Eckpunkte zur Unternehmensteuerreform liegen vor

1. Eckpunkte zur Unternehmensteuerreform liegen vor Kurz vor ihrem Abschied in die Sommerpause hat die Bundesregierung die Eckpunkte der Unternehmensteuerreformbemühungen dargestellt. Insbesondere wurden die nominelle Körperschaftsteuersatzsenkung, die Einführung einer Thesaurierungsrücklage für Personenunternehmen sowie die Abgeltungssteuer für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen als steuerpolitische Ziele formuliert. Dies sind selbstverständlich wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Reform. Aus diesen Eckpunkten und den dazu gegebenen Erläuterungen geht allerdings nicht hervor, dass auf den Dinosaurier der Ertragsbesteuerung in Deutschland, die Gewerbesteuer, in der bisherigen Form vollständig verzichtet wird. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit erkennbar, soll die Gewerbesteuer weiterhin existieren und die der Gewerbesteuer zugrunde liegende Bemessungsgrundlage sogar verbreitert werden. Es ist vorgesehen, bestimmte Hinzurechnungsvorschriften zu verschärfen. Bereits das kann die Wirtschaft nicht gebrauchen. Neben diesen Verschärfungen der Besteuerung ist außerdem damit zu rechnen, dass auch zur Ermittlung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage erstmals Schuldzinsen hinzugerechnet werden. Als Reaktion zu diesen Überlegungen führte Werner Diegel, der Vorsitzende des Finanz- und Steuerausschusses beim DIHK, Berlin aus, dass die angedachte Substanzbesteuerung unbedingt zu unterlassen sei. Wenn Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten in die Bemessungsgrundlage für die künftige Unternehmensteuer einbezogen würden, müssten Unternehmen auch in Verlustphasen Steuern bezahlen. Das bedeutet Substanzbesteuerung (FAZ vom 19. Juli 2006, S. 13). Dies kann und wird die Wirtschaft in der Form nicht akzeptieren. Die Frage ist nur, was dann passiert. Vermutlich werden wir erleben, dass Unternehmen, die es ermöglichen können, ihre Investitionen im Ausland realisieren. Unternehmen, die wirtschaftlich auf der Kippe stehen, würden durch die Besteuerung von bisher abzugsfähigen Betriebsausgaben den Todesstoß erhalten. Wenn also unsere Koalition nicht die Kraft hat, ein attraktives Steuerrecht zu schaffen, werden weitere Unternehmen vom Markt verschwinden, entweder durch Insolvenz oder durch Verlagerung in das Ausland.

2. Kriterien für die Verrechenbarkeit von Verlusten einer GmbH Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG darf der Verlust einer Kapitalgesellschaft nur dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, wenn die Kapitalgesellschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfe der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuen Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Wie lange der Zeitraum ist, der einen solchen Zusammenhang erkennen lässt, wird seit vielen Jahren von der Rechtsprechung heftig diskutiert. Mit dem BFH-Urteil vom 14.03.2006-IR 8/05 wurde entschieden, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Werden Anteile aber in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr vor einem Branchenwechsel unter Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, dann kann ein derartiger Zusammenhang nicht mehr unterstellt werden. Das Urteil ist eindeutig zu begrüßen. Bitte beachten Sie bei Unternehmenskäufen und Unternehmensumstrukturierungen immer das Risiko der Versagung der Verlustverrechnung. Ein Verrechnungsverbot kann in so manchem Fall den Erfolg einer Unternehmensübertragung gefährden.