Aktuelles aus der bunten Welt des Steuerrechts

Nachbesserung.
Mit dem in Kraft getretenen Steuerbereinigungsgesetz 1999 (BGBL 1999 I S. 2601 ff.) wurden einige Änderungen beschlossen, die für mittelständische Unternehmen wichtig sein können. Dies sind u.a.: -> Zweikontenmodell. Das durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 abgeschaffte und für Personengesellschaften bzw. Einzelfirmen bis dahin mögliche Zweikontenmodell ist im selben Jahr rückwirkend durch das sogenannte Überentnahmemodellersetzt worden. Danach wird der nichtabzugsfähige Anteil der Schuldzinsen pauschal mit 6 % des Betrages ermittelt, um den die Entnahmen und Einlagen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Hierfür sind ab dem 1.1.2000 alle Entnahmen und Einlagen auch bei der Einnahmen- Überschussrechnung gesondert aufzuzeichnen. Gem. § 4 Abs. 4a EStG bleiben betriebliche Schuldzinsen generell bis zur Höhe von DM 4.000 p.a. abzugsfähig. Das Überentnahmemodell berührt nicht langfristige Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die dadurch entstehenden Schuldzinsen sind unbeschränkt abzugsfähig. -> Bilanzänderung. Die durch das Steuerentlastungsgesetz abgeschaffte Möglichkeit einer Bilanzänderung ist wieder vom Tisch. Somit lassen sich u.U. wieder Steuernachzahlungen in der Folge einer Betriebsprüfung durch die rückwirkende Nutzung von Bewertungswahlrechten vermeiden (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 S. 2 EStG). Investitionszulage Änderungen ergeben sich ab dem 1. 1. 2000 auch bei der Investitionszulage für betriebliche Investitionen in den neuen Bundesländern. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Steuerberater. In Kürze werde ich auch auf diese Änderungen eingehen. Verlust eines Gesellschafterdarlehens bzw. Leistungen des Gesellschafters aufgrund einer Bürgschaft steuerlich abzugsfähig Wird die eigene GmbH insolvent, ist in aller Regel nicht nur das Kapital sondern auch ein gewährtes Gesellschafterdarlehen verloren. Darüber hinaus hat der Gesellschafter oft aufgrund von übernommenen Bürgschaften noch weitere, für ihn verlorene Zahlungen zu leisten. Bislang war umstritten, ob neben dem verlorenen Stammkapital auch die verlorenen Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsleitungen steuerlich in der Privatsphäre des Gesellschafters geltend gemacht werden können. Gemäss dem BMF-Schreiben vom 8.7.1999 (BStBl I 1999, S. 545) wurde klargestellt, dass die Übernahme der Bürgschaft bzw. die Einzahlung des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sein muss. Dies sei immer der Fall, wenn die GmbH-Gesellschafter erst bei Eintritt einer finanziellen Krise das Darlehen gewähre oder die Bürgschaft übernehme. Ist die nicht der Fall, muss von Anfang an dokumentiert worden sein, dass das Darlehen oder die Bürgschaft auch für diesen Krisenfall gewährt worden sei. Es muss also ein Schriftstück vorgelegt werden, das genau dieses bestätigt.