1. Schenkungssteuern im Zusammenhang mit einem vertraglich begründeten Zugewinnausgleich
Der BFH befindet mit seinem Urteil vom 28.06.2008 – II R 12/06 darüber, dass es sich um eine freiwillige Zuwendung i. S. des Schenkungsteuerrechts handelt, wenn ein Ehegatte bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft Wirtschaftsgüter auf den Partner überträgt, um den bis dahin aufgelaufenen Zugewinn auszugleichen. Demgegenüber ist der Verzicht auf eine bei Vertragsabschluss zwar noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung kein in Geld bewertbarer Vermögenswert, sondern verkörpert eine bloße Erwerbschance, die schenkungssteuerlich nicht berücksichtigt wird. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin schloss mit ihrem Ehemann einen Ehe-und Erbvertrag. Darin verpflichtete sich der Ehemann unter anderem, ihr zum Ausgleich des für die Zeit bis zum Vertragszeitpunkt erwirtschafteten Zugewinns einen Geldbetrag in Höhe von DM 310.000,00 zu zahlen sowie ein Grundstück und Miteigentumsanteil an weiteren Grundstücken zu übertragen. Am selben Tag schenkte der Mann seiner Ehefrau darüber hinaus Anteile an einer KG.
Ich berichte über das Urteil, weil im Vertragswerk des beschriebenen Falles etwas gründlich schiefgelaufen ist. Vom Finanzamt wurde Erbschaftsteuer festgesetzt und vom BFH bestätigt, weil die Schenkung per Vertrag einen Ausgleich des bis dahin aufgelaufenen Zugewinns darstellt, die Zugewinngemeinschaft aber weitergeführt werden sollte. Hier lag das Problem. Wenn von den Vorteilen der sogenannten „Güterstandsschaukel“ Gebrauch gemacht werden soll, ist unbedingt darauf zu achten, dass der nicht schenkungssteuerbare Zugewinnausgleich nur dann realisiert wird, wenn die Zugewinngemeinschaft durch Vertrag, Scheidung oder Tod tatsächlich beendet wird. Nur dann ergibt sich keine freigiebige Zuwendung i. S. des Schenkungssteuerrechts.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die ertragsteuerlichen Probleme verweisen, die immer wieder vergessen werden und zu einem bösen Erwachen führen können. Wenn nämlich im Rahmen der endgültigen Beendigung einer Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich hergestellt wird, ist dies ertragsteuerlich nur dann unbedenklich, wenn in den Wirtschaftsgütern, die dem Ausgleich dienen, keine stillen Reserven enthalten sind. Dies können zum Beispiel Bargeld, Grundstücke und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 Abs. EStG sein, die außerhalb der Spekulationsfristen übertragen werden. Ganz böse können Übertragungen von Anteilen an Personen-oder Kapitalgesellschaften ertragsteuerlich enden, wenn sie mit einer Auflösung stiller Reserven verbunden sind. Anlässlich der Beendigung der Zugewinngemeinschaft bieten sich ja oft GmbH-Anteile an, die der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns auf seine Ehefrau überträgt. In diesem Fallist die Übertragung nicht der Schenkungssteuer zu unterwerfen. Sie führt ertragsteuerlich aber zu einer Auflösung der stillen Reserven, die in den GmbH-Anteilen stecken. Das ist bitter, weil der Verkehrswert der Anteile der Besteuerung unterworfen wird, ohne dass ein entsprechendes Entgelt fließt. Die Einkommensteuer ist also in diesem Fall aus der Substanz zu tragen.
2. Das Erbschaftsteuerglückspiel kann beginnen
Leider wird es wohl so kommen, dass am 1.1.2009 das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft tritt. Die große Koalition hat sich auf Inhalte geeinigt, die zwar im Vergleich zum bisher diskutierten Entwurf erträglicher wirken, aber noch immer die Gefahr des Scheiterns derÜbernehmensübernahme in sich tragen.
Der Erwerber wird sich unwiderruflich für eine der beiden folgenden Varianten entscheiden können:
1. Verschonungsabschlag:
85 % Voraussetzung: -Verwaltungsvermögen ist nicht größer als 50 %
650 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre werden innerhalb der nächsten 7 Jahre nach dem Erwerb aufgebracht
2. Verschonungsabschlag
100 % Voraussetzung: -Verwaltungsvermögen ist nicht größer als 10 %
1000 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre wird innerhalb der nächsten 10 Jahre nach dem Erwerb aufgebracht
Während der Anteil des Verwaltungsvermögens zum Stichtag der Schenkung feststeht, muss zur Feststellung der Lohnsummenprüfung der gesamte Wohlverhaltungszeitraum betrachtet werden. Man stelle sich ein großes Familienunternehmen mit entsprechend vielen Gesellschaftern vor. Für alle Übertragungen während der Wohlverhaltensphase sind die Voraussetzungen für den Verschonungsabschlag laufend zu überprüfen. Dies geschieht immer mit Blick auf das Gesamtunternehmen. Eine scheinbar unlösbare Aufgabe.
Bei einem Unterschreiten der Lohnsumme soll die Verschonung in demselben prozentualen Umfang entfallen, zu dem die Mindestlohnsumme tatsächlich unterschritten wird. Aufgrund dieser Regelung schwebt zwar das befürchtete „Fallbeil“ nicht mehr über den Gesellschaftern aber es bleibt bei einem nicht unerheblichen Risiko der Nachzahlung von Erbschaftssteuern auf ein neu-und hochbewertetes Betriebsvermögen. Da die Gesellschafter Schuldner der Erbschaftsteuer sind, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als vorsorglich einen möglichst hohen Teil der befürchteten Erbschafts-oder Schenkungssteuernachzahlung im Verlauf der Wohlverhaltensperiode dem Unternehmen zu entnehmen, um für den Fall der Fälle liquide zu sein. Ohne derartige Vorsorge käme die Übertragung des Unternehmens einem Erbschaftsteuerglückspiel gleich.