Firmenwagen und Neuerungen durch das KapCoRiLiG

Firmenwagen Sofern Sie als Unternehmer mehrere Firmenwagen nutzen, steht es Ihnen nach der herrschenden Meinung in der Literatur, die nunmehr auch durch das FG Nürnberg (IV 392/98) bestätigt wurde, frei, jeden dieser Wagen hinsichtlich des Privatnutzungsanteils verschieden, nämlich pauschal nach der 1% – Regel oder exakt nach dem Fahrtenbuch abzurechnen. Dies kann zu erheblichen Steuervorteilen führen, wenn beispielsweise ein preiswerteres Fahrzeug auch für Privatfahrten genutzt wird und ein teueres Fahrzeug nahezu ausschliesslich betrieblich. Dann sollten Sie die 1 % – Regel für das preiswertere Fahrzeug und die Fahrtenbuchregelung für das teuere Fahrzeug wählen. Möglicherweise kommen sich dann auch in den Genuss der Sonderabschreibung nach § 7 g EStG. Die oft als lästig empfundene Führung des Fahrtenbuches bleibt Ihnen dann nicht erspart. Sie kann aber erheblich erleichtert werden, wenn Sie sich ein einfaches Diktiergerät ins Auto legen und die erforderlichen Daten jeweils zur Dienstfahrt diktieren. Ihr Sekretariat fertigt dann zu Beginn des Folgemonats ein ordnungsgemässes Fahrtenbuch nach ihrem Diktat, welches Sie dann unterschreiben. Neuerungen durch das KapCoRiLiG Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 8. März 2000 wurde das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) rechtsverbindlich. Kapitalgesellschaften &amp Co. haben die Regelungen für alle Geschaftsjahre zu beachten, die nach dem 31. 12. 1999 beginnen, also ab dem Geschäftsjahr 2000 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2000/2001. Kapitalgesellschaften &amp Co. sind offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften, Stiftungen oder Genossenschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Durch diese Regelungen wurden KapCo-Gesellschaften bei der Rechnungslegung, Prüfungs- und Publizitätspflicht, sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluß, mit Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Es gelten ab 1999 für alle unter das Gesetz fallenden Gesellschaften folgende Schwellenwerte: Obergrenzen für kleine Gesellschaften: Jahresnettoumsatz 13,44 Mio. DM Bilanzsumme 6,72 Mio. DM Arbeitnehmer 50 Obergrenzen für mittelgroße Gesellschaften: Jahresnettoumsatz 53,78 Mio. DM Bilanzsumme 26,89 Mio. DM Arbeitnehmer 250 Wesentlich herabgesetzt wurden die Schellenwerte ab 2000 für den Konzernabschluß: bei konsolidierter Rechnung: Jahresnettoumsatz 53,78 Mio. DM Bilanzsumme 26,89 Mio. DM Arbeitnehmer 250 bei addierter Rechnung: Jahresnettoumsatz 64,54 Mio. DM Bilanzsumme 32,27 Mio. DM Arbeitnehmer 250 Die Frist für die Offenlegung beträgt 12 Monate. Unangenehm ist, dass zukünftig jeder Bürger, der am Jahresabschluß eines publizitätspflichtigen Unternehmens interessiert ist, den Antrag auf Offenlegung stellen kann. Der Antrag ist kostenlos und kann nicht zurückgenommen werden. Die Offenlegung kann damit nicht dadurch verhindert werden, dass den Verpflichtete dem Antragsteller direkt seinen Jahresabschluß präsentiert, ohne ihn dem Handelsregister zuzuleiten. Bei Publizitätspflichtverletzungen wird der Richter ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festsetzen. Die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes erfolgt im Ermessen des Richters und kann wiederholt werden (§ 335a HGB). Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes sowie die Erteilung eines Prüfungsauftrages wird ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 EUR festgesetzt (§335 HGB). Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Berater hinsichtlich Ihrer Verpflichtungen.