Einkommensteuer: Berechnung der Spekulationsfrist

1. Einkommensteuer: Berechnung der Spekulationsfrist bei Verträgen, die mit einer aufschiebenden Bedingung versehen sind (hier Genehmigungsvorbehalt)

Der Bundesfinanzhof hat mit Aktenzeichen IX R 23/13 ein Revisionsverfahren angenommen, welches die Berechnung der Spekulationsfrist für die Fälle klären soll, die mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen sind. Fraglich ist, ob das obligatorische Rechtsgeschäft maßgebend ist oder ob die tatsächliche Wirksamkeit des Vertrages für die Fristberechnung bindend sein soll.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt erfolgte für den Verkauf einer Immobilie der Vertragsabschluss noch innerhalb der Spekulationsfrist. Diesem Vertrag musste jedoch noch eine dritte Partei zustimmen. Diese Zustimmung erfolgte erst nach Ablauf der Spekulationsfrist.

Dem Verfahren liegt die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 22.5.2013 (10 K 15/12) zu Grunde. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Sollte das Verfahren zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden werden, eröffnen sich für die Umgehung der Spekulationsfrist Spielräume. Private Veräußerungsgeschäfte wie der Verkauf von Grundstücken könnten dann innerhalb der Spekulationsfrist vertraglich vereinbart werden. Sie blieben dann steuerfrei, wenn eine aufschiebende Bedingung erst nach der Spekulationsfrist erfüllt wird bzw. eintritt.

Wir empfehlen in einschlägigen Fällen mit einem Rechtsbehelfsverfahren die Steuerfestsetzung offen zu halten.

2. Umsatzsteuer: Änderungen des § 13b UStG

Die Regelung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) auf die Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt.

Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist zum 1. September 2013 in Kraft getreten.

 

3. Umsatzsteuer: Haftung durch den Geschäftsführer vermeidbar durch Vertragsgestaltung und präventive Beratung

Nach § 69 Abgabenordnung haften die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil v. 12.6.2013 – 3 K 1178/07 entschieden, dass der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft dann nicht grob fahrlässig handelt, wenn in der Rechnung von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen wird sowie eine Umsatzsteuerzahlungsoption vereinbart ist und er sich vorher hat steuerlich beraten lassen.

Im zu klärenden Sachverhalt sind die Parteien von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen. Diese ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. In einer daraus folgenden Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

In der Rechnung war zusätzlich die folgende Steuerklausel enthalten. „Sollte die Finanzverwaltung von einer steuerpflichtigen Geschäftsveräußerung ausgehen, so ist der Umsatzsteuerbetrag noch nachzuzahlen.“

Das Finanzgericht Köln (FG Köln online) führte dazu unter anderem aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers für die unzutreffende Behandlung der Veräußerung nicht in Betracht kommt, da den Kläger insoweit kein grobes Verschulden trifft. Denn der Kläger hat durch eine vorher eingeholte rechtliche Beratung und der in der Rechnung enthaltenen „Steuerklausel“ ausreichend Vorsorge für den Fall getroffen, dass die Veräußerung des Geschäftsbereichs später zu Lasten der GmbH als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig angesehen werden könnte.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az. V R 33/13).