Schließung von Schlupflöchern
1. Kriterien für die Verrechenbarkeit von Verlusten einer GmbH Bereits in der letzten Ausgabe der „Wirtschaft“ hatte ich über das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.03.2006 IR 8/05 berichtet, das sich mit den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 KSTG befasste. Der BFH entschied hier, dass Verluste, die aus der Zeit vor dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft stammen, mit später erwirtschafteten Gewinnen verrechnet werden dürfen, wenn zwischen dem Erwerb der Mehrheit der Anteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens mehr als ein Jahr liegt. So begrüßenswert dieses Urteil auch ist, muss ich auf das hohe steuerliche Risiko der Versagung von Verlustverrechnungen hinweisen, wenn man sich in der Nähe eines sogenannten „Mantelkaufes“ bewegt. Eine etwas anderes Facette dieser Steuerfalle beleuchtet nun das Urteil des Finanzgerichtes Berlin vom 7.11.2005 (Az 8K 8528/02, Revision eingelegt, Az des BFH: I R 106/05). Hier möchte der Steuerpflichtige beweisen, dass eine Zuführung neuen Betriebsvermögens im Sinne von § 8 Abs. 4 KStG nicht vorliegt, wenn eine Vermögensumschichtung durch Umwandlung selbst erwirtschafteter Mittel des Umlaufvermögens in Anlagevermögen vorgenommen wird. Was war passiert? Das Unternehmen betrieb bis zum Jahre 1999 Handel mit Waren aller Art und wies in ihrer Bilanz nur geringfügiges Anlage- und Umlaufvermögen aus. Im Streitjahr 2000 veräußerte der Testamentsvollstrecker der bisherigen Gesellschafterin sämtliche zuvor von ihm erworbenen Geschäftsanteile. Gleichzeitig investierte die GmbH in das Sachanlagevermögen. Die Finanzierung erfolgte unstreitig nicht Geldmitteln, die vom Gesellschafter zugeführt wurden, sondern aus dem im Streitjahr erzielten Cash – Flow aus laufender Geschäftstätigkeit. Der zeitliche Zusammenhang war damit zwar gegeben, aber nach Auffassung des Finanzgerichtes kam es nicht zur Zuführung neuen Betriebsvermögens i. S. v. § 8 IV KStG. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der BFH wird sich hierzu äußern müssen. Warten wir dies interessante Urteil ab. 2. Steuerschlupfloch wird wohl rückwirkend geschlossen Gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Stundungsmodellen vom 22.12.2005 (BGBl. I 3683) ist § 2 b EStG weggefallen. Dafür wurde § 15 b EStG neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Diese Regelung ist gem. § 52 Abs. 33 a EStG auf alle Verluste anzuwenden, die aus den im § 15 b EStG bezeichneten Steuerstundungsmodellen stammen, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Diese Änderung des Einkommensteuergesetzes sollte den Verlustzuweisungsgesellschaften endgültig den Todesstoß versetzen, da es nicht mehr erlaubt ist, die Verluste mit anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten und Gewinnen desselben Modells. Damit steht wieder der wirtschaftliche Erfolg im Vordergrund und nicht der Effekt einer Steuerstundung. Das findet meine volle Unterstützung. Pfiffige Initiatoren haben jedoch unverzüglich ein Modell entwickelt, das nicht mit den herkömmlichen Verlustzuweisungsmodellen vergleichbar ist. Es basiert auf dem steuermindernden Effekt von Kreditabschlägen, auch als Disagio bekannt. Dadurch konnte eine Verlustzuweisung von rund 250 % des vom Anleger eingezahlten Kapitals errechnet werden. Aufgrund einer besonderen Konstruktion sollte der Anleger seinen Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt bekommen. Erst zu diesem Zeitpunkt wäre es wiederum zu einer Versteuerung gekommen. Über diese Möglichkeit der Umschiffung des § 15 b EStG berichteten der „Spiegel“ und zuletzt die „FAZ“ am 24. August 2006. Im Verlauf des Jahres 2006 sollen bis heute bereits etwa € 600 Mio. Eigenkapital in diese Fonds geflossen sein. Inzwischen ist der Gesetzgeber hellhörig geworden und hat reagiert. Im derzeit als Entwurf des Jahresteuergesetzes 2007 vorliegenden Gesetzestext wird geregelt, dass auch für derlei Konstruktionen der § 15 b EStG ab dem 1. Januar 2006 Anwendung findet. Dies wäre eine klassische Rückwirkung, deren verfassungsrechtliche Tragfähigkeit nicht eindeutig ist. Mir ist bekannt, dass diese Fondsanteile auch im Raum Leipzig vertrieben wurden. Falls Zeichner dieser Fonds mit Verlustzuweisungen für 2006 rechnen, ist dieser Effekt zumindest gefährdet. Betroffene sollten dieses Thema dringend mit Ihrem Steuerberater besprechen. Entweder disponieren Sie so, als gäbe es keine Verlustzuweisung oder Sie richten sich auf einen Klageweg ein. 3. Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften werden sich vermutlich verschärfen Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und auch Kapitalgesellschaften & Co. KG wissen, dass die Jahresabschlüsse ihrer Unternehmen veröffentlicht werden müssen. Wir alle wissen jedoch auch, dass insbesondere die GmbH – Geschäftsführer im großen Ausmaß ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen sind. Nur in Ausnahmenfällen wurde die Veröffentlichung durch Dritte erzwungen. Dies geschah immer dann, wenn ein Dritter die Jahresabschlüsse einsehen wollte und mit einem Antrag das Ordnungsgeldverfahren einleitete. Ein Verstoß kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu € 25.000,00 geahndet werden. Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetzentwurf zur elektronischen Registerführung und zur Neuregelung der Unternehmenspublizität. Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines komplett digitalisierten Handelsregisters vor. Jahresabschlüsse und andere im § 325 Abs. 1 HGB-E definierte Unterlagen sind in Zukunft nur noch dem elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Diese Daten werden dann automatisch in das neu eingeführte elektronische Unternehmensregister aufgenommen. Neben diesen organisatorischen Veränderungen wird es eine Verschärfung der Veröffentlichungspflicht insoweit gegen, als die Nichtveröffentlichung stärker sanktioniert wird. Erfolgt die Veröffentlichung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, in der Regel zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, so leitet das Bundesministerium der Justiz von Amts wegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Das heißt, es muss kein Antrag eines Dritten vorliegen. Es erfolgt automatisch die Ahndung. Ein Verstoß kann dann mit einem wiederholt festsetzbaren Bußgeld von bis zu € 50.000,00 geahndet werden. Durch einfaches Nichtstun lässt sich künftig die Veröffentlichung kaum vermeiden. Dies gelingt nur noch durch Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder durch die Aufnahme einer natürlichen Person als Vollhafter. Das Gesetz soll am 1.1.2007 in Kraft treten und für die Veröffentlichung derjenigen Jahresabschlüsse gelten, die ab dem 1.1.2006 beginnen. Da diese Jahresabschlüsse auch Vergleichszahlen enthalten, werden somit auch die Bilanzzahlen für das Jahr 2005 publiziert. Wenn es geht, sollte man diesen Zusammenhang schon bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2005 beachten.