evtl. Schenkungsteuer bei Einlage in Kapitalgesellschaft
1. Disquotale Einlage in eine Kapitalgesellschaft kann Schenkungsteuer auslösen
Seit dem 14. 12. 2011 gilt § 7 Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Für viele Steuerpflichtigen fast unbemerkt ist durch die Änderung des Schenkungsteuergesetzes eine Besteuerungslücke geschlossen worden, die gern als Gestaltungsinstrument im Zusammenhang mit einem Unternehmensübergang genutzt wurde.
Beispiel: An einer GmbH sind Vater und Sohn mit jeweils 50 % beteiligt. Beide haben bei der Gründung der GmbH jeweils 25.000 € in die Gesellschaft als Stammkapital eingezahlt. Der Vater gewährte der GmbH vor Jahren zusätzlich ein Darlehen von 500.000 €. Auf dieses werthaltige Darlehen verzichtet er nun. Durch den Darlehensverzicht erhöht sich der Wert der Beteiligung des Sohnes von 25.000 € auf 275.000 € [(1/2 x (50.000 € + 500.000 €)]. Der Sohn erlangt also einen Vermögensvorteil von 250.000 €, der bisher keine freigiebige Zuwendung darstellte, weil er nicht in einer substantiellen Vermögensverschiebung, sondern lediglich in der Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile bestand.
Diese Besteuerungslücke wird nun durch § 7 Abs. 8 ErbStG geschlossen. Danach gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt als Schenkung. Genau dieser Sachverhalt ist im dargestellten Beispiel erfüllt. Eine überproportionale Einlage des Schenkers wird einer Direktzuwendung des Schenkers gleichgestellt.
Die neue Regelung erfasst auch Einlagen in eine Gesellschaft, an der der Begünstigte nur mittelbar über andere Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Personenvereinigungen oder sonstige Gesellschaften beteiligt ist. Eine bestimmte Beteiligungsquote ist dabei nicht erforderlich.
Unter § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG fallen auch noch anderen Fallgestaltungen, die bereits zuvor schon von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als Schenkung behandelt worden sind:
– Gründung einer Kapitalgesellschaft durch Sacheinlage in Form eines Unternehmens ohne gleichwertige Kapitalbeteiligung desjenigen Gesellschafters, der sein Untenehmen einbringt.
– Erwerb neuer Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile übersteigt. Dies bereichert die Altgesellschafter auf Kosten des Erwerbenden Gesellschafters.
– Erwerb neuer Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile nicht erreicht. Hier wird der Erwerbende auf Kosten der Altgesellschafter bereichert.
Die Liste ließe sich durch Sachverhalte mit indirekt Beteiligte fortsetzen. Darauf möchte ich jedoch an dieser Stelle verzichten.
Ich empfehle Ihnen aber, mit Ihrem Steuerberater zu sprechen, wenn Sie disproportionale Einlagen planen. Die Schenkungsteuer wird dann besonders belastend, wenn Fremde Dritte, also nicht verwandte Personen, begünstigt werden. Dann sind die Freibeträge niedrig und die Steuersätze hoch. Im Übrigen erlauben Sie mir den etwas polemischen Hinweis, dass die Erbschaftsteuer von manchen Menschen auch als „Dummensteuer“ bezeichnet wird. Nur diejenigen bezahlen Schenkung- oder Erbschaftstuer, die sich nicht planvoll darauf vorbereiten.
2. Angemessenheit einer Managementvergütung
Wiederholt habe ich an dieser Stelle auf die steuerlichen Probleme hingewiesen, die aus zu hohen Gesellschaftergeschäftsführerbezügen entstehen können. Während der angemessene Anteil der Gesamtbezüge abzugsfähige Betriebsausgaben darstellt, gilt der nicht angemessene Anteil als verdeckte Gewinnausschüttung. Probleme entstehen in der Regel aus der Schwierigkeit, die Angemessenheit der Bezüge zu definieren. Wo die zu bestimmende Grenze zwischen noch angemessenen und schon unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist im konkreten Fall von den handelnden Parteien im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung und ggf. auf dem Rechtsweg zu klären. So weit so gut und bekannt.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24. 8. 2011 – I R 5/10, NV, veröffentlicht am 4. 1. 2012, eine interessante Variante dieses Problems beleuchtet und entschieden.
Die Klägerin (K) war eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, die mit zwei Niederlassungen (NL1 und NL2) in Deutschland in den Bereichen Unternehmensberatung und Projektentwicklung tätig war.
Zwischen der Klägerin und den Beklagten des Verfahrens war u. a. das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen hinsichtlich einer vereinbarten und gezahlten Managementvergütung streitig. Die Managementvergütungen, die die Niederlassungen bezahlten, beruhten auf Vereinbarungen zwischen zwei niederländischen Unternehmen (U1 und U2) und den beiden Niederlassungen der Klägerin in Deutschland. Die beiden niederländischen Unternehmen U1 und U2 waren mit der Klägerin K gesellschaftsrechtlich verbunden.
Im Managementvertrag verpflichteten sich die beiden niederländischen Unternehmen U1 und U2 dazu, das Management in den deutschen Niederlassungen NL1 und NL2 der Klägerin einschließlich der täglichen Unternehmensleitung zu übernehmen und zu diesem Zweck jeweils einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführer waren Angestellte der niederländischen Unternehmen U1 bzw. U2. Deren Anstellungsverträge sollten während der Dauer des Managementvertrages bestehen bleiben. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, dass den Geschäftsführern gegenüber den niederländischen Gesellschaften 30 Urlaubstage zustünden, während derer die Managementvergütungen weitergezahlt werden sollten. In Fall der Arbeitsunfähigkeit eines Geschäftsführers sollte die Managementvergütung für einen Zeitraum von zwölf Monaten weitergezahlt werden. Aufgrund dieser Vereinbarungen war es aus der Sicht des BFH nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht (FG) für Zwecke des Fremdvergleichs davon ausgegangen war, dass die niederländischen Gesellschaften diejenigen Funktionen übernommen haben, die bei Kapitalgesellschaften regelmäßig angestellte Geschäftsführer übernehmen. Deshalb konnte das FG die von der Klägerin gezahlten Entgelte aus steuerrechtlicher Sicht an den Kriterien messen, die für die Überprüfung von Geschäftführerbezügen gelten. Diese Kriterien muss ich an dieser Stelle nicht noch einmal darstellen.
Wichtig an diesem Urteil ist, dass auch „über die Landesgrenzen“ hinweg die Regeln zu beachten sind, die für die Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen gem. § 8 Abs. 3 KStG in Deutschland gelten. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, die im Verlauf einer steuerlichen Außenprüfung plötzlich diskutiert werden können, sollten Sie sich entsprechend vorbereiten, wenn in Ihrem Unternehmen vergleichbare Auslandsbeziehungen bestehen.