Achtung: Der privat genutzte Firmenwagen wird sich wohl verteuern

Am 18.06.2008 hat die Bundesregierung den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vorgelegt. Neben anderen Regeln holt der Gesetzgeber etwas aus der Mottenkiste hervor, das er aufgrund eines Verstoßes gegen das EU-Recht vor einigen Jahren kassieren musste.

Im Jahressteuergesetz 2009 ist vorgesehen, den Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 1 b UStGE auf die Hälfte zu kürzen.

Da diese Regelung aber auch heute noch gegen EU-Recht verstößt, will der Gesetzgeber zuvor die Ermächtigung zur Neuregelung von der EU einholen. Die EU wird im schlimmsten Fall grünes Licht geben. Dann könnte das Gesetz ggf. rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Auszuschließen ist die Genehmigung nicht, da bereits seit mehreren Jahren inÖsterreich genauso verfahren wird.

Wenn es also so kommt wie geplant, müssen Unternehmer die Hälfte der Vorsteuer, die das Autohaus in Rechnung stellt, als Kosten verbuchen. Dieser Betrag wird dann im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung auch nicht mehr vom Finanzamt erstattet.

Bei einem Geschäftswagen mit einem Preis von € 60.000 ist dies ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf von ca. € 5.000. Dies sollte Grund genug dafür sein, darüber nachzudenken, wie sich negativen Folgen vermeiden lassen.

Die einfachste Lösung wäre, einen anstehenden Autokauf noch in diesem Jahr zu realisieren. In diesem Fall gilt für Sie die alte Umsatzsteuerregelung, gleichgültig, wie lange Sie den PKW als Firmenwagen nutzen wollen. Sie dürfen dann die volle Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen und müssen im Gegenzug in den Folgejahren die volle Umsatzsteuer auf ihre Privatnutzung abrechnen.

Das gilt auch für abzuschließende Leasingverträge. Wenn der neue Firmenwagen geleast werden soll, empfiehlt es sich, den Vertrag bis zum 31.12.2008 abzuschließen. Nur dann können Sie für die Gesamtlaufzeit des Vertrages die volle Vorsteuer verrechnen, die in den Raten enthalten ist.

Finanzbeamte müssen alle Straftaten anzeigen

Das Steuergeheimnis gilt grundsätzlich als Garant der Verschwiegenheit der kenntnisreichen Finanzbehörden gegenüber jedermann. Im Falle von Korruption, Untreue etc. schützt das Steuergeheimnis jedoch nicht. Darauf hat der Bundesfinanzhof in einer Presserklärung hingewiesen (Az.: VII B 92/08). Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen „Zuwendungen von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendungen der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Einfacher gesagt heißt das, dass Schmiergelder nicht den Gewinn mindern dürfen. Dies sollte inzwischen hinlänglich bekannt sein. Weniger bekannt ist allerdings Satz 3 dieser Vorschrift. Danach teilt die Finanzbehörde Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. Diese Vorschrift ist sehr weitgehend auszulegen. Danach hat der Fiskus keinerlei Spielraum, um eigenständig zu prüfen, ob am Ende überhaupt eine Verurteilung in Betracht kommt. Vielmehr müssen die Finanzbeamten die Staatsanwaltschaft schon bei einem bloßen „Anfangsverdacht“ einschalten. Die mutmaßliche Straftat muss selbst dann gemeldet werden, wenn sie offenbar bereits verjährt ist oder wenn ein Verwertungsverbot für das Beweismaterial besteht. Der BFH betont, dass es der zuständigen Staatsanwaltschaft vorbehalten bleiben muss, wie und ob rechtstaatliches Vorgehen erforderlich ist.

Jeder Unternehmer sollte also davon ausgehen, dass der bisher häufig praktizierte Versuch, mit einstweiligen Anordnungen die Finanzverwaltung an der Weitergabe der Kenntnis von Schmiergeldzahlungen oder ähnlichem zu hindern, zukünftig keinesfalls mehr Erfolg haben wird.

 

Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaften

Gemäß § 2 Abs. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Ein solches Verhältnis bezeichnet man auch als umsatzsteuerliche Organschaft.

Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, dann sind Lieferungen zwischen den Beteiligten dieser Organschaft, also den Organgesellschaften bzw. dem Organträger, keine umsatzsteuerbaren Vorgänge. Leistungen werden miteinander verrechnet, ohne dass eine Umsatzsteuer fällig wird. Dies bedeutet eine erhebliche abrechnungstechnische Vereinfachung. Ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt sich für die Beteiligten allerdings aus dieser Konstellation nicht, weil die Umsatzsteuer immer ausschließlich vom Endverbraucher getragen wird, nie von Unternehmern innerhalb einer intakten Unternehmerkette.

Nun hat der BFH in seinem Urteil vom 3.4.2008 – V R 76/05 darauf hingewiesen, dass im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft von einer finanziellen Eingliederung nicht automatisch auf die organisatorische und die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden darf. Darüber hinaus verweist er darauf, dass die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung im Sinne von § 17 AktG mit Blick auf die organisatorische Eingliederung umsatzsteuerrechtlich nicht unmittelbar relevant ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass die organisatorische Eingliederung die personelle Verflechtung der Geschäftsführung des Organträgers mit der Organgesellschaft sichert. Dabei ist es gemäß 21Abs.1 Satz 2 UStR nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Eine Organschaft kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist, so dass sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt.

Hierzu hat der BFH deutlich gemacht, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen werden kann. Dies geschieht in aller Regel durch die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen miteinander. So z. B., wenn die Organgesellschaft verpflichtet ist, den Willen des Organträgers tatsächlich in rechtlich erzwingbarer Weise zu erfüllen. Das kann dadurch geschehen, dass entsprechende Verträge abgeschlossen werden oder die Leitungsgremien beider Gesellschaften identisch sind. Wenn aber die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nur dazu verpflichtet sind, außergewöhnliche Geschäftsvorfälle absegnen zu lassen, kann von einer in rechtlicher Weise erzwingbaren Geschäftspolitik nicht die Rede sein.

Bitter ist eine u. U. mehrere Jahre später versagte umsatzsteuerliche Organschaft immer in den Fällen, in den die Leistungen des Unternehmens bereits abgerechnet wurden und es keine Möglichkeiten mehr gibt, die Ausgangsrechnungen zu berichtigen.