Abzug von Fahrzeugkosten, Überlassung von Fahrzeugen an Ehegatten & Sanierungserlass

1. Vereinfachter Abzug von Fahrzeugkosten führt zur Steuerverkürzung

Fahrzeugkosten sind unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. In der Praxis setzen Unternehmer oftmals nicht die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben an. Stattdessen werden km-Abrechnungen in der Buchführung eingereicht oder beim Steuerberater abgegeben. Dabei ergeben sich steuerliche Probleme:

  • Die 0,30 EUR pro km Betriebskostenabzug sind vom Gesetzgeber nur für die Entfernung Wohnung-Arbeit vorgesehen.
  • Alle anderen betrieblichen Fahrten sind Reisekosten. Diese dürfen nur mit den tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.

Ein Fahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist zwingend in das Betriebsvermögen aufzunehmen Wird kein Fahrtenbuch geführt, sind die Privatanteile mit 1 % pro Monat vom ursprünglichen Listenneupreis pauschal zu versteuern. Das führt oft zu einem erheblich geringeren Betriebsausgabenabzug als 0,30 EUR pro km. Zu den betrieblichen Fahrten gehören die Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen und die Fahrten innerhalb der doppelten Haushaltsführung.

Noch brisanter werden die steuerlichen Probleme, wenn sich der Unternehmer vom betriebsnotwendigen Fahrzeug trennt. Der Veräußerungspreis unterliegt der Ertrag- und der Umsatzsteuer. Wurde das Fahrzeug bereits während der Zeit seiner Nutzung steuerlich nicht korrekt behandelt, so wird diese Versteuerung oft vergessen und das Risiko der Steuerverkürzung in Kauf genommen.

Bitte prüfen Sie den Anteil der dienstlichen Fahrten ihres Fahrzeuges, wenn sie es bisher nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet haben. Wir haben Anlass zu der Vermutung, dass derzeit dieser Sachverhalt bei der Finanzverwaltung ein Prüfungsschwerpunkt bei den eingereichten Bilanzen und Steuererklärungen zu sein scheint.

2. Minijob und Kosten für überlassenes Fahrzeug an den Ehegatten

In der Praxis ist es eine beliebte Gestaltungsvariante, das Fahrzeug des mithelfenden Ehegatten als Betriebsausgaben absetzbar zu machen. Das wird auch über die Einrichtung eines Minijobs erreicht.

Dem mithelfenden Ehegatten wird ein Fahrzeug überlassen, dessen 1%-Regelung vom Listenneupreis nicht die Minijobgrenze von 450,00 EUR monatlich überschreitet.

Alle Ausgaben sind dann Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug.

Hier ist zu beachten, dass das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 27. September 2017 (3 K 2547/16) diese Praxis zwar bestätigt hat, jedoch die Revision beim BFH mit Aktenzeichen X R 44/17 anhängig ist. Der Ausgang dieses Revisionsverfahrens ist für diejenigen wichtig, die diese Gestaltung gewählt haben. Sollte der BFH einen Gestaltungsmissbrauch erkennen, so ist schnell zu handeln. Die Arbeitsverträge sind steuerlich dann nicht mehr anzuerkennen und der Betriebsausgabenabzug für das Fahrzeug geht verloren.

3. Kräftemessen beim Sanierungserlass geht weiter

Der BFH hat mit den Urteilen vom 23. August 2017 – I R 52/14 und X R 38/15 die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses auch auf Altfälle ausgeschlossen.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt sich mit dem Verweis dagegen, die Entscheidungen sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden (BMF, Schreiben vom 29. März 2018 – IV C 6 – S 2140/13/10003).

Die Finanzverwaltung sieht sich an ihre Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.

Wir raten deshalb in Sanierungsfällen, eine freundliche Antragstellung und aktive Kommunikation mit der Finanzverwaltung zu pflegen. Ein Gang zum Gericht sollte vermieden werden. Denn das Risiko, dass das Finanzgericht oder der BFH gleichlautend zu den vorangegangenen Entscheidungen reagieren, ist groß.