Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Liste zu Verfahren

1. Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Liste zu Verfahren, die es in 2014 entscheiden möchte

Zu Beginn jeden Jahres präsentiert das Bundesverfassungsgericht eine Liste mit anhängigen Verfahren, welche im jeweiligen Jahr zur Entscheidung angestrebt werden. Einsehen können Sie die Liste für das Jahr 2014 auf der Internetseite: http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2014/vorausschau_2014_node.html. Die Jahreszahl ist austauschbar. Somit sind auch die Vorjahre nachzulesen.

In diesem Zusammenhang möchte ich von den 30 zu erwarteten Entscheidungen auf eine hinweisen:

Bei der Erbschaftsteuer ist fraglich, ob die Steuerentlastungen bei der Übergabe des Betriebsvermögens verfassungsrechtlich unbedenklich sind (BVerfG-Az: 1 BvL 21/12). Wenn das Gericht einen Verstoß gegen das Grundgesetz erkennt, wird der Gesetzgeber eine neue, für die Unternehmensnachfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit steuerlich ungünstigere Rechtslage schaffen.

Vorweggenommene Erbfolgen und Unternehmensübergabekonzepte sollten unter diesem Aspekt, wenn es wirtschaftlich sinnvoll und familienpolitisch gewollt ist, zeitnah umgesetzt werden.

 

2. Einkommensteuer: Erstattungszinsen auf Ertragsteuern bleiben steuerpflichtig

Zinsen auf Steuerrückzahlungen, die Sie vom Finanzamt erhalten, sind steuerpflichtig. So entschied der BFH am 12. 11. 2013 VIII R 36/10 und setzte sich damit scheinbar in Widerspruch zu seinem Urteil vom 15. 06. 2010 VIII R 33/07.

Jedoch hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Steuerpflicht für Erstattungszinsen kurzfristig, nach dem günstigen Urteil aus 2010, im Einkommensteuergesetz, normiert.

Die Zinsen für nachzuzahlende Steuern bleiben jedoch weiter nicht abzugsfähig. Selbst eine unterjährige Verrechnung von Zinsen, welche sich aus Steuererstattungen und Nachzahlungen ergeben, ist grundsätzlich nicht zulässig.

 

3. Haftung des Geschäftsführers für nicht entrichtete Steuern

Sind mehrere Geschäftsführer in einer GmbH bestellt, werden mit der Geschäftsordnung oder einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten geregelt.

Dabei können die kaufmännischen und technischen Verantwortungen zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt werden.

Für den Fiskus zählt diese Aufteilung nicht, wenn in finanziellen Krisensituationen die Lohnsteuern der Arbeitnehmer nicht korrekt entrichtet werden.

Im Sachverhalt, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil v. 10.12.2013 – 3 K 1632/12 entscheiden musste, vertraute der nicht mit kaufmännischen Aufgaben betreute Geschäftsführer, auf die Arbeit seines Kollegen. Die internen Zuständigkeiten waren nicht schriftlich im Voraus geregelt.

Das Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Ein Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter nach § 69 Abgabenordnung. Er kann sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer berufen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlangt eine Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, auch wenn dies schriftlich abweichend geregelt ist.

Selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 24.2.2014

Wir empfehlen deshalb eine regelmäßige und auch nachweisbare Kontrolle, dass alle Geschäftsführer auf die rechtzeitige Entrichtung der Steuern achten.