Das Steuersenkungsgesetz 2000 StSenkG

Das Steuersenkungsgesetz 2000 (StSenkG) Das StSenkG wurde am 6. Juli 2000 vom Bundestag beschlossen und am 14. Juli 2000 durch den Bundesrat bestätigt. Die Bestätigung im Bundesrat mutete etwas merkwürdig an, da sich der Eindruck aufdrängte, dass die Zustimmung einiger Bundesländer mit Zugeständnissen besonderer Art erkauft wurden. Inzwischen liegt auch der Entwurf des StSenk- Ergänzungsgesetztes 2000 vor, das zusätzliche steuerliche Entlastungen für den Mittelstand vorsieht. Mit dem StSenkG sollten insbesondere die Steuerpflichtigen entlastet und darüber hinaus das Steuergesetz vereinfacht werden. Man darf bestätigen, dass diese Ziele in einem Maße erreicht wurden, wie es in den bisherigen Reformbemühungen noch nicht geschehen ist. Die Steuersenkung wurde erreicht durch: 1. Steuertarifsenkung 2. Systemänderungen 3. Einzelfalländerungen 1. Steuertarifsenkung Steuertarifsenkung in Tippelschritten Sowohl der Eingangssteuersatz als auch der Spitzensteuersatz werden bis zum Jahr 2005 erheblich sinken. Davon profitieren alle Einkommensbezieher. 2. Systemänderung Zu einer erheblichen Systemänderung wird es im Bereich der Besteuerung gewerblicher Einkünfte kommen. Sofern Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaften steuerpflichtige Gewinne erwirtschaften, dürfen die fälligen Einkommensteuern um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages gekürzt werden. Dadurch wird bei einem Hebesatz der Gemeinde von 360 % die Hälfte der Gewerbesteuerbelastung ausgeglichen. Bei höheren Hebesätzen, wie z.B. in Leipzig mit 450 % gelingt dies nicht ganz. Andererseits kommt es ab 2001 zu einer Systemumstellung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Diese werden dann nur noch 25 % Körperschaftsteuer auf ihr steuerpflichtiges Einkommen zu zahlen haben. Diese Körperschaftsteuer wird als Definitivsteuer erhoben, d.h. sie wird immer fällig, egal ob Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht. Im Gegensatz zum bisher geltenden Anrechnungsverfahren wird diese Steuer nicht im Rahmen der Versteuerung beim Gesellschafter angerechnet. Der Gesellschafter versteuert dann die Hälfte seiner bei ihm ankommenden Dividende mit seinem persönlichen Einkommensteuertarif. (vgl. hierzu bereits: Frohe Botschaften aus dem Bundesfinanzministerium, Heft 1 / 2 „Wirtschaft“ 2000, S. 24) Für mittelständische Betriebe wesentliche Einzelfalländerungen Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 werden Gewinne von der Besteuerung freigestellt, die aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stammen, sofern diese von Kapitalgesellschaften realisiert werden. Dies gilt auch für Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft, wenn § 8 b KStG erfüllt ist. Gewinne aus privaten Aktienverkäufen und Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen , (dies sind ab 2001 solche mit mehr als 1 % des Stammkapitals), werden ab 2002 nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Verluste werden dementsprechend auch nur zur Hälfte berücksichtigt. Aufgrund des voraussichtlich sich verwirklichenden Steuersenkungs-Ergänzungsgesetzes wird im Zusammenhang mit der Veräußerung von Einzelfirmen oder Personenhandelsgesellschaften wohl auch der „halbe durchschnittliche Steuersatz“ wieder eingeführt, der seit 1999 durch das „Fünftelungsverfahren“ abgelöst worden war. Die „neue Altregelung“ wird einmalig für Unternehmer gelten, die älter als 55 Jahre sind und aus dem Berufsleben ausscheiden. Darüber hinaus wird der Freibetrag für Betriebsveräußerungen von derzeit DM 60.000,– auf DM 100.000,– erhöht werden. Die verschärfenden Vorschriften im Einkommensteuergesetz, die seit 1999 die Regelungen des „Mitunterunternehmererlasses“ außer Kraft gesetzt hatten, werden ab 2001 gelockert. Damit sind wieder alle Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft steuerneutral möglich, wenn die spätere Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Zur teilweisen Finanzierung dieser Steuererleichterungen sind ab 2001 folgende Maßnahmen vorgesehen: – Senkung der degressiven AfA von 30 % auf 20 % – Senkung der AfA auf Betriebsgebäude von 4 % auf 3 % – Senkung der Höhe der Ansparrücklage von 50 % auf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten – Verlängerung der Nutzungsdauern betrieblich genutzter Wirtschaftgüter durch Änderung der AfA-Tabellen – Begrenzung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung gem. § 8 a KStG Aufgrund dieser Änderungen des Ertragsteuerrechtes ergeben sich zwingende Maßnahmen für die Bilanzierung zum 31. 12. 2000, auf die ich im nächsten Heft eingehen werde. Außerdem verweise ich auf das ADW-Seminar für den Mittelstand am 25. 10. 2000, das dieses Thema ebenfalls aufgreifen wird. von: Prof. Dr. rer. pol. Johannes Ditges, Professor für betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der HTWK Leipzig, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Vorsitzender des Finanz- und Steuerausschusses der IHK Leipzig