1. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung

Nach ständiger BFH-Rechtssprechung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung vermieten möchte und diese Entscheidung nicht wieder aufgibt. Da dieses Problem sicher nicht wenige Kammermitglieder betrifft, ist das BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07 interessant, weil es zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung Aufschlüsse gibt. Das Urteil verweist darauf, dass die Einkünfteerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die sich nur anhand äußerer Merkmale beurteilen lässt. Als derartige Umstände werden nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen angesehen. Was nun nachhaltig und ernsthaft bedeutet, ist nicht konkret beschrieben. Im Urteil hat der BFH jedoch angemerkt, dass die Vermietung, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige innerhalb des Streitjahres, nicht weiter forciert und auch kein Makler eingeschaltet worden war. Dies reicht nach Auffassung der BFH nicht, um nachhaltig und ernsthaft das Bemühen auszudrücken, eine Wohnung vermieten zu wollen. Falls Sie also Werbungskosten für eine leerstehende Wohnung geltend machen wollen, sollten Sie darauf achten, entsprechende Aktivitäten zu dokumentieren, die die Einkünfteerzielungsabsicht zweifelsfrei nachweisen.

2. Kein Vorsteuerabzug bei nichtssagenden Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Gemäß § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss unter anderen die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr.5 UStG). Anderenfalls versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug. Dies ist dann mit einer Liquiditätsbelastung verbunden und erhöht gleichzeitig die Kosten für das Unternehmen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07 darauf hingewiesen, dass eine Leistungsbeschreibung wie „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht ausreicht, um die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung, noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Insbesondere stieß sich die Finanzverwaltung und der BFH daran, dass der Kläger in eigenen Schriftsätzen von „technischer Beratung und Betreuung“ sprach. Dies verdeutliche, so der BFH, dass die Leistungsbezeichnung ungenau war. Nach seiner ständigen Rechtssprechung des müssen die Angaben in der Rechnung so formuliert sein, dass die abgerechnete Leistung ohne größeren Aufwand identifiziert und festgestellt werden kann. Wenn keine zusätzlichen Belege vorliegen, reicht eine nichtsagende Formulierung nicht aus.

Hieran ist erkennbar, dass die Rechnungslegung außerordentlich präzise erfolgen sollte, damit kein Schaden beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer entsteht.