Elektronisches Fahrtenbuch, grenzüberschreitende Steuergestaltungen & Umsatzsteuer Reiseveranstalter

Umstieg auf elektronisches Fahrtenbuch planen

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. In der Praxis wird oft irrtümlich davon ausgegangen dass es sich dabei nur um PKWs handelt. Der Gesetzgeber spricht jedoch von „Fahrzeug“. Damit ist die Einordnung in der Zulassung irrelevant.

Die Versteuerung dieser fiktiven Einnahme ist nur mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch zu vermeiden. Ob Sie die 1% Methode oder ein Fahrtenbuch anwenden, können Sie nicht zu jeder Zeit ändern oder entscheiden. Nur zum Jahresbeginn oder bei der Anschaffung ist eine Änderung bzw. Entscheidung möglich.

Deshalb raten wir bereits vor Ablauf des Jahres 2019 sich mit der Fahrtenbuchmethode zu beschäftigen, sich ein Fahrtenbuch zuzulegen damit zu Beginn 2020 bereits ordentliche Aufzeichnungen vorliegen. Immer mehr setzen sich dabei elektronische Fahrtenbücher durch, welche unabhängig vom GPS Empfang des Smartphones oder dessen Anwesenheit im Fahrzeug die Aufzeichnungen automatisch vornehmen.

Lassen Sie sich deshalb vor Beginn des Jahres 2020 dazu beraten.

Anzeigepflicht grenzüberscheitender Steuergestaltungen kommt

Aufgrund der Möglichkeiten der Digitalisierung von Prozessen haben immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, ihre Gewinne ins Ausland zu verlagern. In einer Pressemitteilung informiert das BMF nun über das Gesetzgebungsverfahren zur Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Damit wird national die europäische Richtlinie (EU) 2018/822 als Fortführung des BEPS-Prozesses (Base Erosion and Profit Shifting) umgesetzt. Auf EU-Ebene ist eine Mindestbesteuerung für international tätige Unternehmen das Ziel.

Plant beispielsweise eine GmbH betriebliche Aufgaben aus Deutschland (30 % Ertragsteuer) nach Polen (9 % Ertragsteuer) zu verlagern, profitiert die Gesellschaft nicht nur vom niedrigeren Kostenniveau sondern auch vom geringeren Steuersatz. Zukünftig sollen diese Gestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden, um Steuerausfälle für die Finanzverwaltung vermeidbar zu machen. Dies ist ein weiterer Schritt zum gläsernen Steuerpflichtigen.

Änderung Umsatzsteuersystem bei Reiseveranstaltern

Nachdem EuGH Urteil vom 8. Februar 2018, (C-380/16) treten ab 01.01.2020 erhebliche Änderungen für Reiseveranstalter im Bereich der Umsatzsteuer ein. Die Margenbesteuerung (Differenzbesteuerung) für Reiseleistungen ist auch im B2B (Unternehmer an Unternehmer) anzuwenden.

Die Umsatzsteuer ist dann nicht auf den gesamten Ausgangsumsatz sondern nur auf den Anteil, der zwischen Einkauf der Leistungen und dem Verkauf liegt, zu berechnen.

Dies klingt kurzfristig nicht problematisch, jedoch führt der nicht mehr mögliche Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen zu Margenreduzierungen von bis zu 30 %. Dies könnte für den einen oder anderen Reiseveranstalter sogar existenzgefährdend sein.

Hinzu kommt die Komplexität der Berechnung der Marge, welche ab 2022 sogar für jede einzelne Reise zu berechnen ist. Bis dahin kann auch eine globale Marge ermittelt werden.

Lassen Sie sich deshalb frühzeitig steuerlich beraten und anhand der Daten 2019 das Geschäftsmodell simulieren. Wir gehen davon aus, dass hier im B2B Bereich entweder Leistungen zukünftig nicht mehr als Bündel (Fahrt, Übernachtung und Verpflegung) angeboten werden oder die Preise im Incentive Bereich steigen werden.