies damit, dass die ertragsteuerliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden kann. Allerdings verwies der BFH in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass die entsprechenden Leistungen möglicherweise als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die nahestehende Person angesehen werden können. Eine Entscheidung hierzu musste der BFH allerdings nicht treffen.

2. Gewinn noch in 2008 ausschütten!

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt. Gleichzeitig wurde geregelt, dass Ausschüttungen einer GmbH an ihre Gesellschafter bei letzteren nicht mehr nach dem Halbeinkünfteverfahren, also nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, sondern grundsätzlich im vollen Umfang durch eine 25 %ige Kapitalertragsteuer abgegolten werden (§ 32d EStG).

Die Umstellung vom Halbeinkünfteverfahren auf die Abgeltungssteuer führt zwangsläufig zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Wenn Sie sich vergegenwärtigen, dass im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens rechnerisch maximal ein Steuersatz von 21 bzw. von 22,5 % bei sehr hohen Einkünften erreicht wird, sehen Sie sofort, dass die Kapitalertragsteuer von 25 % in jedem Fall zu einer höheren Besteuerung führt. Deshalb kann die Empfehlung für 2008 nur lauten, alle Gewinne, die bisher in der Gesellschaft thesauriert wurden, daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht in 2008 ausgeschüttet werden können. Ihre Überlegungen sollten sich darüber hinaus auch auf Gewinne des Jahres 2008 erstrecken. Im Rahmen einer vorweggenommenen Gewinnausschüttung können auch diese Gewinne noch nach den Regeln des Halbeinkünfteverfahrens versteuert werden. Bitte beachten Sie jedoch in diesen Fällen unbedingt, dass die Ausschüttung den Gewinn nicht überschreitet, da dies unzulässige Rückzahlungen an den Gesellschafter wären. Ihr Steuerberater wird die Grenze des ausschüttungsfähigen Betrages mit Ihnen gemeinsam definieren können.

3. PKW-Vermietung an Arbeitgeber berechtigt zum Vorsteuerabzug!

Ein Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber seinen privat angeschafften PKW vermieten. Das kann dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer für den Unternehmer in nicht unerheblichem Maße Dienstreisen durchführt oder der Arbeitgeber den angemieteten PKW nicht nur dem vermietenden Arbeitnehmer wieder zur Verfügung stellt, sondern bei Bedarf auch anderen Arbeitnehmern. In diesen Fällen ist ein entsprechender Mietvertrag abzuschließen, der auch die eventuelle Versteuerung der Privatnutzung des dann betrieblichen PKW’s regelt.

Es stellt sich dann noch die Frage, ob der Arbeitnehmer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Gemäß § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Das ist der entscheidende Unterschied zu der Definition der gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 15 EStG. Deshalb muss nicht zwangläufig jemand, der umsatzsteuerlich Unternehmer ist, auch im Sinne des Einkommensteuergesetzes gewerblich tätig sein. Ein Arbeitnehmer kann also auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Dies stellt der BFH mit seinem Urteil vom 11.10.2007 -V R 77/05 fest. Dabei beruft sich der BFH auch auf die Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes. Danach kann ein nichtselbständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten (EuGH-Urteil vom 27.01.2000 c – 2398, Herma, SLG 2000, I – 419, Randnr. 18).

In unserem Fall stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Mietentgelt in marktüblicher Höhe in Rechnung. Darauf berechnet er die gesetzliche Umsatzsteuer.

Gleichzeitig darf der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Kaufes des PKW die vom Autohaus in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Hierin liegt der besondere Charme dieser Sachverhaltsgestaltung. Der Arbeitnehmer muss jedoch darauf achten, dass er innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren den realisierten Vorsteuerabzug gegebenenfalls anteilig korrigieren muss, wenn er „seinen“ PKW nicht mehr unternehmerisch nutzt, also nicht mehr vermietet. Nach Ablauf der 5Jahres-Frist ist eine Korrektur des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs nicht mehr erforderlich. Ob der vermietende Arbeitnehmer nun seine Einnahmen insgesamt der Lohnsteuer zu unterwerfen hat, wurde in dem BFH-Urteil nicht thematisiert. Ich gehe jedoch davon aus, dass von den Einnahmen entsprechende Ausgaben abgezogen werden dürfen. Je nach Vertragsgestaltung sind das zumindest Abschreibungen auf den PKW und ggf. Finanzierungskosten, die im Rahmen der Anschaffung des Pkws begründet wurden. Bei kluger Vertragsgestaltung können hieraus Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG gestaltet werden. Wenn dies im Jahre 2008 spätestens eingerichtet wird, so ergibt sich ein weiterer zusätzlicher steuerlicher Effekt. Im Falle der Veräußerung dieses PKW’s muss dann ein Gewinn, aus dem Unterschied zwischen Verkaufserlös und „Buchwert“ des PKW’s nicht versteuert werden.

Dadurch lassen sich ganz legitim nicht unerhebliche Steuervorteile erzielen. Fragen Sie Ihren Steuerberater. Er wird Ihnen hierzu die entsprechende Hilfestellung geben.