Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Verzinsung & unbare Kassenvorgänge

1. Anschaffungsnahe Herstellungskosten weiter im Fokus

In einer vorangegangenen Ausgabe berichteten wir von der neuen Rechtsprechung im Bereich der sofort absetzbaren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung. Dieser Sachverhalt beschrieb mutwillig nach der Anschaffung verursachte Schäden am Objekt, die nach Auffassung des entscheidenden BFH Senates nicht anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen sollten und deshalb sofort abzugsfähige Betriebsausgaben waren.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13. März. 2018 IX R 41/17 gehören versteckte Mängel am Objekt jedoch dann zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn sie innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb entstanden sind und mit allen anderen anschaffungsnahen Aufwendungen die 15%-Grenze überschreiten. Die Kosten werden dann also aktiviert und können nur im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung auch bei den gewerblichen Einkünften anzuwenden ist.

Auf Grund der Vielzahl der in diesem Bereich ergehenden Urteile, ist zu folgern, dass dieses Thema weiterhin im Fokus steht. Wir raten, Steuerbescheide mit Einspruchsverfahren langfristig offen zu halten um ggf. von einer späteren günstigeren Rechtsprechung zu profitieren.

2. Verzinsung von Steuerverbindlichkeiten und Forderungen doch zu hoch?

Nachdem der BFH in den letzten Jahren regelmäßig die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Rückerstattungen mit 6% p.a. bestätigt hat, kommt offenbar Bewegung in die Rechtslage.

Aus zwei Gründen: Zum einem unterstützt die Bayerische Staatsregierung einen Entschließungsantrag für die Absenkung des Zinssatzes von 6% auf 3% p.a. (BR-Drucks. 324/18).

Zum anderen hat der BFH bei summarischer Prüfung der Höhe von Nachzahlungszinsen ab dem VZ 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel (BFH, Beschluss v. 25.04.2018 – IX B 21/18).

Das BMF lässt mit Schreiben vom 14. Juni 2018 für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 die Aussetzung der Vollziehung zu.

Erhalten Sie Steuerbescheide welche Nachzahlungszinsen enthalten, können Sie unabhängig von den anderen Besteuerungsgrundlagen im Bescheid gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegen oder Sie konsultieren Ihren steuerlichen Berater.

Bei Steuerbescheiden mit Guthabenzinsen sollten Sie einen Vorbehalt der Nachprüfung entfernt bekommen, damit diese Bescheide nicht mehr änderbar sind.

3. Unbare Geschäftsvorfälle dürfen nicht über die Kasse gebucht werden

Im letzten Artikel haben wir die Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beschrieben, nach der EC- und Kreditkartenzahlungen nicht im Kassenbuch erfasst werden dürfen. Dies gilt sowohl im Bereich der elektronischen Kasse (hier ist eine Trennung in bar und unbar zu vollziehen) als auch in der Buchführung.

Verschiedene Verbände nahmen gegenüber dem BMF dazu Stellung, mit der Bitte, diese Ansicht nicht so eng auszulegen und anzuwenden, wie sie formuliert ist.

Inzwischen hat das BMF dem DIHK am 29. Juni 2018 mitgeteilt, dass es an seiner Auffassung festhalten wird.

Werden unbare Vorfälle über die Kasse gebucht, so beinhaltet die Buchführung vor diesem Hintergrund der Anforderungen durch das BMF formelle Mängel. Die steuerliche Würdigung ist vom Einzelfall abhängig.

Werden die fehlerhaft erfassten unbaren Umsätze im Kassenbuch über ein spezielles Konto ein- und wieder ausgebucht, so soll die Kassensturzfähigkeit weiterhin gegeben sein.

Diese denkbare Möglichkeit sollten Sie jedoch nicht als Lösungsansatz zur Heilung eines Buchungsmangels nehmen. Wir raten nach der erneuten Stellungnahme des BMF dringend dazu, sämtliche unbaren Vorgänge aus dem Kassenbuch herauszulassen. Auf den Tagesbons sind bare und unbare Vorgänge getrennt auszuweisen, damit sie im Kassenbuch korrekt erfasst und später sachgerecht gebucht werden können.

Editiert am 1. August 2018