Abgabe- und Verjährungsfristen, Grunderwerbsteuer & Solidaritätszuschlag

 

1. Am Jahresende auf Abgabe- und Verjährungsfristen achten

Mit dem Ende eines jeden Jahres rücken wichtige Abgabe- und Verjährungsfristen in den Fokus. Auf die vielen zivilrechtlichen Aspekte möchten wir hier nicht eingehen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bis 31. Dezember die Steuererklärungen für das Jahr 2014 abzugeben sind, wenn Sie von einem Steuerberater vertreten werden. Die Finanzverwaltungen geben Fristverlängerungen nur in begründeten Ausnahmefällen statt. Urlaub und Arbeitsbelastung gehören nach unserer Erfahrung nicht zu diesen Ausnahmen, obwohl diese Gründe von Seiten der Finanzverwaltung für verzögerte Bearbeitungen von Steuererklärungen gern vorgebracht werden.

Mit Ihrem Steuerberater sollten Sie auch offene Steuerbescheide, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, auf Änderungswünsche besprechen. Denn mit Ablauf des Jahres entfällt an der Verjährungsgrenze der Vorbehalt. Die Steuerbescheide werden automatisch bestandskräftig (unveränderbar aus Sicht des Steuerpflichtigen), wenn vorab kein Einspruch eingelegt oder kein Änderungsantrag gestellt worden ist.

 

2. Grunderwerbsteuer teilweise verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fest, dass in bestimmten Fällen die Grunderwerbsteuer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zu diesen Erwerbsvorgängen gehören nach § 8 Abs. 2 GrEStG insbesondere:

  • wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (Schenkungen),
  • Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes,
  • Einbringungen sowie anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.

Das Gericht beauftragte dabei den Fiskus, eine auf den 1. Januar 2009 rückwirkend geltende neue Regelung bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.

Mit den ursprünglichen Verfahren könnten die damaligen Kläger allen anderen Steuerpflichtigen einen Bärendienst erwiesen haben. Sie wandten sich gegen die Besteuerung nach der sogenannten Ersatzbemessungsrundlage. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz deshalb fest, da die Besteuerung unverhältnismäßig niedrig erfolgt.

Somit ist nach der Gesetzeskorrektur mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen. In allen offenen Fällen sogar rückwirkend auf den 01. Januar 2009! Wir raten deshalb zu einer genauen Prüfung der Erwerbsvorgänge ab dem Jahr 2009 auf die Frage der Bestandskraft der Bescheide. Ist noch keine Bestandskraft eingetreten, so planen Sie Liquidität für eine mögliche Nachversteuerung nach neuem Recht ein bzw. lassen Sie sich beraten, wie die Bestandskraft noch eintreten kann.

3. Niedersächsisches Finanzgericht zweifelt an Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages

Das Gericht folgt mit Urteil vom 22. September 2015 dem beim BVerfG seit 2014 anhängigen Verfahren gegen den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2012 und gewährte dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung.

Somit wird der Betrag bis zur Entscheidung beim BVerfG nicht erhoben. Dies birgt das Risiko der Zinsbelastung von 6 % bei einem Urteil für die Rechtsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages.

Bei der derzeitigen Zinssituation auf dem Markt raten wir deshalb, mit Verweis auf die anhängigen Verfahren, Einspruch gegen die Festsetzungen von Solidaritätszuschlag einzulegen und auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verzichten. Fällt das Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen aus, so erhalten Sie die Steuer mit 6 % pro Jahr verzinst erstattet.

Einspruchsverfahren gegen den Solidaritätszuschlag werden immer weniger in Anspruch genommen. Die Verfahren in den letzten Jahren scheiterten regelmäßig. Wenn jedoch eines Tages die Berechtigung für diese Zuschlagsteuer durch das BVerfG vielleicht ebenso aberkannt wird, wie die oben beschriebene Aberkennung der Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, dann wurde bei einem unterlassenen Einspruch bares Geld verschenkt.