Ehegattenarbeitsvertrag, Online-Marketing & Vorsteuerabzug
Ehegattenarbeitsvertrag und PKW-Gestellung bei Minijob wird ohne Selbstbeteiligung nicht mehr anerkannt
In kleinen Betrieben, in denen der Ehegatte tätig ist, wird das Anstellungsverhältnis mit der Gestellung eines PKW unter der Nutzung der 1-%-Methode vergütet. Beträgt der Listenverkaufspreis des Fahrzeuges zum Beispiel EUR 40.000,00, so ist die Vergütung EUR 400,00 pro Monat. Damit wurde der Vorsteuerabzug ermöglicht und alle Kosten des Fahrzeuges als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (X R 44-45/17) verwehrte der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes den Betriebsausgabenabzug mangels Fremdüblichkeit. Ein nicht dem Arbeitgeber nahestehender Arbeitnehmer würde bei so einer geringen Vergütung und Arbeitsleistung keinen PKW überlassen bekommen. Das Risiko höherer Kosten durch Privatfahrten stehe nicht im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitsleistung. Für das Gericht kam es dabei nicht darauf an, dass der Ehegatte für die dienstlichen Aufgaben auf den PKW angewiesen war.
Das Urteil gilt, soweit das BMF nicht noch eine anderslautende Stellungnahme herausgibt, in allen offenen Steuerveranlagungen. Stehen die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können die Betriebsausgaben ebenso rückwirkend versagt werden. Ehegattenarbeitsverhältnisse müssen deshalb jetzt überprüft werden. Zumindest für die Zukunft lässt sich der Betriebsausgabenabzug wieder herstellen, wenn mit dem Ehegatten eine Selbstbeteiligung oder Kostenkappung für Privatfahrten vereinbart wird.
Im gleichen Zusammenhang ist die Frage nach dem Vorsteuerabzug noch nicht entschieden. Das Verfahren ist beim BFH unter V R 31/18 anhängig.
Online-Marketing mit 15 % Steuerbelastung?
Die Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen sind mit 15 % Quellensteuer nach § 50a EStG im Zusammengang mit § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu belegen. Dies bedeutet, bei einer Zahlung in Höhe von EUR 1.000,00 für die Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen sind EUR 150,00 an das Finanzamt zu entrichten und nur noch EUR 850,00 an den leistenden Unternehmer, der in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Einige Finanzämter legen diese Regelung auch für die Schaltung von OnlineWerbung bei Suchmaschinen aus (Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. [bevh], Pressemitteilung vom 19. Februar 2019 sowie Handelsblatt vom 20. Februar 2019).
Aufgrund der technischen Abläufe bei den Suchmaschinenbetreibern seien nicht nur die Werbungen platziert, sondern die gewonnenen Erfahrungen aus dem Klickverhalten der Internetnutzer veräußert.
Steuerpflichtige sollten keinesfalls entsprechende Steuerbescheide ignorieren, auch wenn die Begründungen der Finanzverwaltungen ggf. keine Rechtsgrundlagen haben. Aus unserer Sicht stellen die Überlassung von Erfahrungen und die Nutzungsüberlassung von Rechten nur dann einen steuerpflichtigen Vorgang dar, wenn der Unternehmer, dem diese Sachen überlassen werden, sie weiterverwerten und -entwickeln darf. In Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 mangelt es aus unserer Sicht daran. Die finale Entscheidung dazu wird der BFH treffen, wenn das BMF nicht vorher noch eine klarstellende Position einnimmt. Ergangene Steuerbescheide sollten Sie offenhalten.
Vorsteuerabzug: Erreichbarkeit unter einer Anschrift ist maßgebend
Der Vorsteuerabzug wird vom Finanzamt oftmals bereits versagt, wenn die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht korrekt dargestellt ist oder er zum Zeitpunkt der Außenprüfung dort nicht mehr erreichbar ist.
Der EUGH bestätigte bereits die Briefkastenanschriften als zulässige Angaben auf der Rechnung. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (XI R 22/14) führt der BFH diese Rechtsauffassung fort, indem er urteilte, die Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers unter einer bestimmten Anschrift reiche aus. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Unternehmer unter seiner (ggf. auch nicht korrekt bezeichneten) Anschrift erreichbar gewesen ist, so ist der Vorsteuerabzug nicht zu versagen.
Auch im Zusammenhang mit unserem Artikel 2/2019 stellen wir fest, dass die engen Verwaltungsansichten zum Vorsteuerabzug von den Gerichten immer mehr aufgeweicht werden.