Fahrtenbuch bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen

1. Fahrtenbuch bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen

Für Fahrzeuge, welche im Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen genutzt werden, können grundsätzlich alle Ausgaben geltend gemacht werden. Denn Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, welche durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Der Fiskus möchte für eine gleichmäßige Besteuerung bestimmte Ausgaben begrenzen.

Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte dürfen beispielsweise nach § 4 Abs. 5 EStG nur mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Ausgaben berücksichtigt werden. Für die private Nutzung ist eine fiktive Einnahme (Privatentnahme) nach der sogenannten 1-%-Regel zu erfassen. Die Versteuerung des einen Prozents vom Listenneupreis pro Monat erübrigt sich, wenn für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt wird. Dann werden nur die tatsächlich privaten Anteile der Kosten versteuert.

In dem Fahrtenbuch müssen folgende Angaben nach Rz. 24 BMF 18.11.2009 enthalten sein:

– Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich bzw. beruflich veranlassten Fahrt

– Reiseziel

– Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner

– Umwegrouten

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der Praxis oftmals davon ausgegangen wird, dass dies nur auf PKWs anzuwenden ist.

Der Gesetzgeber hat jedoch im Einkommensteuergesetz geregelt, dass die oben erwähnte Betriebsausgabenbeschränkung und Privatentnahme für „Fahrzeuge“ anzuwenden ist, bei denen eine private Nutzung möglich ist. Es wird nicht zwischen den Zulassungstypen (PKW, LKW) unterschieden.

Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW ist oder so behandelt wird, ist es ertragsteuerlich der Eigenverbrauchsbesteuerung nach der 1-%-Regelung zu unterwerfen, wenn es nach seiner Art der nicht nur vereinzelten und gelegentlichen Privatnutzung zugänglich ist (hier bejaht für VW T4 und Mercedes Vito im Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1-K-30/06, 30.08.2007).

Um den fiktiven Eigenverbrauch mit der 1% Regelung zu vermeiden, ist deshalb auch bei den als LKW zugelassenen Fahrzeugen die Führung eines Fahrtenbuches notwendig, wenn bei diesen eine private Verwendung nicht durch die primäre Fahrzeugbestimmung ausgeschlossen ist (zum Beispiel Transporter mit offener Ladefläche).

Bisher unterstellte die Finanzverwaltung nach dem Beweis des ersten Anscheins immer eine private Nutzungsmöglichkeit. Dies wurde vom Bundesfinanzhof jetzt eingeschränkt, wenn im Privatvermögen ein zumindest gleichwertiges Fahrzeug in Benutzung ist. Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH, Urteil v. 4.12.2012 – VIII R 42/09; veröffentlicht am 30.1.2013).

 

2. Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Versicherungsmaklern

Versicherungsmakler ermitteln oftmals ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, dem Zufluss- Abflussprinzip der Einnahmen und Ausgaben. Dabei bleiben in dem betrachteten Wirtschaftsjahr auch Ausgaben unberücksichtigt, welche dem Makler erst nach dem Zufluss der Einnahmen entstehen.

Dazu gehören zum Beispiel die Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und die nachlaufende Betreuung der Verträge. Diese Aufwendungen können nur dann in der Periode Berücksichtigung finden, in der die Einnahmen entstanden sind, wenn der Makler seinen Gewinn durch Aufstellung einer Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.

Die Zulässigkeit der Rückstellung für die nachfolgende Betreuung der Versicherungskunden war in letzter Zeit Gegenstand von Verfahren beim Bundesfinanzhof. Dieser hat in mehreren Urteilen dazu Stellung genommen, dass ein Versicherungsvertreter grundsätzlich Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat. Die Bildung einer Rückstellung setzt dafür voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist (BFH-Urteil v. 19.7.2011 – X R 26/10 sowie BMF-Schreiben v. 20.11.2012).

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart hin zur Bilanzierung kann in der oben beschriebenen zugelassenen Vertragsgestaltung zu einem geringeren steuerlichen Gewinn führen. Dies muss jedoch zur Entscheidungsfindung mit einem Steuerberater abgeklärt werden.