Aktuelles aus dem Steuerrecht

Gemäß § 147 AO sind Buchführungsunterlagen zehn- bzw. sechs Jahre aufzubewahren. Nach dem 31. 12. 2000 können folgende Unterlagen vernichtet werden: 1. Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1990 und früher erfolgt ist; Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1990 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen; für Buchungsbelege greift derzeit eine Übergangsregel, nach der diese Unterlagen nach alter Regel, sofern sie aus 1991 stammen, vernichtet werden dürfen. Buchungsbelege, die aus dem Jahr 1992 stammen, dürfen erst nach dem 31. 12. 2002 vernichtet werden. 2. Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 1994 oder früher; sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1994 oder früher. Bitte beachten Sie jedoch die §§ 169,170 AO, nach denen die Vernichtung von Unterlagen unabhängig von den oben dargestellten Aufbewahrungsfristen dann nicht zulässig ist, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. Ihr Steuerberater kann Ihnen hierzu sicher eine verbindliche Auskunft geben. -> Verbot des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten mit EU-Recht vereinbar? Seit dem 1. 4. 1999 ist gem. § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG der Vorsteuerabzug aus bestimmten Reisekosten ausgeschlossen. Dies sind Übernachungs- und Verpflegungskosten des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer sowie Fahrtkostenerstattungen für die Benutzung von Privatfahrzeugen der Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Finanzgerichtes Hamburg (vgl. U.v.19. Juli VI 205/99, EFG 2000, S. 1150) verstößt dieses Vorsteuerabzugsverbot gegen EU-Recht. Dem hat sich auch der Bundesfinanzhof weitgehend angeschossen (vgl. FAZ v. 22. 12. 2000). Noch nicht behandelt wurde die EU-Recht-Konformität hinsichtlich der Beschränkung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1b UStG. Danach dürfen nur 50 % der Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die auf die Anschaffung und den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für private Zwecke des Unternehmers verwendet werden. Das gilt auch für Fahrzeuge, die geleast oder gemietet werden. M.E. handelt es sich aber hierbei ebenfalls um eine nicht mit der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie vereinbare Regelung. Meine Empfehlung lautet deshalb, die vollen Vorsteuerbeträge erkennbar in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der -jahreserklärung geltend zu machen und Streichungen im Veranlagungsverfahren mit Einsprüchen unter Hinweis auf Verstoß gegen das EU-Recht zu begegnen. Gleichzeitig sollte dann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Nur durch den Einspruch sichern Sie sich den Anspruch auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die nach der derzeit geltenden Gesetzeslage nicht abzugsfähig sind, wenn später die Unvereinbarkeit mit EU-Recht im Rechtsweg festgestellt werden sollte. -> Versteuerungszeitpunkt von Gewinnausschüttungen Bisher war es möglich, dass mit einer Mehrheit beteiligte Muttergesellschaften die Gewinne ihrer Tochtergesellschaften auch mit steuerlicher Wirkung „phasengleich“ bilanzieren. So ließ sich z.B. der Gewinn der Tochter des Jahres 2000 auch im Jahr 2000 an die Mutter „durchschütten“. Dies ist nach der Entscheidung der Großen Senats des Bundesfinanzhofes (vgl. Beschluss v. 7. 8. 2000, GrS 2/99) für steuerliche Zwecke nicht mehr möglich. Danach darf der Dividendenanspruch des Mehrheitsgesellschafters erst nach Beschlussfassung über die Ausschüttung aktiviert werden. Für steuerliche Zwecke lässt allerdings die Finanzverwaltung es für das Abschlussjahr 2000 noch zu, dass entsprechende Gewinnansprüche bereits im Gewinnentstehungsjahr aktiviert werden. Spätestens mit dem Übergang auf das neue Halbeinkünfteverfahren muss allerdings die neue Rechtsprechung angewendet werden, d. h. Gewinnausschüttungen im Jahr 2002 für das Wirtschaftsjahr 2001 können erst nach der Beschlussfassung aktiviert werden (vgl. BMF-Schreiben v. 1.11.2000; unter www.bundesfinanzministerium.de). -> Neue AfA-Tabellen veröffentlicht Die neue, ab dem 1. 1. 2001 anzuwendende AfA- Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter wurde im Bundessteuerblatt Teil I 2000, S. 1533 bis 1546 veröffentlicht. Die Tabelle ist auch online unter www.bstbl.de abrufbar. -> Investitionszulagengesetz 1999 Wie Sie wissen, stand das Investitionszulagengesetz 1999 von Anbeginn an unter dem Genehmigungsvorbehalt durch die Europäische Kommission. Die Genehmigung ist auch bis zum 31. 12. 2000 noch nicht erteilt worden. Deshalb kann weiterhin für einige Investitionen – darunter für Ersatzinvestitionen – keine Investitionszulage festgesetzt und ausbezahlt werden. Nach einer Auskunft des Sächsischen Staatministeriums der Finanzen wurde die Genehmigung für Ende Januar 2001 in Aussicht gestellt.