Die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7 g EStG erfolgt durch einen Investitionsabzug in Höhe von 40 % der geplanten sowie Sonderabschreibungen in Höhe von 20 % der realisierten Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter. Die Wirtschaftgüter müssen nicht neu sein, aber nahezu ausschließlich dem Betrieb dienen. Deshalb ist es häufig schwierig, für PKW, die auch privat genutzt werden dürfen, die Förderung nach § 7g EStG zu realisieren. Eine weitere Hürde stellen die Größenmerkmale dar, die das Unternehmen nicht überschreiten darf, wenn es die Förderung nutzten will. Diese Größenmerkmale wurden durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (BGBL 2008 I S. 2896) für zwei Jahre angehoben:

Tabelle

Die höheren Grenzen gelten grundsätzlich für Anschaffungen in den Jahre 2009 und 2010. Sollte der Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftjahr ermittelt werden, gelten die neuen Grenzen in den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2008 und vor dem 1. 1. 2011 enden (§ 52 Abs. 23 S. 5 EStG). Die Förderung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Größenmerkmale bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr des Abzugs und bei Berücksichtigung der Sonderabschreibung im Jahr, das der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorangeht, nicht überschritten werden (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr., 1, Abs. 6 Nr. 1 EStG). Betriebe, die in 2008 zwar die alten, nicht aber die neuen Grenzen überschritten haben, können Sonderabschreibungen für in 2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter geltend machen. Dies gilt nicht für den Investitionsabzug, da nur zukünftige Investitionen begünstigt werden können. Ein Investitionsabzug im Jahr der Anschaffung ist nicht zulässig. Beachten Sie bei diesem Förderinstrument aber immer, dass es kein geeignetes Mittel zur Gewinngestaltung mehr ist. Der Investitionsabzug wird in dem Fall, dass es nicht zur Investition kommt, rückwirkend gewinnerhöhend in dem Jahr aufgelöst, in dem er gewinnmindernd verrechnet wurde. Die fälligen Steuern werden dann, erhöht um angefallene Zinsen, nacherhoben. Es lohnt sich, bezüglich des Investitionsabzugs auch diese Konsequenz mit dem Steuerberater zu besprechen.

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuern

Der DIHK verweist in seiner STEUERINFO 01/9 darauf, dass der BFH am 17. 12. 2008 (Az. VII R 27/07 v. 23. 9. 2008) ein wichtiges Grundsatzurteil veröffentlicht hat. Danach kassierte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur Nichtabführung fälliger Lohnsteuer im Krisenfall und entschied, dass die Massesicherungspflicht (§ 64 Abs. 2 GmbHG) hinter der Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer (§ 41a EStG) zurücksteht. Damit haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 69,34 AO. Eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 2 GmbHG , wie sie bisher angenommen wurde, tritt nach der neuen Rechsprechung nicht mehr ein, weil die Steuerzahlungen zu den Zahlungen gerechnet werden, die auch in der Krisensituation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Unterlässt der Geschäftsführer die Abführung von Lohnsteuerabzugsbeträgen und kommt also seinen steuerlichen/sozialversicherungspflichtigen Pflichten nicht nach, so haftet er persönlich für die nicht abgeführten Beträge nach §§ 69,34 AO. Das wäre ein ganz bitteres Ergebnis, da vom Unternehmen im Zuge einer Insolvenz in der Regel nichts übrig bleibt, womit diese Zahlungspflicht ausgeglichen werden könnte.

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen können, wie an „Nur-Geschäftsführer“, auch an Gesellschafter – Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewährt werden. Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter müssen die Kriterien beachtet werden, die die Rechtsprechung für die Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer formuliert hat:

  • Pensionierungs-Höchstalter 70 Jahre
  • Pensionszusage in Höhe von maximal 75 % der angemessenen letzten Geschäftsführerbezüge
  • Mindestdauer der Erdienbarkeit bis zum Bezugsbeginn 10 Jahren
  • Probezeit vor Erteilung 2 – 3 Jahren
  • Wartezeit von mindestens 5 Jahren nach Gründung der Kapitalgesellschaft

Mit seinem Urteil vom 23. 9. 2008 (Az. IR 62/07) entschied der BFH, dass auch für die nachträgliche Erhöhung der Pensionszusage das Erfordernis der Erdienbarkeit bis zum Bezugsbeginn erfüllt sein muss. Er führt aus, dass die Erhöhung einer Pensionszusage von 50 % auf 66 % des letzten Geschäftsführergehaltes im Hinblick auf den Erdienungszeitraum von 10 Jahren nicht anders als eine Erstzusage beurteilt werden kann. Die Interessenlage ist jeweils gleich. Ich kann deshalb nur empfehlen, in derartigen Fällen zu beachten, dass der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer frühestens in 10 Jahren sein Pensionsalter erreicht. Anderenfalls entsteht in Höhe der jeweiligen Zuführung zur Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung.