Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer – § 13 b, Umsatzsteuer – Rechnungskorrektur, Einkommensteuer – Scheidungskosten

Erbschaftsteuer: Bundesverfassungsgericht wollte bis Ende 2014 über die erbschaftsteuerlichen Regelungen zum Unternehmensvermögen entscheiden

Sind die erbschaftsteuerlichen Regelungen zum Unternehmensvermögen (Abschlag- und Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG) mit dem Grundgesetz vereinbar?

Diese Frage legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht seit 2012 zur Entscheidung vor.

Nach Ansicht des BFH sind die Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt. Deshalb werden seit dem 1. Januar 2009 alle offenen Steuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt und sind jederzeit änderbar.

Ist die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Gesetzesfrage tatsächlich verfassungswidrig, so hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten: entweder wird das Gesetz nicht mehr angewendet oder es wird geändert. Zukünftige Unternehmensnachfolgen könnten dann steuerfrei erfolgen, wenn das Gesetz vollständig als verfassungswidrig angesehen wird.

Wir sind jedoch nicht der Ansicht, dass auf das Erbschaftsteueraufkommen verzichtet wird, sondern der Gesetzgeber die Regelungen zuungunsten der Steuerpflichtigen anpasst.

Sollten Unternehmensnachfolgen geplant oder bei Ihnen im Gespräch sein, so empfehlen wir zu überlegen, ob die Nachfolgeregelung zeitnah erfolgen kann. Bitte sprechen Sie über den Umfang und die Möglichkeiten zur Gestaltung mit Ihrem steuerlichen Berater.

 

Umsatzsteuer: neue Rechtslage und Bescheinigung für § 13 b Bauleister und Gebäudereiniger als Leistungsempfänger weitestgehend unbekannt

Die vielfachen Änderungen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sowie des Umsatzsteuergesetzes führen in der Praxis zu Unsicherheiten im Umgang mit der Rechnungslegung. Fraglich ist, ob die Rechnungen netto oder brutto geschrieben werden sollen.

Als Bauleister oder Gebäudereiniger sollten Sie sich von Ihrem Auftraggeber den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen aushändigen lassen. Diese Bescheinigung stellt die Finanzverwaltung auf Antrag allen Unternehmern aus, welche überwiegend Leistungen in diesen Bereichen erbringen. Dies sorgt für die beteiligten Unternehmer für Rechtssicherheit und vermeidet im Prüfungsfall Meinungsverschiedenheiten.

 

Umsatzsteuer: Rechnungskorrekturen ermöglichen bisher den Vorsteuerabzug nicht rückwirkend

Nur eine im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung erlaubt vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer vom Finanzamt. Oftmals fehlen jedoch einige Pflichtbestandteile. In der Praxis ist es dann üblich, die Rechnung korrigieren zu lassen. Bitte beachten Sie, dass der Rechnungsempfänger fehlende Bestandteile nicht nachtragen darf, auch wenn Sie ihm bekannt sind. Eine Rechnung ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine Urkunde, die nur durch den Aussteller verändert werden darf.

Werden mangelhafte Rechnungen bei der Betriebsprüfung entdeckt, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt, auch wenn der Unternehmer die Rechnung binnen weniger Tage korrigiert. Der Schaden besteht nicht in den (kurzfristig) versagten Vorsteuern, sondern in den 6% Zinsen pro Jahr, welche zwischen der erstmaligen Erstattung der Vorsteuer und dem Zeitpunkt der Korrektur entstehen. Diese Rechtsauffassung vertritt die deutsche Finanzverwaltung und entspricht damit dem nationalen Umsatzsteuergesetz.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Rechnungsberichtigung den Vorsteuerabzug im ursprünglichen Zeitpunkt zulässt. Im Streitfall war die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt worden (FG Niedersachsen online, Beschluss v. 3.7.2014 – 5 K 40/14).

Wir empfehlen deshalb, bei jeder Zinsfestsetzung, welche mit einer Rechnungsberichtigung im Zusammenhang steht, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Einkommensteuer: Scheidungskosten nach Ansicht eines Finanzgerichtes doch abzugsfähig

Seit dem Jahr 2013 sind Scheidungskosten im § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der ab 2013 geltenden Fassung vom Abzug ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass diese Kosten doch als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können (Urteil vom 16.10.2014). Da die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde, ist dieses Urteil noch nicht endgültig. Wir raten dennoch, diese Kosten in einem Anschreiben zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt separat zu beantragen und im Einspruchsfalle das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Warum entschied das Finanzgericht gegen die geltende Rechtslage für den Steuerpflichtigen? Der Gesetzgeber hat im Wortlaut des Gesetzes und in der Gesetzesbegründung beachtlicher weise ein BFH-Urteil zu Grunde gelegt, nach dem Scheidungskosten abzugsfähig sind. Es handelt sich dabei nur um Scheidungskosten, nicht um Scheidungsfolgekosten. Diese sind entweder nicht oder nach anderen gesetzlichen Regelung (zum Beispiel Werbungskosten) abzugsfähig. Konsultieren Sie auch hier Ihren Steuerberater und legen Sie ihm alle Kosten offen, die mit einer Ehescheidung entstanden sind.