Preisgeld für „Big Brother“-Gewinner steuerpflichtig

1. Preisgeld von 1 Mio. € für den „Big-Brother“ – Gewinner steuerpflichtig

Zwar ist der Hinweis auf die Steuerpflicht von Preisgeldern für „Casting-Shows“, „Star-Suche“ und „Big-Brother“ – Veranstaltungen für die Mitglieder der IHK Leipzig wohl nicht direkt relevant, aber mich hat einmal überrascht, welche Summen bei dieser Gelegenheit gezahlt werden und wie naiv es ist anzunehmen, dass dieses Geld nicht zu versteuern sei.

Immerhin hat das höchste deutsche Finanzgericht mit seinem Urteil vom 24. 4. 2012 – (IX R 6/10) zur Steuerpflicht von derartigen Preisgeldern Stellung nehmen müssen.

„Der Kläger wurde im März des Streitjahres (2005) vom Publikum zum Gewinner gewählt und erhielt den Projektgewinn von 1 Mio. € sodann ausgezahlt“ (Tz 14 des o.a. Urteils).

Vom zuständigen Finanzamt wurde dieses Geld als steuerpflichtige Einnahme angesehen und im Verlauf des weiteren Verfahrens ein entsprechender Bescheid erlassen. Diesen akzeptierte der Gewinner nicht und beschritt den Rechtsweg bis zum BFH.

In seinem o. a. Urteil hat der BFH klargestellt, dass ein Preisgeld als sonstige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen ist, wenn die Zahlung nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen Vertrages als Gegenleistung für das aktive oder passive Verhalten während eines Aufenthaltes im „Big-Brother-Haus“ zu beurteilen ist. Entscheidend ist, dass das Entgelt durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst worden ist. Dass dies zutraf, wurde im Urteilstext ausführlich beschrieben. Gut so.

Nicht zu verwechseln ist dieser Sachverhalt mit einem nicht steuerbaren Spielgewinn. Lotto-, Rennwett- oder Lotteriegewinne stellen keine Gegenleistung für ein Tun oder Unterlassen des Spielers dar und sind deshalb nicht steuerbar.

 

2. „Gelangensbestätigung“ bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die gesetzlichen Regelungen für Beleg- und Buchnachweise bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden zum 1. Januar 2012 geändert. Es wurden u.a. die bisher geltenden Nachweismöglichkeiten abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. Aufgrund erheblicher Probleme bei der Umsetzung in der Praxis hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 1. Juni 2012 –(IV D 3 – S 7141/11/10003-06) diese Änderungen komplett ausgesetzt. Das bedeutet, dass bis zu einer erneuten Änderung der gesetzlichen Regelung weiterhin entsprechend der bis zu 31. 12. 2011 geltenden Rechtslage verfahren werden kann. Die erneute Änderung ist durch die Anpassung der UStDV zum 1. 1. 2013 geplant. Wie allerdings die tatsächliche Umsetzung der einzelnen Erleichterungen aussehen wird, bleibt abzuwarten.

 

3. Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten

Immer wieder kommt es zum Streit mit dem Finanzamt über die Qualifizierung der Ausgaben für Renovierungen vermieteter Immobilien. Für den Steuerpflichtigen günstig sind die sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen. Extrem ungünstig sind nachträglichen Herstellungskosten, die im Normalfall nur mit 2,5% oder 2% abgeschrieben werden dürfen. „Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, also die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen“ (BFH, Urteil v. 18. 8. 2010) – IX R 21/08). Wird jedoch der Wert der Immobilie über ihren bisherigen Wert (zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie) hinaus wesentlich erhöht, dann können diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu Herstellungskosten i.S.v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen. Das ist nach Meinung des FG Köln (vgl. U. v. 26. 1. 2012 – 10 K 235/10) dann der Fall, wenn die Maßnahmen bei mindestens drei der Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) jeweils zu einer Standarderhöhung geführt haben. Dies lässt sich nicht ganz ohne Probleme bestimmen. Ein Indikator kann eine Mietpreisanpassung sein. Sollte sich die Miete nach der Modernisierung erheblich erhöht haben, ist von einer Erhöhung des Wertes der Immobilie auszugehen – schon unter Ertragswertgesichtspunkten. Das o.a. FG – Urteil geht einen anderen Weg. Es wird im Einzelnen beschrieben, was vor der Renovierung vorhanden war und was danach in die Immobilie eingebaut wurde. Das Gericht konnte in allen vier Kernbereichen einen sogenannten Standardsprung mit der Folge nachweisen, dass die Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind.

Dieses Urteil ist auch vor dem Hintergrund der anstehenden energetischen Gebäudesanierungen von hohem Interesse.

4. Teilwertabschreibungen auf Wertpapiere

Sofern Wertpapiere als Finanzanlagen im Betriebsvermögen gehalten werden, dürfen diese gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf den niedrigen Teilwert abgeschrieben werden, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelt. Eine dauernde Wertminderung setzte für börsennotierte Aktien nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 26. 3. 2009 – IV C 6 – S 2171-b/0) voraus, dass der Wert um mindestens 40 % – oder am aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag um mindestens 25 % gegenüber den Anschaffungskosten gesunken ist.

Dem ist der BFH mit Urteil vom 21. 9. 2011 (I R 89/10) entgegengetreten. Nach diesem Urteil genügt bereits ein geringfügiges Sinken des Börsenwertes zum Bilanzstichtag gegenüber den Anschaffungskosten von mehr als 5 %, um eine Abschreibung vorzunehmen.

Denken Sie bitte daran, dass Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen bei Einzel- und Personenunternehmen steuerlich nur zu 60 % und bei Kapitalgesellschaften überhaupt nicht wirksam sind.