Anteilsübertragung, Bescheide mit Nachzahlungszinsen & Zahlungen bei Beendigung des Mietverhältnisses
1. Ertragssteuerliche Verlustvernichtung nach Anteilsübertragung (wieder) auf dem Prüfstand
Werden bei einer Kapitalgesellschaft mit steuerlichem Verlustvortrag mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber bzw. Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen veräußert, so gehen die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verluste nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG a.F. vollständig verloren. Der Gesetzgeber zielt dabei auf Steuersparmodelle ab, die sich mit dem Aufkauf von Verlustgesellschaften beschäftigen. Leitet der Erwerber später Gewinne in diese Gesellschaften um, könnten diese „steuerfrei“ realisiert werden bis der steuerliche Verlustvortrag aufgebraucht ist. Genau das soll durch diese Regelung verhindert werden. Das Finanzgericht Hamburg legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob diese Regelung verfassungswidrig sein könnte (Beschluss vom 29.08.2017 – 2 K 245/17).
Ist der Verlustvortrag jedoch nicht höher als die stillen Reserven im Unternehmen, so bleibt nach § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG n.F. heutzutage der Verlustvortrag erhalten. Hierfür ist dem Finanzamt der Wert entsprechend sicher glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls ist ein teures Wertgutachten notwendig. Schwierig ist es in der Praxis, die Finanzverwaltung vom bisher nicht bilanzierten Geschäfts- und Firmenwert zu überzeugen.
In der aktuellen Fassung des KStG ist die Regelung zur Verlustversagung vom Gesetzgeber entschärft worden. Nach § 8d KStG können die Verluste u.a. auf Antrag dann weiter genutzt werden, wenn der ursprüngliche Geschäftsbetrieb fortgesetzt wird. Eine zeitliche Falle droht hier: der Antrag ist in der Steuererklärung zu stellen.
Wir raten deshalb zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung sich zum einen ein kurzes Gutachten über die stillen Reserven erstellen zu lassen und zum anderen den Antrag nach § 8d KStG zu stellen, auch wenn dieser nicht notwendig erscheint.
2. Einspruch gegen Steuerbescheide mit hohen Nachzahlungszinsen einlegen
Bei Steuernachzahlungen erhebt die Finanzverwaltung immer noch 6 % Zinsen pro Jahr. Dagegen richtete sich eine erfolglose Klage des Bundes der Steuerzahler beim Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 2472/16 E). Die Revision wurde zugelassen und wird voraussichtlich auch wahrgenommen. Gegen die Zinsfestsetzung sollte deshalb Einspruch erhoben werden. Ein weiteres Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof dazu anhängig (Az.: I R 77/15) mit welchem das Ruhen des Einspruchsverfahrens begründet werden kann.
3. Zahlungen für vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses
Umsatzsteuerbar sind das
- a) Tun
- b) Dulden und
- c) Unterlassen
von Lieferungen und Leistungen. In der Praxis wird c) oft verkannt und damit nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Mit dem Unterlassen ist meist die Nichtausführung einer Leistung von a) oder b) verbunden. Zum Beispiel gilt dies bei der Vergleichszahlung zur Abwehr einer Schadenersatzklage. Leistet man an den Anspruchssteller eine Zahlung damit er nicht klagt, so kann dies umsatzsteuerpflichtig werden.
Ebenso sieht das Finanzgericht Hessen eine Abfindungszahlung eines Mieters an den Vermieter zur vorzeitigen Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt an. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichtes nicht um einen nicht steuerbaren Schadenersatz (27.04.2017 – 6 K 1986/16). Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision auf Grund der abweichenden Rechtsauffassung in den BFH-Urteilen vom 16.01.2014 – V R 22/13 und 30.06.2010 – XI R 22/08 zugelassen.
Wir raten in diesem Zusammenhang in vergleichbaren Fällen nach Absprache mit Ihrem steuerlichen Berater Abfindungszahlungen steuerpflichtig zu behandeln und sowohl beim Finanzamt des Leistungsbeziehers wie auch beim Finanzamt des leistenden Unternehmers den Vorgang offen zu kommunizieren, um die Gefahr der Steuerverkürzung in diesem Bereich zu vermeiden.