1. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Wie in den Vorjahren weise ich an dieser Stelle darauf hin, dass es wieder einmal Zeit ist, die Registratur zu aktualisieren.
Gemäß § 147 Abgabenordnung sind Buchhaltungsunterlagen zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren. Nach dem 31. 12. 2010 können deshalb folgende Unterlagen vernichtet werden:
a) Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
· Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2000 und früher erfolgt ist
· Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2000 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu deren Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
· Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lohn-und Gehaltslisten) aus dem Jahr 2000
Bei EDV -gestützten Buchführungssystemen müssen während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar und lesbar gemacht werden können. Das bedeutet, bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV darauf zu achten, die bisherigen Daten in das neue System zu übernehmen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorzuhalten.
b) Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
· Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2004 oder früher (§ 41 Abs. 1 EStG)
· Empfangene und abgesandte Handels-oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2004 und früher
· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2004 oder früher
Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar und der Jahresabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Bitte beachten Sie §§ 169,170 der Abgabenordnung. Danach ist die Vernichtung von Unterlagen unabhängig von den oben dargestellten Aufbewahrungsfristen dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. Ihr Steuerberater kann Ihnen hierzu sicher eine verbindliche Auskunft geben.
2. Sanierungsgewinne können im Wege des Erlasses weiterhin steuerfrei gestellt werden
Mit seinem Urteil vom 14.7.2010 (Az.: X R 34/08) bestätigte der BFH die Anwendung des sogenannten Sanierungserlasses der Finanzverwaltung. Dies ist deshalb besonders erfreulich, weil das Finanzgericht München (EFG 2008, 615) den Sanierungserlass für nicht anwendbar erklärte, da er über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfüge. Dies hatte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt. Nunmehr ist jedoch sichergestellt, dass die Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6 – S 2140 – 8/03 (BStBl I 2003, 240) in den Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen möglich ist. Hiervon zu unterscheiden sind unternehmerbezogene Sanierungen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist von eine unternehmerbezogenen Sanierung auszugehen, wenn dem Schuldner durch den Erlass seiner Schulden eine schuldenfreien Liquidierung seines Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbständiger und/oder nichtselbständiger Position ermöglicht wird, ohne durch Schulden aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit belastet zu werden. Diese Art der Sanierung wird durch den Sanierungserlass nicht begünstigt.
Eine unternehmensbezogene Sanierung soll hingegen den Fortbestand des Unternehmens sichern. Es soll vor dem Zusammenbruch bewahrt und wieder ertragsfähig gemacht werden. Für diese Art der Sanierung sind die Billigkeitsmaßnahmen des Sanierungserlasses gedacht.
Gestatten Sie mir zu dieser Problematik eine kurze Erläuterung. Bis zum 31.12.1997 wurden nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. Sanierungsgewinne steuerfrei gestellt, um den Sanierungserfolg nicht durch die Zahlung von Steuern zu gefährden. Die politische Meinung hierzu änderte sich ab 1998. Die Herstellung der Steuerpflicht dieser Gewinne wurde damit begründet, dass das zu sanierende Unternehmen in der Regel über ausreichende Verlustvorträge verfüge, die den Sanierungsgewinn auffängen. Solange es einen unbegrenzten Verlustvortrag gab, war diese Meinung steuersystematisch richtig.
Sofort voll verrechenbar waren die Verluste bis zum Jahr 2002. 2003 wurde jedoch die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 10 d EStG eingeführt. Danach kann grundsätzlich nur ein Teil der Verlustvorträge mit aktuellen Gewinnen verrechnet werden. Wenn zur Ermöglichung einer tragfähigen Sanierung Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, kann es vorübergehend zu einer zu hohen Steuerbelastung auf Sanierungsgewinne kommen, obschon das Unternehmen rechnerisch über ausreichende Verlustvorträge verfügt. Aus diesem Grund veröffentlichte das BMF am 27. März 2003 den o.a. Sanierungserlass. Damit sollte die einheitliche Anwendung von Billigkeitsregeln in Fällen der Sanierung sichergestellt werden.
Ohne auf die Inhalte dieses Sanierungserlasses eingehen zu können, möchte ich betonen, dass die Steuerpflichtigen in der Vergangenheit mit dieser Regelung gut leben konnten. Der Schreck bei den Betroffenen war jedoch groß, als das Finanzgericht München diese Verwaltungsregel für nicht anwendbar erklärte. Da der BFH als höhere Instanz diese Meinung des Finanzgerichtes München kassierte, gelten die Grundsätze des Sanierungserlasses für unternehmensbezogene Sanierungen weiter. So weit, so gut. Wünschenswert wäre allerdings, dass der Gesetzgeber die Besteuerung von Sanierungsgewinnen unmissverständlich regelt, damit es nicht wieder zu abweichenden Urteilen der Finanzgerichte kommt.