Bitcoins, strafbefreiende Selbstanzeige & Vereinfachungsregel bei Anwendung des § 13b UStG

 

1. Bitcoin – eine virtuelle Währung mit steuerlichen Risiken

Bitcoin ist eine virtuelle Währung im Internet. Als gesetzliches Zahlungsmittel ist sie in Deutschland nicht anerkannt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stuft Bitcoins jedoch als Rechnungseinheiten ein (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bitcoin). Somit wird das Bezahlen möglich, jedoch ergeben sich erhebliche steuerliche Risiken.

Weltweit werden Versuche unternommen, die virtuelle Währung über Geldautomaten (nach Umtausch in Landeswährung) zugänglich zu machen. Kurssteigerungen und die Überlegungen des Zahlungsdienstleisters Paypal, Bitcoins als Zahlungsmittel anzunehmen, führen zu steigendem Interesse.

Unter den Nutzern herrscht zunehmend Goldgräberstimmung, denn Bitcoins können auch mit dem PC zu Hause oder im Unternehmen „geschürft“ werden. Je besser die Hardware ausgestattet ist, umso größer sind die Chancen, Fragmente der virtuellen Währung zu finden.

Privatpersonen und Unternehmen müssen in Deutschland aus steuerrechtlicher Sicht sehr vorsichtig im Umgang mit diesem neuen Medium sein.

Solange Bitcoin nicht als Währung, sondern nur als Rechnungseinheit anerkannt ist, wird sie immateriellen Wirtschaftsgütern gleichgestellt. Der Erwerb und der Verkauf durch Privatpersonen ist innerhalb eines Jahres nach § 23 EStG im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig.

Wesentlich weitereichender sind die Folgen für Unternehmen. Die Jahresfrist findet keine Anwendung. Veräußerungsgewinne sind einkommensteuer-, gewerbesteuer-, körperschaftsteuer- und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht könnte angreifbar sein, wenn die Nutzung von Bitcoins den Umsätzen mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren gleichgestellt wird. Es fehlt jedoch an einer gesetzlichen Regelung bzw. der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesfinanzministerium.

Jede Nutzung von Bitcoins ist nach derzeitiger Rechtslage keine Zahlung mit Geld, sondern der Tausch eines Wirtschaftsgutes gegen ein anderes Wirtschaftsgut. Problematisch wird dies u.a. im Bereich der Bewertung der jeweiligen Anschaffungskosten und der Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Transaktionen.

Das „Schürfen“ von Bitcoins begeistert Jugendliche und Unternehmer. Die steuerlichen Folgen bleiben meist unbeachtet. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung kann die Folge sein.

Unserer Ansicht nach muss kurzfristig für Rechtssicherheit im Umgang mit Bitcoins gesorgt werden. Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums sind nicht zwingend bindend. Bis zur endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber, sollten Sie bei der Nutzung von Bitcoin dringend Ihren Steuerberater konsultieren.

 

2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die strafbefreiende Selbstanzeige werden verschärft

Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 den Entwurf zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Danach soll die Selbstanzeige zur Strafbefreiung grundsätzlich möglich sein, jedoch werden die Zugangsvoraussetzungen erheblich verschärft. Die Grenze der hinterzogenen Steuer, für die kein zusätzlicher Geldbetrag bezahlt werden soll, wird auf 25.000 EUR gesenkt. Die Zahlung der Hinterziehungszinsen wird Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2014/09/2014-09-24-PM38.html

 

3. Umsatzsteuer – alte Vereinfachungsregel bei der Anwendung des § 13b in der Bauwirtschaft wieder anwendbar

Das Bundesfinanzministerium erläuterte mit Schreiben vom 26.9.2014 die Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 1.10.2014“

Die bisherige Vereinfachungsregelung zum Übergang der Steuerschuldnerschaft wurde mit Wirkung zum 1.10.2014 nahezu wortgleich in den neuen § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. Danach ist es rechtlich unschädlich, wenn eine Nettorechnung mit Übergang der Steuerschuldnerschaft geschrieben wurde und es sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte auch ein neues Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen mit Schreiben vom 1.10.2014.

Mit dem Vordruck können Sie sich vom Leistungsempfänger verbindlich bestätigen lassen, wofür er die Bauleistung / Gebäudereinigungsleistung nutzt. Wurde bei Anwendung der Vereinfachungsregel vom Leistungsempfänger die Steuer nicht entrichtet, wird das Finanzamt diese beim leistenden Unternehmer nacherheben. Im Rechtsstreit oder bei einer fraglichen Steuerhinterziehung trägt der leistende Unternehmer die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Nettorechnung.