Doppelte Haushaltsführung, Bauleistungen & GoBD in der Praxis

1. Kosten für die Einrichtung der Wohnung bei doppelter Haushaltsführung

Wird am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung genutzt, so sind die Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Zur Vermeidung von Gestaltungsmissbräuchen sind die monatlichen absetzbaren Kosten derzeit auf 1.000,00 EUR begrenzt. Einige Finanzämter legen diese Grenze sehr eng aus. Sie beziehen alle Kosten darin mit ein. Muss die Wohnung erst eingerichtet werden, so entstehen in dieser Zeit erheblich mehr Kosten. Gegen die Auffassung der Finanzämter hatte ein Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf am 14.03.2017 (13 K 1216/16 E) Erfolg. Das Gericht entschied damit entgegen dem BMF Schreiben vom 24.10.2014. In allen offenen Fällen sollten Sie deshalb Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Endgültig ist in der Sache noch nicht entschieden, die Revision wurde zum BFH zugelassen.

2. BFH bestätigt Vertrauensschutz für bauleistende Unternehmen

Nach ehemaliger Rechtsaufassung der Finanzverwaltung unterlagen die Bauleistungen von Bauunternehmen an einen Bauträger dem Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). In entsprechenden Urteilen (BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) widersprach der BFH dieser Ansicht. Dies führte zu erheblichen Steuerausfällen. Die Bauträger erhielten die von ihnen entrichtete Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung zurück, die Bauleister müssen sie u. U. nicht mehr entrichten. Dennoch versucht die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer einzutreiben. Der BFH stellt sich mit Urteil vom 23.02.2017 wiederum gegen diese Praxis.

Nach seiner Ansicht schließt die Übergangsregelung des § 27 Abs. 19 UStG den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer steuerlich belastenden Änderung aus. Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

In allen offenen Fällen sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückerstattung der ggf. aus Unwissenheit gezahlten Umsatzsteuer vom Fiskus möglich ist. Umsatzsteuerbescheide werden regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Somit können auch Steuerpflichtige nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Änderungsanträge einreichen.

 

3. GoBD erlangen in der Praxis immer mehr Bedeutung

Ende des Jahres 2014 veröffentliche das BMF das neue Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD). Die Regelungen gelten seit 01.01.2015 und werden in der Fachpresse umfassend diskutiert und ausgelegt. Wir stellen in der Praxis jedoch immer wieder fest, dass die Anforderungen / Grundsätze in den Unternehmen, insbesondere welche ihre Bücher nicht vom Steuerberater führen lassen, entweder kaum bekannt sind oder einfach nicht umgesetzt werden. Das oben genannte Schreiben ersetzte das alte Schreiben zu den GoBs. Nach Ansicht des BMF wurde wenig Neues aufgenommen und viele bereits bestehende Grundsätze zusammengefasst. Nach aktuellen BFH-Urteilen möchten wir auf einige wichtige Punkte hinweisen:

  • Elektronisch erhaltene Rechnungen sind elektronisch und revisionssicher aufzubewahren. Der Ausdruck und die Ablage als Papier reichen nicht aus.
  • DAVOS (DatenVorSysteme) sind für aktuelle Betriebsprüfungen immer mehr das Ziel; dem Datenzugriff unterliegen danach auch die Daten aus vorgeschalteten Systemen oder Nebensystemen, sie sind aufzubewahren.
  • Dazu gehört auch die lückenlose Dokumentation zur (Kassen-) Programmierung. Ebenfalls sind die im Besteuerungszeitraum anzuwendenden Betriebsanleitungen im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung vorzulegen.

Nutzen Sie ggf. einen gesonderten Termin bei Ihrem steuerlichen Berater um die Anforderungen der GoBD mit der bei Ihnen existierenden Praxis abzugleichen.