Aktuelles zur Gewerbesteuer

1. Archive prüfen

Alljährlich im Januar ist wieder die Zeit, Platz in den Archiven zu schaffen und anhand der Aufbewahrungsfristen nach § 147 der Abgabenordnung Akten zu vernichten.

Die viel diskutierten Verkürzungen der Aufbewahrungszeiträume sind für dieses Jahr noch nicht beschlossen worden. Es gilt sich weiterhin nach den bekannten 10 beziehungsweise 6 jährigen Fristen für Steuerunterlagen zu richten.

Gern übersehen wird jedoch, dass die 10 jährige Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, indem die letzten Arbeiten am betreffenden Wirtschaftsjahr erfolgt sind. So erstellen Sie Ihren Jahresabschluss für 2012 sicher erst im Jahr 2013. Damit beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2013 und Sie dürfen die Unterlagen für 2012 erst ab dem 01.01.2024 entsorgen.

Sie können im Jahr 2013 folgende Unterlagen vernichten:

a) zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2002 und früher erfolgt ist
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2002 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu deren Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 2002

b) sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2006 oder früher (§ 41 Abs. 1 EStG)
  • empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2006 und früher
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2006 oder früher

Bei elektronischen Buchführungssystemen müssen während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar und lesbar gemacht werden können.

Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, die bisherigen Daten in das neue System zu übernehmen oder die dafür verwendeten Programme und die Hardware für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorzuhalten. Hierfür verwenden immer mehr Unternehmen die Möglichkeiten der Hardwarevirtualisierung. Damit sind sie zukünftig unabhängig von den physischen Systemen (Server und PCs).

Bitte beachten Sie die §§ 169,170 der Abgabenordnung. Danach ist die Vernichtung von Unterlagen unabhängig von den oben dargestellten Aufbewahrungsfristen dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. Ihr Steuerberater kann Ihnen hierzu sicher Auskunft geben.

2. Aktuelles zur Gewerbesteuer

Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig – entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss v. 16.10.2012 – I B 128/12; veröffentlicht am 21.11.2012).

Die Gewerbesteuer wird auf der Grundlage des einkommensteuerlichen Gewinns berechnet. Es gibt gewerbesteuerliche Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, die diesen modifizieren. Die seit 2008 hinzu gekommenen Vorschriften des § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e des Gewerbesteuergesetzes, stehen in der Kritik, durch die Hinzurechnung von einem Viertel der Schuldentgelte, einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter zum Gewinn aus Gewerbetrieb, nicht nach der Leistungsfähigkeit zu besteuern. Der Bundesfinanzhof sieht jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass inzwischen von der Finanzverwaltung entschieden wurde, dass die Mautgebühren kein Nutzungsentgelt im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften (gleichlautender Ländererlass vom 2. Juli 2012 RZ 34, BGBl. I Seite 1912) sind.

 

3. Erleichterungen bei der Offenlegungs- und Bilanzierungspflicht

Eine Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften sollte das neue Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (kurz: MicroBilG) bringen.

Das Gesetz wurde vom Bundestag am 29.11.2012 nach dem Entwurf der Bundesregierung verabschiedet. Danach werden vor allem Kleinstkapitalgesellschaften von Vorgaben für die Rechnungslegung entlastet.

Unter den Voraussetzungen, dass an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden, können sie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf einen Anhang verzichten:

  • Umsatzerlöse bis 700 000 Euro,
  • Bilanzsumme bis 350 000 Euro,
  • durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Diese Unternehmen können entscheiden, ob sie den Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen oder nur hinterlegen, wodurch er auf Anfrage Dritter erst dann kostenpflichtig zugänglich gemacht wird.

Eine Übermittlung an den Bundesanzeiger ist nach wie vor nötig.

Die Offenlegung der Jahresabschlüsse für die Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften wird vorerst nicht durch Fristverlängerungen bei der Abgabe erleichtert.

Der Bundestag fordert jedoch von der Bundesregierung bis März 2013 einen Gesetzesentwurf zur Höhe der Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung. Für Kleinstkapitalgesellschaften sollen mindestens 500 Euro, für kleine Kapitalgesellschaften wenigstens 1.000 Euro vorgesehen werden.