Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. Neues zur Erbschaft- und Schenkungssteuer
Der Bundestag hat gegen die Stimmen der SPD und der Grünen am 25. 10. 2012 in zweiter und dritter Lesung das Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Dabei wurden wesentliche Änderungsvorschläge, die der Bundesrat eingebracht hatte, nicht umgesetzt. Dazu gehören auch diejenigen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Gesetz bedarf allerdings der Zustimmung des Bundesrates. Zum Redaktionsschluss stand das weitere Verfahren noch nicht abschließend fest. Derzeit ist aber vorgesehen, dass der Bundesrat sich am 23. 11. 2012 mit dem Gesetzesentwurf befassen wird. Vertreter der Oppositionsparteien haben bereits angekündigt, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Die Schließung einer Gesetzeslücke, die die schenkungsteuerliche Begünstigung von Gestaltungen mit sogenannten Cash-Gesellschaften verhindern sollte, wurde also bisher noch nicht vollzogen. Dabei sollten in ganz bestimmten Fällen die flüssigen Mittel (Bankguthaben, Kasse) und unverbrieften Forderungen dem sogenannten Verwaltungsvermögen zugerechnet werden, wenn die Summe dieser Beträge mehr als 10 % des Unternehmenswertes ausmachen. Das Vorhaben ist sinnvoll, wurde aber bisher nicht umgesetzt. Es ist damit zu rechnen, dass die neuen Regelungen in das Gesetz aufgenommen werden, möglicherweise bereits über den Vermittlungsausschuss.
Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit diesem Gesetz zeichnet sich aber bereits ab. Der BFH hat ein Streitverfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung vorgelegt. (BFH, Beschluss v. 27.9.2012 – II R 9/11). Dabei soll die gesamte Steuerverschonung für Betriebsvermögen (85 % Regelverschonung und ggf. 100 % Verschonung auf Antrag des Steuerpflichtigen) auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gelegt werden. Der BFH hält die derzeit geltende Steuerverschonung für eine Überprivilegierung bestimmter erbschaft- oder schenkungsteuerlicher Vorgänge. Darüber hinaus erscheinen dem BFH die Bestimmungen hinsichtlich des sog. Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) für ungeeignet, risikobehaftetes und deshalb zu begünstigendes Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen. Dies bezieht sich auf genau die oben beschriebene Gesetzeslücke, die der Bundesrat schließen wollte, die aber noch nicht geschlossen ist.
Meines Wissens hat das BverfG die Vorlage überhaupt noch nicht zur Entscheidung angenommen. Wenn es sich aber dieses Problems annimmt, ist kaum vorhersehbar, welche Folgen sich daraus ergeben. Es wird wohl nicht das gesamte ErbStG für verfassungswidrig erklärt werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Verschonungsregeln nach §§ 13a und 13b ErbStG isoliert rückwirkend für unanwendbar erklärt werden. Ich gehe eher davon aus, dass das BverfG den Gesetzgeber auffordern wird, für die Zukunft verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen.
In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem steuerlichen Berater darüber nachdenken, ob es sinnvoll ist, unter Verweis auf den Vorlagebeschluss durch Einspruch einen ggf. gerade erlassenen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid offen zu halten.
2. Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nach § 7g EStG
Nach § 7g EStG dürfen Investitionsabzugsbeträge bis zu 3 Jahren vor der beabsichtigten Investition bis zur Höhe von 40 % der künftigen Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschafsgutes gebildet und im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in der folgenden vier Jahren zusätzlich zur Normalabschreibung bis zu insgesamt 20 % Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Auf die einzelnen weiteren Bedingungen möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Ein besonderes Problem taucht aber immer wieder auf. Das ist die Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftgüter. Mit seinem Urteil vom 6. 9. 2012 – 13 K 3836/09 hat das FG Baden-Württemberg hierzu wieder Stellung genommen.
Das Urteil erging zwar zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG, also der „Vorgängerregelung“ zum Investitionsabzug, aber das Problem war auch hier die Konkretisierung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgutes.
Eigentlich ist die Bedingung sehr einfach zu formulieren: Im Investitionsjahr muss festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden ist. Es muss deshalb jedes Wirtschaftsgut seiner Funktion nach eindeutig bezeichnet werden. Sammelbezeichnungen, die mehrere Wirtschaftsgüter umfassen, werden dem Gebot der Verfolgbarkeit in Bezug auf die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage nicht gerecht.
Hieran hat sich auch mit Bezug auf den Investitionsabzug als geltende Rechtslage des § 7 g EStG nichts geändert.
Sollten Sie also einen Investitionsabzug für 2012 planen, dann sollten Sie Ihr Investitionsvorhaben möglichst konkret beschreiben, um nicht die steuerlichen Vorteile wegen einer Nachlässigkeit zu verlieren.
3. Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung
Die große Mehrzahl der Kammermitglieder wird aufgrund der Betriebsgröße auch für 2012 dem Finanzamt wieder eine Einnahmen-Überschussrechnung als Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dem Finanzamt vorlegen. Deshalb verweise ich auf das BMF-Schreiben vom
12. 10. 2012 – IV C 6 – S 2142/11/10001:003). Mit diesem Schreiben hat das BMF die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2012 veröffentlicht. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird im Internet unter elster.de bekannt gegeben. Auf die elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung wird nur verzichtet, wenn die Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftjahr betragen. Dann kann an Stelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung der Steuererklärung beigefügt werden.
Ihr Steuerberater wird Sie bei der Gewinnermittlung und der Übermittlung an die Finanzverwaltung sicher gern unterstützen.