Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften werden sich verschärfen

1. Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften werden sich verschärfen Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und auch Kapitalgesellschaften & Co. KG wissen, dass die Jahresabschlüsse ihrer Unternehmen veröffentlicht werden müssen. Wir alle wissen jedoch auch, dass insbesondere die GmbH – Geschäftsführer im großen Ausmaß ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen sind. Nur in Ausnahmenfällen wurde die Veröffentlichung durch Dritte erzwungen. Dies geschah immer dann, wenn ein Dritter die Jahresabschlüsse einsehen wollte und mit einem Antrag das Ordnungsgeldverfahren einleitete. Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu € 25.000,00 geahndet werden. Der deutsche Bundestag hat am 28.09.2006 das Gesetz über elektronische Registerführung und zur Neuregelung der Unternehmenspublizität beschlossen. Das Gesetz sieht die Einführung eines komplett digitalisierten Handelsregisters vor. Jahresabschlüsse und andere im § 325 Abs. 1 HGB-N definierte Unterlagen sind in Zukunft nur noch dem elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Diese Daten werden dann automatisch in das neu eingeführte elektronische Unternehmensregister aufgenommen. Neben diesen organisatorischen Veränderungen wird es eine Verschärfung der Veröffentlichungspflicht insoweit gegen, als die Nichtveröffentlichung stärker sanktioniert wird. Erfolgt die Veröffentlichung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, in der Regel zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, so leitet das Bundesministerium der Justiz von Amts wegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Das heißt, es muss kein Antrag eines Dritten vorliegen. Es erfolgt automatisch die Ahndung. Ein Verstoß kann dann mit einem wiederholt festsetzbaren Bußgeld von bis zu € 50.000,00 geahndet werden. Durch einfaches Nichtstun lässt sich künftig die Veröffentlichung kaum vermeiden. Dies gelingt nur noch durch Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder durch die Aufnahme einer natürlichen Person als Vollhafter. Das Gesetz wird am 1.1.2007 in Kraft treten und für die Veröffentlichung derjenigen Jahresabschlüsse gelten, die ab dem 1.1.2006 beginnen. Da diese Jahresabschlüsse auch Vergleichszahlen enthalten, werden somit auch die Bilanzzahlen für das Jahr 2005 publiziert. Wenn es noch geht, sollte man diesen Zusammenhang schon bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2005 beachten. 2. Vermeidung von Dauerschuldzinsen aus Kontokorrentverhältnissen Kontokorrentschulden können Dauerschuldcharakter im Sinne von § 8 GewStG annehmen. Dann werden 50 % der verrechneten Zinsaufwendungen dem Ergebnis des Unternehmens wieder hinzugerechnet, sind also nicht abzugsfähig. Dies führt zwangsläufig zu einer Substanzbesteuerung. Deshalb sollten Unternehmer darauf achten, die Kontokorrentkonten so niedrig wie möglich zu gestalten. Dauerschuldcharakter nimmt eine Kontokorrentschuld in Höhe eines Mindestschuldsaldos an, der dem Unternehmen langfristig zur Verfügung steht. Sieben Tage des Jahres werden dabei unberücksichtigt gelassen. Ziel des Unternehmers sollte es jetzt sein, an mindestens 8 Tagen im Jahr einen möglichst niedrigen Mindestschuldsaldo, idealerweise sogar einen positiven Saldo auf dem Kontokorrentkonto, wenn es zwei gibt insgesamt auf beiden Kontokorrentkonten auszuweisen. Für die Berechnung der Dauerschuldzinsen gilt der achtniedrigste Schuldenstand. Wenn dieser achtniedrigste Schuldenstand 0,00 € beträgt, entfallen Hinzurechnungen für Dauerschulden. Beispiel: Die Tagessalden eines Kontokorrentkontos haben 2006 zwischen + € 10.000 und – 500.000 € geschwankt. Diese Guthabensalden betrugen: EUR 10.03.2006 + 10.000,00 11.03.2006 + 8.000,00 14.05.2006 + 7.500,00 12.12.2006 + 5.000,00 13.12.2006 + 4.000,00 17.12.2006 + 3.000,00 18.12.2006 + 30,00 An allen anderen Tagen bewegte sich das Konto im roten Bereich. Trotzdem gibt es keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Sprechen Sie bitte auf dieses Thema Ihren Steuerberater an. Möglicherweise ersparen Sie sich nicht unerhebliche Gewerbesteuerzahlungen.