Einkommensteuer: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

1. Einkommensteuer: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Unternehmen und Privatpersonen mit Investitionsabsichten wählen für die notwendige Fremdfinanzierung oft ein klassisches Bankdarlehen.

Alternativ kann die Mittelbeschaffung aber auch innerhalb der Familie realisiert werden. Für den Darlehensgeber, zum Beispiel die Elterngeneration, bietet sich die Möglichkeit, freie Mittel gut verzinslich anzulegen und der Darlehensnehmer hat die Chance, einen geringen Zinssatz bei moderaten Sicherheiten zu erhalten.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen erkennt die Finanzverwaltung an, wenn sie dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten. Dazu gibt es umfangreiche Regelungen, da diese Darlehensverträge auch genutzt werden könnten, um Einkommenstransfers vom Darlehensnehmer zum Darlehensgeber zu verschleiern. Die Elterngeneration als Darlehensgeber hat im Rentenalter oft eine geringere Steuerbelastung als die Darlehensnehmer.

Das Bundesministerium für Finanzen fasste die Voraussetzungen für die Anerkennung im BMF-Schreiben vom 23.12.2010 zusammen. Dabei werden an den Fremdvergleich enge Bedingungen geknüpft. Beim Niedersächsischen Finanzgericht war seit dem 23. Juni 2010 (Az.: 4 K 12347/07) ein Verfahren anhängig, was u.a. die Voraussetzungen für den Fremdvergleich in Frage stellte. Der BFH entscheid entgegen dem zuvor genannten BMF-Schreiben, dass auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigt werden muss. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 29. April 2014 (Az.: IV C 6 – S 2144/07/10004) an.

Wir weisen darauf hin, dass sowohl das BMF Schreiben mit seinen Voraussetzungen als auch das oben genannte Urteil in seiner Begründung sehr umfangreich sind.

In der Praxis scheitert die Anerkennung der Darlehensverträge eher an einer mangelhaften tatsächlichen Durchführung. Häufig werden Zinsen oder Raten, welche vereinbart wurden, nicht zu den Fälligkeitsterminen gezahlt. Konsultieren Sie deshalb bei der Vertragsgestaltung zwischen nahen Angehörigen immer Ihren steuerlichen Berater.

 

2. Einkommensteuer: Überschussprognose bei Vermietung und Verpachtung

Bis zum Jahr 2012 war es für die vollständige Absetzbarkeit von Werbungskosten bei der verbilligten Überlassung von Wohnraum an nahe Angehörige notwendig, dass der Mietpreis sich in einen Korridor zwischen 56 Prozent und weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete bewegte.

Im Jahr 2012 wurde ein einheitlicher Grenzwert von 66 Prozent der ortsüblichen Miete eingeführt. Werbungskosten werden nur vollumfänglich der Höhe nach anerkannt, wenn die Vermietung zu einem Mietpreis von mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete erfolgt.

Damit sollte die Anzahl der zu erstellenden Totalüberschussprognosen verringert und die Verwaltung durch weniger notwendige Entscheidungen entlastet werden.

Das Finanzgericht Hamburg entscheid mit Urteil vom 19.9.2013 – (AZ.: 3 K 211/12), das diese neue Regelung nicht für Jahre vor 2012 anzuwenden ist. Für die Vorjahre entfällt nicht die Notwendigkeit einer Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht nach Maßgabe der alten Grenzwerte. Das Urteil ist auf Grund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig.

Wir raten in diesem Zusammenhang die aktuellen Mietverträge auf die Angemessenheit der Miethöhe zu prüfen. In den letzten Jahren sind gerade in Großstädten die ortsüblichen Mieten gestiegen. Haben Sie in der Vergangenheit nahe am Grenzwert 66 Prozent ortsüblich vermietet, so kann es sein, dass der Mietpreis jetzt unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Dann laufen Sie in die Gefahr, dass das Finanzamt die Werbungskosten nur noch anteilig anerkennt.

 

3. Gewerbesteuer: Nichtabziehbarkeit als steuerrechtliche Betriebsausgabe ist verfassungsgemäß

Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe für die Bemessung der Körperschaftsteuer absetzbar. Dagegen waren mehrere Verfahren anhängig. Am 7. Mai 2014 wurde das BFH Urteil vom v. 16.1.2014 – I R 21/12 veröffentlicht in dem der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigte. Einsprüche gegen die betreffenden Körperschaftsteuerbescheide werden deshalb in den kommenden Wochen mit Einspruchsentscheidungen zurückgewiesen.