Schenkungssteuer: Risiko des gemeinsamen Kontos

1. Schenkungssteuer: steuerrechtliches Risiko des gemeinsamen Kontos

Zur Sicherung des Steueraufkommens bei der Ertrags- und Umsatzsteuer ist in der Praxis auch immer wieder festzustellen, dass der Fiskus sich bisher unerschlossene Quellen öffnet. Dies ist derzeit bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu beobachten. Seit letztem Jahr führt zum Beispiel die disquotale Einlage in eine GmbH zur schenkungssteuerlichen Bereicherung der Gesellschafter, welche den Minderbeitrag leisteten.

Ein anderer Fall kommt zum Tragen, wenn Ehegatten und eheähnliche Lebensgemeinschaften aus praktischen Gründen ein gemeinsames Konto führen.

Sollten die Partner jedoch über unterschiedliche Einkommen verfügen und die Bezüge bevorzugt dem gemeinsamen Konto gutgeschrieben werden, kommt es zivil- wie auch steuerrechtlich zu folgendem Effekt: mit jedem Geldeingang schenkt der besser verdienende Partner einen Teil seines Einkommens dem anderen Partner.

Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll. Dies urteilte der Bundesfinanzhof mit Az. II-R-33/10 am 23.11.2011. Für allgemein anwendbar erklärte das BMF das Urteil erst am 14.06.2012 und gibt den Finanzämtern damit allgemeinverbindlich die Legitimation, diese Sachverhalte näher zu prüfen. Der betroffene Steuerpflichtige muss beweisen, dass das Geld anderweitig, von ihm, verfügt wurde.

Zur Prüfung eines schenkungssteuerrechtlichen Freibetrages, werden diese und andere Schenkungen über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet. Bei Ehegatten sind Schenkungen mit einem Freibetrag von 500.000 EUR versehen. Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind Ehegatten gleichgestellt. Der Freibetrag scheint hoch. Jedoch können größere finanzielle Ereignisse, wie zum Beispiel der Verkauf einer Immobile, die Auszahlung der Lebensversicherung im Erlebensfall oder die Auflösung eines Wertpapierdepots zugunsten des gemeinsamen Kontos, schnell diesen Freibetrag ausschöpfen, wenn in den letzten zehn Jahren auch die Gehälter eines Partners immer auf dieses Konto gutgeschrieben wurden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Diese zählen nicht zur Steuerklasse I des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sondern zur Steuerklasse III. Der Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR ist in 10 Jahren schnell erreicht. Wir raten deshalb immer zur Führung von getrennten Konten.

 

2. Einkommensteuer: außergewöhnliche Kosten neben Entfernungspauschale

Neben der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle lässt die Finanzverwaltung nur Unfallkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu. Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte am 24.04.2013 mit AZ 9 K 218/12 entgegen dem BMF Schreiben vom 3. Januar 2013 und früherer Rechtsprechung, dass auch weitere außergewöhnliche Kosten abgesetzt werden können. Im Streitfall waren es die Kosten für die Reparatur eines Motors auf Grund einer Falschbetankung.

Der Sachverhalt ist nicht nur für Arbeitnehmer, denen diese oder auch andere außergewöhnliche Kosten entstehen, von Interesse. Auch Unternehmer, die ihr Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen halten, jedoch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die Pauschale abrechnen, sind davon betroffen.

Die Richter des FG Niedersachsen führten aus, dass mit den Kilometerpauschbeträgen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten sind.

Nach der Auslegung des Gesetzes ist es verfassungsrechtlich geboten, auch außergewöhnliche Kosten zum Abzug zuzulassen, da anderenfalls § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkommt. Eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Verfahren wurde zur Revision beim BFH zugelassen. Wenn außergewöhnliche Kosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt wurden, raten wir zur Konsultation des Steuerberaters zur Übernahme der Einspruchsführung. So können Sie sich den Werbungskosten oder Betriebsausgabenabzug evtl. sichern, wenn auch der BFH pro Steuerpflichtigem urteilt.

 

3. Umsatzsteuer: Verlust des Vorsteuerabzuges bei Rückgängigmachung der Option

Bei einigen steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen kann unter den Voraussetzungen des § 9 UStG gegen die Steuerbefreiung optiert werden. Dies ist sinnvoll, wenn aus den eigenen Leistungsbezügen die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden soll.

Es gibt mehrere Möglichkeiten diese Option auszuüben. Der BFH erkennt in seinem Beschluss vom 3. April 2013 auch die Vorgehensweise an, wenn der Umsatzsteuerausweis in der Rechnung enthalten ist.

Bei einem Verzicht auf die Option durch eine Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis, kann die Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erstellt wird.

Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger rückwirkend seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug verliert.

In der Unternehmerkette ist dieses Vorgehen auf den ersten Blick unbedenklich. Der leistende Unternehmer erhält die bereits an das Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer wieder zurück und leitet sie an den Leistungsempfänger weiter. Dieser hat seinen Vorsteuerabzug mit der Rückzahlung an das Finanzamt zu korrigieren.

Problematisch wird es jedoch, wenn der leistende Unternehmer bereits insolvent geworden ist. Dann besteht die Gefahr, dass der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem leistenden Unternehmer vollständig verloren geht.