Regelsteuersatz für Essenslieferungen

1. Keine Erfolgsaussichten bei Klage gegen Regelsteuersatz für Essenslieferungen an Schulen, Kindergärten sowie Altenwohn- und Pflegeheime

Lieferungen von zubereiteten Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern an Schulen, Kindergärten sowie Altenwohn- und Pflegeheime werden von der Finanzverwaltung und auch von der Rechtsprechung nicht als Lieferungen sondern als sonstige Leistungen im Sinne des UStG beurteilt (vgl. hierzu das BFH- Urteil vom 12. 10. 2011 – V R 66/09 sowie den BFH – Beschluss vom 14. 7. 2011 – V-S-8/11-PKH), die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind.

Nach § 3 Abs. 1 UStG sind „Lieferungen eines Unternehmers (..) Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).“ Streng genommen bedeutet das, dass es sich dann um eine Lieferung handelt, wenn eine angebotene Ware, so wie sie angeboten wird, vom Käufer abgenommen wird. Dem Käufer wird durch Einigung und Übergabe die Verfügungsmacht verschafft (§ 929 BGB). Das ist im Zusammenhang mit Essenslieferungen nur dann anzunehmen, wenn als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge z.B. nach Art eines Imbissstandes ein Essen geliefert wird. Der EuGH führt in seinem Urteil (Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 74) hierzu aus, dass die Zubereitung sich in diesen Fällen auf standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden. Einfach ausgedrückt ist das der Fall, wenn eine fertig gebratene Wurst angeboten wird und der Kunde diese so nimmt, wie sie sich ihm darbietet. Ein solcher Vorgang ist als Lebensmittellieferung zu werten, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu belasten ist.

Demgegenüber bestimmt § 3 Abs. 9 UStG: „Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind“. Damit sind also alle Lebensmittellieferungen, die nicht unter § 3 Abs. 1 UStG fallen, sonstige Leistungen mit der Folge, dass nicht der ermäßigte, sondern der Regelsteuersatz von derzeit 19% gilt.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH wird hierzu vom BFH sowohl im o.a. Urteil als auch im o.a. Beschluss vorgetragen, dass die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel, die „nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern“, bei denen die „Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform … Elemente (sind), die in den meisten Fällen für den Kunden von entscheidender Bedeutung sind“ und die „in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert oder (durch den Unternehmer aufgewärmt)“ werden, wobei für „den Kunden wesentlich ist, dass die Speisen genau zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert werden (EuGH-Urteil Bog u.a. in DStR 2011, 515, UR 2011, 272 Rdnr. 77,78).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuGH beschrieb der BFH in seinem Beschluss vom 14. 7. 2011, a.a.O., dass es „sich nicht um die Abgabe von Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines z. B. Imbissstandes (handelt), da der Antragsteller mit derartigen Speisen seine vertraglichen Verpflichtungen zur Berücksichtigung der „ernährungspsychologischen Bedürfnisse der Essensteilnehmer“, zur Darreichung „eines altersgerechten und abwechslungsreichen Essens“ oder zur Darreichung „abwechslungsreicher Kost“ in Kindertageseinrichtungen nicht erfüllen konnte, zumal nach Bedarf „Auswertungsgespräche“ zu führen und wöchentliche Speisepläne zu erstellen waren“. Konsequent kommt der BFH in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass es sich im besprochenen Sachverhalt um eine sonstige Leistung im Sinn von § 3 Abs. 9 UStG handelt, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist.

Die Beurteilung von Essenslieferungen als Leistung oder Lieferung ist in der Rechtsprechung also inzwischen so deutlich geworden, dass sich die Unternehmer, die es betrifft, unbedingt darauf einzustellen haben. Die Catering-Branche sollte den Wettbewerb untereinander nicht unnötig dadurch verschärfen, dass einzelne Unternehmer – ohne sich dieses erheblichen Risikos bewusst zu sein – ihre Lieferungen noch mit 7 % anbieten. Wenn im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung die Leistungen nachträglich als mit 19 % abzurechnen klassifiziert werden sollten, wird es zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss an das Finanzamt kommen. Im Zweifel wird es keine Möglichkeit der Weiterberechnung der berichtigten, höheren Umsatzsteuer geben, da die einzelnen Empfänger dieser Leistungen nicht mehr greifbar sind.

2. Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartner?

Gemäß § 32 a Abs. 5 EStG beträgt bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, die tarifliche Einkommensteuer …… das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Dieses Verfahren wird als Splitting-Verfahren bezeichnet und ist Ehegatten vorbehalten.

Nun hat der 4. Senat des Finanzgerichtes Köln es für möglich gehalten, dass diese Regelung des Einkommensteuergesetzes verfassungswidrig ist (FG Köln, Beschluss v. 7. 12. 2011 – 4 V 2831/11). Dafür spricht nach Auffassung des FG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung (BVerfG, Beschluss v. 21. 7. 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BVR 2464/07). Inzwischen wurde das ErbStG dahingehend geändert, dass die Freibeträge, die Ehegatten zustehen, gemäß § 16 Nr. 7 und § 17 Abs. 1 ErbStG auch von Lebenspartnern beansprucht werden dürfen.

Insofern haben die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden durchaus Erfolgsaussichten. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich durchaus im Zuge ihrer eigenen Steuererklärung darauf stützen. Sie können nur gewinnen und nichts verlieren. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass im Verlauf der nächsten Legislaturperiode, also ab 2013 der Splittingtarif vom Gesetzgeber auf den Prüfstand gestellt werden wird.