Erbschaftsteuer, Investitionsabzugsbetrag & Bürokratieabbau

 

1. Erbschaft- und Schenkungssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 über die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes im Bereich der Übertragungen von gewerblichen Vermögen entschieden. Der Gesetzgeber wurde bis 30.06.2016 dazu verpflichtet, eine Korrektur der Besteuerung umzusetzen. Daran ist der Gesetzgeber gescheitert.

Mit gleichlautendem Ländererlass der obersten Finanzbehörden vom 21.06.2016 erklären diese, dass bis zur Neuregelung das bisherige Recht für Erwerbe nach dem 30.06.2016 in vollem Umfang weiter anwendbar ist.

Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht fragwürdig. Die obersten Finanzbehörden stellen sich damit über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Die Anweisung vom 21.06.2016 wird deshalb weitere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nach sich ziehen.

Bitte achten Sie bei Erwerben nach dem 30.06.2016 unbedingt auf einen Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid.

 

2. Ertragsteuern: Investitionsabzugsbetrag auch vor unentgeltlicher Betriebsübertragung möglich

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb unentgeltlich an einen Rechtsnachfolger übertragen, prüfte die Finanzverwaltung regelmäßig bei Bildung des Investitionsabzugsbetrages (IAB), ob der Übertragungsvorgang bei der Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung bereits geplant war.

Mit Urteil vom 10.03.2016 (IV R 14/12, veröffentlicht am 03.08.2016) entschied der BFH, dass der Inanspruchnahme des IAB nichts entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der Beantragung bereits feststeht, dass die Anschaffung der Wirtschaftsgüter nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern vom Rechtsnachfolger erfolgen wird.

Dieses Urteil bietet jetzt erhebliche Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Verlagerung von Einkommen vom Alteigentümer auf den Rechtsnachfolger. Die Steuerentlastung nimmt durch eine vorweggenommene Gewinnminderung der alte Eigentümer in Anspruch. Der Erwerber hat später durch ein geringeres Abschreibungsvolumen einen höheren Gewinn.

Diese Möglichkeit sollten Sie bei einer geplanten unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes, neben den im oben stehenden Artikel zur verfassungswidrigen Schenkungssteuer, von Ihrem Berater prüfen lassen.

 

3. Bürokratieabbau geplant, Aufbewahrungsfristen, keine wirkliche Entlastung

Nachdem die Vorschläge zur Entlastung der Bürokratie und die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Bundesrat gescheitert sind, legt die Bundesregierung einen erneuten Entwurf vor. Danach sollen bis zu 3,6 Mio. kleinere und mittlere Unternehmen entlastet werden.

Die Aufbewahrungsfristen sollen für Lieferscheine verkürzt, die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 200 EUR brutto angehoben und die Schwelle für die monatliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen von 4.000 EUR auf 5.000 EUR erweitert werden.

Aus unserer Sicht ist nicht erkennbar, wie die Bundesregierung hier die Entlastung erreichen will. Durch den Druck der Finanzverwaltung, ab 2017 die Besteuerungsgrundlagen im Barverkehr durch moderne Registrierkassen durchzusetzen, entstehen den Einzelhändlern enorme Aufwendungen. Lieferscheine werden in der Praxis mit den Rechnungen aufbewahrt, weshalb die Verwaltungsentlastung gering sein wird. Im Bereich der Lohnsteueranmeldungen wird die Quartalsanmeldung von vielen Unternehmen gar nicht genutzt. Sie beantragen freiwillig die monatliche Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen, um die Liquiditätsbelastung auf alle Monate des Jahres gleichmäßig zu verteilen.