Erbschaftsteuer – Doppelbelastung beim Berliner Testament

1. Erbschaftsteuer – Doppelbelastung beim Berliner Testament lässt sich teilweise vermeiden

Das Berliner Testament regelt u.a. den Nachlass unter Ehegatten und deren Kindern. In der Grundstruktur setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, die Kinder werden vorerst ausgeschlossen.

Nach dem letztversterbenden Ehegatten treten die Kinder das Erbe an. Die Kinder treffen in diesem Fall zwei Nachteile:

a) Das gleiche Vermögen wird der Erbschaftsteuer doppelt unterworfen. Zum einen beim Übergang auf den überlebenden Ehegatten, zum anderen beim Übergang auf die Kinder (Schlusserben).

b) Durch die sogenannte Jastrowsche Klausel verbietet es sich (eigentlich) den Kindern, ihren Pflichtteil geltend zu machen, obwohl sie es nach § 2302 Abs. 1 BGB könnten.

Der erbschaftsteuerliche Nachteil kann zum Teil vermieden werden, in dem die Schlusserben nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten dennoch ihren Pflichtteil aus dem Erbvermögen des Erstverstorbenen einfordern.

Die Finanzverwaltung vertrat in der Vergangenheit die Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich erloschen ist und verwehrte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zwei Freibeträge für zwei getrennte Erbvorgänge geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof urteilte mit Az. II-R-47/11 am 19.02.2013, dass es auf den zivilrechtlichen Anspruch nicht ankommt.

Dem § 10 Abs. 3 ErbStG steht das zivilrechtliche Erlöschen des Anspruches nicht entgegen.

Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit ist möglich, wenn der Pflichtteil noch innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird und der Erbe innerhalb dieser Frist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt.

Zur Berechnung des Pflichtteiles und der Erklärung sollten Sie einen Rechtsanwalt und Ihren Steuerberater konsultieren.

2. Einkommensteuer – Investitionsabzugsbetrag

Keine Verzinsung von Steuernachforderungen, wenn Investitionsabsicht aufgegeben wird; Gesetzgeber änderte Einkommensteuergesetz noch vor Urteilsverkündung.

Gewerbetreibende und selbständig tätige Steuerpflichtige mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro bzw. bei Land- und Forstwirtschaft mit einem Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit einem Gewinn von 100.000 Euro können nach § 7 g EStG für eine beabsichtigte Investition eine fiktive Betriebsausgabe als Investitionsabzugsbetrag geltend machen.

Dies erspart Steuern noch bevor das Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Der Gesetzgeber verfolgt den Zweck, die Eigenkapitalbasis von kleinen Betrieben zu stärken.

Wird die Investitionsabsicht aufgegeben, ist die Steuerersparnis wieder zurück zu zahlen. Der Fiskus korrigiert den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Diese Steuernachzahlung wurde in der Vergangenheit einer Verzinsung von 6 % p.a. unterworfen, obwohl weder im Einkommensteuergesetz noch in der Abgabenordnung eine Regelung niedergeschrieben stand.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied am 5. Mai 2011 mit Az. 1 K 266/10 bereits für den Steuerpflichtigen, dass die Verzinsung nicht gerechtfertigt ist. Seit dem war es ratsam, die Steuerfestzungen, welche die Verzinsung enthielten, mit Hinweis auf das bereits laufende BFH-Verfahren anzufechten.

Der Bundesfinanzhof entschied am 11.07.2013 mit Az. IV R 9/12 nun endgültig für den Steuerpflichtigen: die rückwirkende Verzinsung ist nicht zulässig.

Dieses Urteil regelt nur Fälle für Investitionsabzugsbeträge, die vor dem Wirtschaftsjahr 2013 in Anspruch genommen wurden. Im Einkommensteuergesetz 2013 ist die rückwirkende Verzinsung neu geregelt (§ 7 g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013).

 

3. Praxishinweis: Besonderheit bei Photovoltaikanlagen

Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und die anschließende Sonderabschreibung ist die private Nutzung des Wirtschaftsguts zu nicht mehr als 10 %.

Wird die Photovoltaikanlage nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen, so wird den Betreibern ein teilweiser Selbstverbrauch des gewonnenen Stroms auferlegt. Mit diesem Selbstverbrauch kann die Nutzung der Anlage weit über die maximal zulässige 10 % Grenze des § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) und § 7 g Abs. 6 Nr. 2 EStG hinausgehen.

Nach Randnummer 46 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009, BStBl I, S. 633 werden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn sie der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.

In einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, S-2183b – 42 – St 226 vom 26.03.2012 wird zu Gunsten der Anlagenbetreiber geregelt, dass eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG spricht. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts „Strom“ kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierenden Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nicht an.