Betriebsaufspaltung bei Erbfolge innerhalb der Familie vermeiden

1. Betriebsaufspaltung bei Erbfolge innerhalb der Familie vermeiden

Bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern als wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH erzielt der Eigentümer nach ständiger Rechtsprechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er über die Mehrheit der Stimmrechte in der Kapitalgesellschaft verfügt.

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind beispielsweise Grundstücke und Gebäude, welche an die GmbH verpachtet werden. Daraus ergibt sich, dass das Grundstück Betriebsvermögen beim Eigentümer und der Verpächter zum Steuerpflichtigen für die Umsatzsteuer aller GmbH Umsätze wird.

Ein so gebundenes Grundstück kann nach zehnjähriger Haltefrist nicht mehr steuerfrei verkauft werden. Sollte die GmbH zahlungsunfähig werden, haftet der Besitzunternehmer mit seinem Privatvermögen für die Umsatzsteuer der Gesellschaft.

Diese Nachteile werden in der Praxis durch das „Wiesbadener Modell“ vermieden. Bei Ehegatten hält einer der Partner die Mehrheit der Anteile bzw. der Stimmrechte an der GmbH, während der andere Ehegatte der Eigentümer des Grundstückes ist, welches an die GmbH überlassen wird.

Tritt aber der Erbfall ein, kann sich das Eigentum an den GmbH Anteilen und am Grundstück in einer Person, im Wege der vorgesehenen Erbfolge nach BGB oder durch ein Berliner Testament, vereinigen. Dadurch würde ggf. ohne weiteres Zutun eine Betriebsaufspaltung begründet. Möchte man das vermeiden und es die familiären Interessen erlauben, wäre es ratsam, die Erbfolge so zu regeln, dass das Zusammenfallen von GmbH Anteilen und Grundvermögen in einer Person verhindert wird. Konsultieren Sie zu diesem Sachverhalt bitte Ihren Rechtsanwalt und Ihren Steuerberater.

 

2. Voraussetzungen für Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung sollen noch weiter verschärft werden

Nach der Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. März 2014 planen die Finanzminister eine weitere Verschärfung der Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige.

Künftig soll bei einer Selbstanzeige die Strafbefreiung nur möglich sein, wenn ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent bezahlt wird.

Außerdem muss der Steuerbetrüger seine steuerpflichtigen Einnahmen für die letzten zehn Jahre nach erklären. Bisher gilt dies nur bei einer Hinterziehungssumme ab 50.000 Euro.

Zusätzlich soll die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen (6 Prozent pro Jahr) eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige sein.

Abschließend soll auch geprüft werden, ob eine Obergrenze für hinterzogene Steuern für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.

 

3. Umsatzsteuer: Änderungen für Bauträger nach der neuesten Rechtsprechung

Nach dem BFH-Urteil vom 22. August 2013 und dem darauf folgenden BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 tritt bei Bauträgern unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG nicht mehr ein.

Nach der Entscheidung sind die Regelungen zu § 13b UStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger eine seinerseits bezogene Bauleistung zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat am 24. Februar 2014 zu den Auswirkungen dieser Entscheidung Stellung genommen.

Bei Bauträgern stand der bisher nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug gegenüber, wenn die Veräußerung der bebauten Grundstücke nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei war. Es ergibt sich für Unternehmer, die sich als Leistungsempfänger auf die Urteilsgrundsätze berufen, ein Erstattungsanspruch.

Werden die Voranmeldungen oder die Umsatzsteuererklärung korrigiert, hat vor der Erstattung der Umsatzsteuer die Finanzverwaltung folgende Voraussetzungen zu prüfen:

  • Handelt es sich bei den Ausgangsleistungen der Bauträger tatsächlich nicht um Werklieferungen i.S.d § 3 Abs. 4 UStG, sondern um nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Lieferungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen?
  • Greifen keine anderen Tatbestände des § 13b UStG, z.B. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG für Werklieferungen/sonst. Leistungen eines im Ausland ansässigen Subunternehmers?
  • Handelt es sich um einen noch offenen Fall (z.B. Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO)?

Auswirkungen beim Leistenden (Subunternehmer):

  • Ob für Unternehmer, die bisher aufgrund von § 13b Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 UStG gegenüber den Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, für zurückliegende Zeiträume der Vertrauensschutz nach § 176 AO greift, wird zurzeit auf Bundesebene erörtert.

Wir raten, bei Bauträgern die Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide nicht eintreten zu lassen. Das Gegenteil gilt für die Subunternehmer, welche Nettorechnungen geschrieben haben.

Die Umsatzsteuerbescheide werden regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, wodurch sie innerhalb der Verjährungsfrist änderbar sind. Nach Außenprüfungen wird der Vorbehalt meist aufgehoben, wogegen ein Einspruch eingelegt werden sollte. Konsultieren Sie dazu bitte Ihren Steuerberater.