Einkommensteuer: Reisekostenrecht, Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung
1. Einkommensteuer: Wie bestimmen Unternehmer die Betriebsstätten für den Eigenverbrauch und die Reisekosten nach dem neuen Reisekostenrecht
Mit dem neuen Reisekostenrecht im Jahr 2014 wurde neben den Änderungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen auch die Bestimmung der „ersten“ Tätigkeitsstelle neu geregelt.
Die erste Betriebsstätte ist für die Bestimmung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Betriebsstätte) notwendig, wenn mehrere Einsatzorte regelmäßig aufgesucht werden. Fraglich ist, für welche Strecke der Privatanteil zu berechnen ist und für welche Strecke der vollständige Betriebsausgabenabzug möglich ist.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichte den Entwurf eines BMF-Schreibens (Az. IV6 S 2145/10/10005 kann bis zur Veröffentlichung unseres Artikels bereits als „endgültig“ verfasst sein) zur Klärung von Fragen zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen.
Das BMF vertritt darin folgende Auffassungen:
- Es existiert entweder gar keine oder nur eine erste Betriebsstätte.
- Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Danach ist die erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte.
- Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
- Auch die Einrichtung eines Kunden kann die erste Betriebsstätte werden.
Erfolgt in späteren Jahren eine Betriebsprüfung, können die Lebenssachverhalte zur ersten Tätigkeitsstätte mit genauen Aufzeichnungen nachvollzogen werden. Besprechen Sie die Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater, um steuerliche Mehrergebnisse zu vermeiden.
2. Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen kann bei der Veräußerung von Mietgrundstücken versagt werden
In der Praxis führen Geschäftsveräußerungen zu einem Problem bei der Umsatzbesteuerung. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich geregelt, dass Geschäftsveräußerungen im Ganzen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der bisherige Geschäftsbetrieb vom Erwerber weiter fortgeführt wird. Der Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge früherer Jahre bleibt dem Veräußerer nach § 15a Abs. 10 UStG erhalten, auch wenn er keine Umsatzsteuer für die Veräußerung berechnen muss.
Vereinbaren Käufer und Verkäufer einen Preis ohne Umsatzsteuer und stellt eine spätere Prüfung des Finanzamtes fest, dass der Vorgang steuerpflichtig war, kommt es zu folgenden zwei Szenarien:
- Der Verkäufer hat die Umsatzsteuer zu zahlen, der Käufer kann jedoch die Vorsteuer nicht geltend machen, da er keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen hat. Somit verliert der Verkäufer die 19 % aus seinem Verkaufserlös.
- Umfasst der Veräußerungsvorgang Grundstücke, kann die Rechnung nicht mehr korrigiert werden. Die Option für eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung muss im Notarvertrag enthalten sein. Hat der Verkäufer in den letzten zehn Jahren vor der Veräußerung Vorsteuerabzüge geltend gemacht, muss er eine Vorsteuerkorrektur vornehmen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) mit Urteil vom 3.7.2014 V R 12/13) stellt der Verkauf eines Mietgrundstücks keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung dar, wenn der Käufer nicht an die Stelle des Veräußerers (als Vermieter) getreten ist, sondern ein Generalmietvertrag abgeschlossen wurde, nachdem der Verkäufer im Außenverhältnis gegenüber den Mietern weiter als Zwischenvermieter auftreten sollte.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde nach der Veräußerung ein Generalmietvertrag mit dem Veräußerer geschlossen. Der BFH erkannte, dass der Veräußerer sein Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung selbst weiterführt. Die Mietverhältnisse sind nicht auf den Erwerber übergegangen.
Somit hat der Käufer das Unternehmen des Veräußerers nicht fortgeführt, sondern ein eigenes begründet.
Aus diesem Fall ist erkennbar, dass die Abgrenzung der Geschäftsveräußerung ohne Umsatzsteuer zu einer umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung in der Praxis sehr schwierig ist. Wir raten deshalb unbedingt zur Konsultation eines Steuerberaters oder Fachanwaltes für Steuerrecht sowie die Einholung einer „verbindlichen Auskunft“ der Finanzverwaltung, bevor eine Veräußerung umgesetzt werden soll.