Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?

1. Ist die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 wird gemäß § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe definiert und ist als solche deshalb nicht mehr abzugsfähig. Mit Urteil vom 29. 2. 2012 – 1 K 48/12 – (EFG 2012, S. 933) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Allerdings wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Unter dem BFH-Az. IR 21/12 wird demnächst hierzu ein höchstrichterliches Urteil ergehen. Das Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass in Fällen, in denen sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf diesen Sachverhalt berufen, das Besteuerungsverfahren kraft Gesetzes ruht. Eine Aussetzung der Vollziehung, also die Nichtzahlung der sich ergebenen Mehrsteuern, wird allerdings nicht gewährt (FinMin Schleswig-Holstein v. 31. 7. 2012 – VI 304 – S 2137 – 229).

Empfehlenswert ist der knapp gehaltene Einspruch gegen Ertragsteuerbescheide, wenn Gewerbesteuern entsprechend der derzeitigen Rechtslage nicht zum Abzug zugelassen wurden. Anderenfalls wird der Bescheid bestandskräftig und ein eventuell zugunsten des vor dem BFH klagenden Steuerpflichtigen ergehendes Urteil wirkt nicht auf Ihre zu zahlende Steuer zurück.

Ich selbst bin zwar davon überzeugt, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß ist, aber auch vor dem BFH ist man vor einem Gericht. Und Sie wissen ja, vor Gericht und auf hoher See…. .

2. Ertragsteuerliche Behandlung eines Verzichts des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Pensionsanwartschaften

Regelmäßig erhöhten sich seit 2010 die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in den Handelsbilanzen aufgrund der Verpflichtung nach BilMoG, die Bewertung unter Berücksichtigung eines fristenadäquaten Zinssatzes vorzunehmen. Die Erhöhung verminderte zwangsläufig das Eigenkapital, was wiederum zu einer Verschlechterung des Ratings des Unternehmens führte.

Deshalb suchten die Gesellschafter- Geschäftsführer (GGF) mittelständischer Unternehmen häufig nach Wegen, diese Verpflichtungen aus ihrer Bilanz zu entfernen. Manchmal erfolglos. Manchmal mit fatalen steuerlichen Folgen.

Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass jeder werthaltige Verzicht eines GGF auf seinen Anspruch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, deshalb zwangsläufig zu einer verdeckten Einlage führt und gleichzeitig Lohnsteuer beim GGF auslöst. Das betrifft insbesondere den bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten Teils der Pensionszusage (Past Service). Die konkreten steuerlichen Folgen wurden bisher durch mehr oder weniger gleichlautende Verwaltungsanweisungen der Länderfinanzministerien geregelt. In Sachsen gab es zu diesem Thema keine verbindlichen Auskünfte. Die Unsicherheit war belastend.

Mit Schreiben vom 14. 8. 2012 (IV C 2 – S 2743/10/10001:001) hat das Bundesfinanzministerium jetzt Klarheit geschaffen.

Ein Verzicht des GGF auf Teile seiner Pensionszusage ist nunmehr eindeutig ohne Annahme einer verdeckten Einlage möglich, wenn der Barwert der geänderten Zusage nicht kleiner ist, als der Barwert des erdienten Teils der ursprünglichen Zusage. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auf schon erdiente oder auf noch nicht erdiente Teile der Zusage verzichtet wird. Es ist ausschließlich ein versicherungsmathematisch berechneter Barwertvergleich der ursprünglichen und der gekürzten Zusage vorzunehmen. Demnach erlaubt das BMF ausdrücklich nicht nur einen Verzicht auf den „Future Service“.

Die ministerielle Klarstellung eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten, die Finanzierungsstruktur ihres Unternehmens ohne steuerliche Risiken zu verbessern.

Bevor Sie auf Ihren Pensionsanspruch verzichten, bitten Sie einen kompetenten Versicherungsmakler und Ihren Steuerberater um Unterstützung.

3. Reinvestitionsfrist einer Rücklage für Ersatzbeschaffung durch den BFH verlängert

Gemäß R 6.6 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) lässt sich die Gewinnrealisierung bei der Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermeiden. Die Richtlinie führt zwei Fälle auf.

1. Das Wirtschaftgut des Anlage- oder Umlaufvermögens scheidet infolge höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen aus. Beispielsweise wird eine Maschine durch ein Feuer zerstört und ihr Wiederbeschaffungswert durch die Versicherung erstattet.

2. Das Wirtschaftgut scheidet infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus. Beispielsweise wird ein Grundstück gegen eine Entschädigung enteignet, weil über diese Fläche eine neue Straße gebaut werden soll.

Wenn es sich in beiden Fällen um betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter handelt, wird der Unternehmer ein Ersatzwirtschaftsgut anschaffen wollen. Wenn die geleistete Entschädigung aber über dem Buchwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen liegt, entsteht zwangsläufig ein zu versteuernder Buchgewinn. Der Entschädigungsbetrag steht dann nicht mehr voll zur Finanzierung des Ersatzwirtschaftsgutes zur Verfügung.

Damit das nicht passiert, können die aufgelösten stillen Reserven direkt oder später auf das neu erworbene Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. R 6.6. Absatz 4 EStR schreibt als Reinvestitionsfrist ein- bzw. zwei Jahre vor. Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte, darf die Frist von einem bzw. zwei Jahren angemessen verlängert werden.

Hierzu hat der BFH mit seinem Urteil v. 12. 1. 2012 IV R 4/09 Stellung genommen. Danach müssen entgegen der dargestellten Verwaltungsvorschrift bewegliche Wirtschaftsgüter erst 4 Jahre und Grundstücke und Gebäude erst 6 Jahre nach der Bildung einer entsprechenden Rücklage angeschafft oder hergestellt werden, damit noch eine steuerfreie Übertragung möglich ist.

Sollten Sie in einer vergleichbaren Angelegenheit im Streit mit ihrer Veranlagungsstelle liegen, dann berufen Sie sich bitte auf dieses Urteil. Sie werden Ihr Recht bekommen!