Gewerbesteuer: BMF bestätigt die Gewerbesteuerfreiheit der PartGmbB
1. Gewerbesteuer: BMF bestätigt die Gewerbesteuerfreiheit der PartGmbB
Mit einem Schreiben vom 28. Oktober 2013 hat das Bundesfinanzministerium der Wirtschaftsprüferkammer bestätigt, dass die PartGmbB (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) keine gewerblichen Einkünfte erzielt, wenn ihre Gesellschafter freiberufliche Tätigkeiten ausüben (wpk.de online).
Das BMF teilte der Wirtschaftsprüferkammer folgendes mit: „Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft, so dass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht.
Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt unberührt. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, auch wenn sie nur einer teilweisen gewerblichen Tätigkeit nachgeht (Abfärbetheorie).
Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.“ (Quelle: http://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2013/sv/bmf-bestaetigt-gewerbesteuerfreiheit-der-partgmbb/)
2. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Bundesrat gescheitert und nicht weiter verfolgt
In einer vorangegangenen Ausgabe berichteten wir über das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung der Aufbewahrungsfristen.
Das Gesetz war zustimmungspflichtig durch den Bundesrat. Dieser hat das Gesetzesvorhaben nicht bestätigt und den Vermittlungsausschuss dazu angerufen.
Somit bleibt es bei den bisher geltenden Aufbewahrungsfristen. Im Einzelnen gehen wir wieder in der Ausgabe Januar 2014 darauf ein.
3. Vorausgefüllte Steuererklärung und Vollmachtsformular
Ab dem Jahr 2014 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine Reihe von personenbezogenen Daten elektronisch abzurufen und diese in einer vorausgefüllten Steuererklärung den Steuerbürgern zur Verfügung zu stellen. In diese vom Finanzamt erstellte Steuererklärung fließen Daten ein, welche der Finanzverwaltung von Dritten übermittelt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Bruttolohnwerte mit Versicherungsbeiträgen und die Renteneinnahmen. Die Datenbereitstellung wird im Laufe der Jahre weiter ausgebaut.
Steuerberatern und vergleichbaren Berufsträgern soll zeitgleich die Möglichkeit eröffnet werden, die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten für die Erstellung der Steuererklärungen abrufen zu können. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium der Finanzen ein standardisiertes Vollmachtsformular für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten bereitgestellt. Mit Hilfe des Vollmachtsformulars kann ein Steuerberater einmalig eine Vollmacht seines Mandanten in Papierform abfragen und diese in die Vollmachtsdatenbank einpflegen.
Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung zunächst von einer umfassenden Bevollmächtigung aus. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, bestimmte Bereiche auszuschließen.
Die vom Mandanten unterzeichnete Papiervollmacht hat der Steuerberater aufzubewahren.
(Quelle BStBK)
Ihr steuerlicher Vertreter wird Sie deshalb in den kommenden Monaten um diese weitere Vollmacht bitten. Sie wird unverzichtbar für die Erstellung jeder Steuererklärung.
4. Umsatzsteuer: BMF konkretisiert Begriffe zur Rechnungsausstellung und Rechnungsinhalt
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) wurden die Angaben, welche in einer Rechnung zwingend enthalten sein müssen, erweitert. Das BMF nimmt dazu in einem Schreiben vom 25. Oktober 2013 Stellung.
Die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG sind am 30.6.2013 in Kraft getreten und nach § 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzuwenden, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt werden (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
Neben den Hinweisen zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, der Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und Vorschriften zu den Reiseleistungen bezieht sich das BMF zentral auf die Änderung der Verwendung des Wortes „Gutschrift“. Hierzu wird folgendes ausgeführt.
Wird von den am Leistungsaustausch Beteiligten vereinbart, dass der Leistungsempfänger über das Entgelt abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten.
Es werden auch Formulierungen anerkannt, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprache verwendet werden.
Die Verwendung anderer Bezeichnungen entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. Dennoch ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen korrekt erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Die im allgemeinen wirtschaftlichen Gebrauch bezeichnete Korrektur oder Stornierung einer Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Rechtsfolge des unberechtigten Steuerausweises.
Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten.
Zudem hat aus dem Dokument zweifelsfrei hervorzugehen, über welche Leistung der Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abrechnet.
In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
(Quelle: BMF online)
Zusammengefasst raten wir, bei der Verwendung des Wortes „Gutschrift“ sehr genau vorzugehen und im Zweifelsfall Ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.