Online-Händler & Vorsteuerabzug
1. Neue steuerliche Registrierung von Online-Händlern
Mit Inkrafttreten von dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet…“ zum 1. Januar 2019 kommt neuer Verwaltungsaufwand auf Onlinehändler und die Finanzämter zu.
Mit dem Gesetz sollten Umsatzsteuerausfälle durch ausländische Händler im inländischen Markt, die über Online-Plattformen ihre Waren anbieten, vermieden werden.
Die Bescheinigung, welche das für die Umsatzsteuer des Unternehmers zuständige Finanzamt erteilt, ist drei Jahre gültig. Sie ist auch von den inländischen Unternehmern, die bereits Steuernummer und USt-ID-Nummer vorweisen können, zu beantragen und bei den Online-Marktplätzen bis 28. Februar 2019 hochzuladen, obwohl für inländische Händler eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2019 gilt. Achten Sie deshalb konkret auf die Frist, die die Online-Plattform stellt. Die Plattformbetreiber sind konsequent beim Ausschließen der Händler und nicht an die gesetzlichen Fristen gebunden.
Auch Kleinunternehmer haben diese Bescheinigung zu beantragen.
Mit diesem Verfahren werden aus unserer Sicht viele, bisher nicht steuerlich registrierte inländische „Händler“ auffallen. Die steuerliche Betrachtung bzw. Bandbreite vom privaten Verkäufer bis zum umsatzsteuerlich zu registrierenden Händler verläuft sehr fließend. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich steuerlich beraten lassen.
2. Vorsteuerabzug ohne Rechnung? Der EuGH eröffnet diese Möglichkeit
Nach § 15 Abs. 1 UStG ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Mit Urteil vom 21. November 2018 C-664/16 „Vadan“ entschied der EuGH über ein Sachverständigengutachten. Dieses Gutachten sollte den Vorsteuerabzug begründen, weil eine formal korrekte Rechnung fehlte. Das reichte dem EuGH allerdings nicht. In der Urteilsbegründung führt das Gericht jedoch aus, die ordnungsgemäße Rechnung sei keine materielle Voraussetzung. Entsprechende Normierungen in nationalen Gesetzen sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss ein Vorsteuerabzug auch ohne die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich sein; der Mehrwertsteuerausweis zählt nicht zu den Voraussetzungen.
Das Gericht sieht folgende Punkte als alleinige Voraussetzungen an:
- der Leistungsempfänger und der Leistende sind Unternehmer,
- der Leistungsbezug wird für unternehmerische Zwecke verwendet.
Sind die Voraussetzungen gegeben, so ist mit einem „objektiven Nachweis“ der Vorsteuerabzug möglich. Was das Gericht konkret als „objektiven Nachweis“ ansieht, bleibt im Urteil offen und wird nur exemplarisch genannt. Keinesfalls reichen Schätzungen des Steuerpflichtigen oder eines Gutachters, wie im Urteilsfall geschehen. Konkrete Unterlagen vom leistenden Unternehmer oder Leistungsempfänger, nach denen sich die Leistung/Lieferung in Menge und Betrag eindeutig feststellen lässt, können dem genügen.
Für die deutsche Finanzverwaltung wird dieses Urteil zu sehr viel Gegenwind durch die Steuerpflichtigen führen. Beruht doch häufig die Versagung des Vorsteuerabzugs auf formal nicht korrekten Rechnungen. Meist sind diese Rechnungen korrigierbar, und es entsteht den Steuerpflichtigen nur ein Zinsschaden. Ist jedoch der leistende Unternehmer nicht gewillt zu korrigieren oder nicht mehr existent (insolvent), entstand in der Vergangenheit ein tatsächliches Mehrergebnis zugunsten der Finanzverwaltung.
Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch davor warnen, jetzt blanko Vorsteuerabzüge bei allen kritischen Belegen vorzunehmen. Dies kann schnell zur Steuerverkürzung führen. Insbesondere sind Sie bei jeder Voranmeldung verpflichtet, anzugeben, wenn Sie vom (nationalen) Steuerrecht abweichende Rechtsauffassungen vertreten und umgesetzt haben.
In allen Betriebsprüfungsfällen lassen Sie sich bitte steuerlich gut beraten und setzen mit Verweis auf das Urteil den Vorsteueranspruch durch.