Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

1. Ist die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?

Im Sommer letzten Jahres wurde in der Rubrik „Aktuelles aus dem Steuerrecht“ bereits darauf hingewiesen, dass die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer seit 2008, nach Ansicht des Finanzgerichtes Hamburg, nicht verfassungswidrig ist. Allerdings wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Unter dem BFH-Az. IR 21/12 ist das Verfahren anhängig.

Jetzt bezog das Bundesministerium für Finanzen in einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Stellung zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe und der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d und e des Gewerbesteuergesetzes (gleich lautende Erlasse v. 25.4.2013).

Demnach ist eine präventive Einspruchsführung gegen die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer nicht mehr notwendig, wenn im Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk mit dem oben genannten Inhalt verankert ist. Dies ist in jedem Bescheid zu prüfen. Fehlt der Vermerk, ist unbedingt Einspruch einzulegen. Bitte konsultieren Sie in diesem Fall Ihre steuerlichen Berater.

2. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen

Der Bundestag hat am 25.04.2013 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundestag online, BT-Drucks. 17/13082) angenommen.

Damit wird die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für steuerrelevante Unterlagen rückwirkend zum 01. Januar 2013 auf acht Jahre und ab 01. Januar 2015 auf sieben Jahre möglich.

Die Änderung auf sieben Jahre betrifft folgende Unterlagen:

– Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

– Buchungsbelege,

– Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben.

Die Freude über diese Bürokratieentlastung wird jedoch mit einer geringeren Aufbewahrungsrückstellung abgemildert. Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind regelmäßig auf zehn Jahre berechnet. Bis 2015 ist der Wert um eine Laufzeit von 3/10 abzuschmelzen, was höhere Ertragsteuern zur Folge hat.

3. Erstattung von Umsatzsteuer bei Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis

Werden umsatzsteuerfreie Lieferungen oder Leistungen ausgeführt, so darf in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Wird dennoch nach § 14 UStG ein Steuerbetrag angegeben und in Rechnung gestellt, so schuldet nach deutschem Steuerrecht

(§ 14 c Abs. 1 UStG) der Rechnungssteller die Umsatzsteuer, auch wenn der Leistungsempfänger diese Steuer nicht beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht hat. Der unrichtige Steuerausweis kann nur nach Berichtigung der Rechnung geheilt werden (§ 14 c Abs. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit Art 14c.1. UStAE). Ist eine Korrektur der Rechnung nicht möglich, verbleibt die Umsatzsteuer beim Finanzamt.

Eine gegenläufige Rechtsauffassung hat der EuGH mit seinem Urteil vom 11. April 2013 (Rs.C-138/12; Verfahren: Rusedespred) vertreten (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm).

Danach kann einem leistenden Unternehmer die Rückforderung der Umsatzsteuer, die er einem Kunden im Falle einer steuerfreien Leistung falsch in Rechnung gestellt hat, nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt hat, obwohl dem Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuer von dessen Finanzverwaltung endgültig versagt wurde.

Im strittigen Sachverhalt konnte ein bulgarischer Unternehmer nach dem Verkauf einer Immobilie den Notarvertrag, in dem der Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen war, nicht mehr korrigieren. Die Finanzverwaltung verwehrte dem Käufer zu Recht den Vorsteuerabzug. Nach bulgarischem Recht ist vergleichbar zum deutschen Recht die Eigentumsübertragung von Immobilien grundsätzlich steuerfrei.

Der Finanzverwaltung war kein Schaden entstanden. Nach Auslegung der Art. 183 und 203 MwStSystRl durch den EuGH ist die zu viel an das Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer dem leistenden Unternehmer wieder zu erstatten.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Mehrwertsteuer dem Grundsatz der Neutralität in der Unternehmerkette zu folgen hat. Ein Steuerpflichtiger kann sich auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer berufen, um der nationalen Regelung entgegenzutreten, die die Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig macht.

Diese Entscheidung wird in vielen Praxisfällen für die deutsche Finanzverwaltung großen Diskussionsbedarf aufwerfen.

Heute ist es üblich, dass beispielsweise bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Grundstückskaufverträgen oder bei Leistungen, die im § 13 b des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt sind, die unrichtig ausgewiesene Steuer geschuldet wird, solange die Rechnung nicht berichtigt ist. Mit Verweis auf das oben genannte Urteil, kann die Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurückgefordert werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht erfolgte. Hierzu sollten Sie Ihren Steuerberater im Einzelfall konsultieren.