Neue Kilometersätze bei Dienst- und Geschäftsreisen ab 1. Januar 2001 + Private Handy-Benutzung steuerfrei + Deal mit dem Finanzamt

Neue Kilometersätze bei Dienst- und Geschäftsreisen ab 1. Januar 2001 Benutzt der Arbeitnehmer für Dienstreisen ein privates Fahrzeug, kann der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2001 folgende Beträge steuerfrei ersetzen (vgl. BMF-Schreiben v. 11. 1. 2001 –IV C 5 – S 2353 – 1/01- BStBl 2001 I s. 95): – 0,58 DM je Fahrtkilometer bei einem PKW, – 0,25 DM je Fahrtkilometer bei einem Motorrad bzw. Motorroller, – 0,15 DM je Fahrtkilometer bei einem Moped bzw. Mofa, – 0,07 DM je Fahrtkilometer bei einem Fahrrad. Die neuen Kilometersätze gelten auch für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeiten, so z.B. für Bau- und Montagearbeiter und für Geschäftsreisen von Unternehmern, wenn ein privates Fahrzeug verwendet wird (R 23 Abs. 2 EStR). Gerade die letztere Möglichkeit sollten Unternehmer immer alternativ zur Aufnahme des PKW in das Betriebsvermögen prüfen. Unter Umständen ist es steuerlich wesentlich günstiger, den PKW nicht in das Betriebsvermögen aufzunehmen, dafür jedoch DM 0,58 für jeden beruflich veranlassten km geltend zu machen. Fragen Sie hierzu ihren Steuerberater. Diese Beträge sind nicht zu verwechseln mit der pauschalen Abgeltung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung in Höhe von DM 0,70 für die ersten 10 km und DM 0,80 für jeden weiteren Entfernungskilometer, mit Einschränkungen für Beträge über DM 10.000,00 p.a., die ebenfalls ab dem 1. 1. 2001 neu festgesetzt wurden. Private Handy-Benutzung steuerfrei Gemäß § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Daher bleibt die private, selbst exzessive Nutzung des Handys steuerfrei. Dasselbe gilt für die private Nutzung eines betrieblichen oder eines überwiegend beruflich genutzten PC. Grundsätzlich wurden Werbungskosten im Zusammenhang mit einem PC steuerlich nicht anerkannt, sofern ein In-ternet-Anschluss vorhanden war. Diese Automatik ist nunmehr nach meiner Beurteilung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Deal mit dem Finanzamt Im Rahmen der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen kommt es immer wieder vor, dass sich der Unternehmer und der Betriebsprüfer über bestimmte Sachverhalte verstän-digen. Dies ist nichts anrüchiges, sondern oft ein unerlässliches Verfahren zur abschließenden Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten auf der Grundlage aller verfügbaren Informatio-nen. Wenn der zuständige Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle diese „tatsächliche Verständigung“ vor Ort protokolliert, dann hat der Unternehmer damit Rechtssicherheit. Die Veranlagungsstelle des Finanzamtes kann dann nicht später diese Vereinbarung bei der Steu-erfestsetzung ignorieren. So entschied der Bundesfinanzhof (AZ XI R 27/98), dass die im Rahmen einer Außenprüfung für zwei Jahre ausgehandelten Wareneinsätze und Rohgewinne auch der Reingewinnermittlung zugrunde zu legen sind, auch wenn der Reingewinn nicht Gegenstand der Schätzung war. Dieser ist dann über die sogenannte Richtsatzschätzung zu ermitteln.